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SB190406 • OG ZH SB190406 KI-generiert

Prosecution Appeal Withdrawn, Defendant Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer SB190406
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was previously convicted of negligent violation of traffic regulations and fined, leading both the prosecution and the defendant to file appeals against the initial judgment. The court noted that the prosecution subsequently withdrew its appeal within the statutory period, while the defendant failed to submit the required written appeal declaration to the higher court within the 20-day deadline following the service of the reasoned judgment, resulting in the court declaring the defendant's appeal inadmissible, thus upholding the original conviction.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO; Prosecution Appeal Withdrawn, Defendant Appeal Inadmissible: The court noted that the prosecution subsequently withdrew its appeal within the statutory period, while the defendant failed to submit the required written appeal declaration to the higher court within the 20-day deadline following the service of the reasoned judgment, resulting in the court declaring the defendant's appeal inadmissible, thus upholding the original conviction.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Strafantrag Rückzug des Strafantrags Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fahren trotz Führerausweisentzugs Verletzung des Beschleunigungsgebots Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the basis for not entering into the appeal filed by the accused due to a missed deadline.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to determine the allocation of procedural costs based on the outcome of the appeal procedure.

Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning regarding the timeliness of the appeal withdrawal by the Public Prosecutor's Office.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190406-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichterinnen lic. iur. Bertschi, Präsidentin, lic. iur. Schärer, und Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber MLaw Orlando

Beschluss vom 20. September 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin und Ersberufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Zweitberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Juli 2019 (GG190017)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Juli 2019 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. 32).

Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 2. Juli 2019 mündlich eröffnet und in unbegründeter Form übergeben (Prot. I S. 10).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungserklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).

Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 27). Ebenfalls liess der Beschuldigte bei der Vorinstanz mit Eingabe datierend vom 12. Juli 2019 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 28).

Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 15. August 2019 zugestellt (Urk. 32, Urk. 31/1). Mit Eingabe vom 28. August 2019, hierorts tags darauf eingegangen, zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 34).

Dem Beschuldigten wurde das begründete Urteil am 19. August 2019 zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Berufung erhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids binnen 20 Tagen beim Obergericht die schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe sowie mit dem weiteren Hinweis, dass bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten werde (Urk. 32

S. 11 f.; Urk. 31/1-2). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 20. August 2019 zu laufen und endete am 9. September 2019 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief unbenützt ab. In Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten.

Auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (vgl. Urk. 34; Urk. 31/1), weshalb in Bezug auf den Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft keine Kosten zu erheben sind (ZR 11 [2011] Nr. 37). Infolge Nichteintretens auf die Berufung des Beschuldigten sind diesem die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung seitens der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wird Vormerk genommen.

2. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 12. Juli 2019 wird nicht eingetreten.

3. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 2. Juli 2019 rechtskräftig.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an

− den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

8. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 20. September 2019

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Orlando