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SB190436 • OG ZH SB190436 KI-generiert

Dismissal of Negligence Appeal for Untimely Declaration

Geschäftsnummer SB190436
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the defendant's appeal against a lower court judgment concerning negligent bodily harm because, although an appeal was initially lodged, the required formal declaration of appeal was not submitted within the statutory deadline, resulting in a decision not to proceed based on procedural rules. Consequently, the court ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings, setting the court fee at 600 Swiss Francs, while declining to award compensation to the private party due to minimal involvement in the appellate stage.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 66 Abs. 1 StPO; Dismissal of Negligence Appeal for Untimely Declaration: Consequently, the court ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings, setting the court fee at 600 Swiss Francs, while declining to award compensation to the private party due to minimal involvement in the appellate stage.

Schlagwörter

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fahrlässige Körperverletzung gesetzliche Verfahrensfrist formelle Verfahrenseinstellung Klagefrist verspätetes Ausstandsbegehren Beschwerdelegitimation Fahrlässige Körperverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The court based its decision not to enter into the appeal on this provision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to justify the imposition of costs due to the failure of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 StPO

This provision is implicitly referenced as the basis for imposing procedural costs (Gerichtsgebühr) on the appellant, following Art. 428 StPO.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190436-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur.

R. Affolter und lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 2. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 4. Juni 2019 (GG190011)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 4. Juni 2019 hat die Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.

3. Der Privatklägerin sind im Berufungsverfahren, welches noch ganz am Anfang steht, keine wesentlichen Umtriebe angefallen. Von einer entsprechenden Verpflichtung der Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin ist daher abzusehen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 13. Juni 2019 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin B._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 2. Oktober 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Maurer