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SB190431 • OG ZH SB190431 KI-generiert

Prosecution Withdrawal of Appeal in Violence and Threats Case

Geschäftsnummer SB190431
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the criminal proceedings against the accused because the prosecution, which had appealed a lower court judgment concerning violence and threats against authorities and officials, formally withdrew its appeal. The court reasoned that the withdrawal concluded the appeal procedure, rendering the initial district court ruling final, and consequently, court fees were waived while the accused was not awarded compensation due to the timing of the withdrawal relative to the appeal deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO; Prosecution Withdrawal of Appeal in Violence and Threats Case: The court reasoned that the withdrawal concluded the appeal procedure, rendering the initial district court ruling final, and consequently, court fees were waived while the accused was not awarded compensation due to the timing of the withdrawal relative to the appeal deadline.

Schlagwörter

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Strafverfolgung Drohung gegen Behörden und Beamte Einstellung wegen Körperverletzung Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Einschüchterungsklage Angriff auf Leib und Leben Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to establish that the party withdrawing the appeal is deemed to have lost for cost allocation purposes.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190431-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Beschluss vom 13. September 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Joho, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 8. Juli 2019 (GG190015)

Erwägungen:

Am 17. Juli 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 8. Juli 2019 Berufung an (Urk. 37).

Mit Eingabe vom 9. September 2019, eingegangen am 11. September 2019, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 47). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 428 N 3). Der Rückzug der Staatsanwaltschaft erfolgte innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Urk. 26/1), weshalb dem Beschuldigten mangels erkennbarer Umtriebe keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 8. Juli 2019 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 13. September 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli