Withdrawal of Complaint Mandates Cessation of Battery Prosecution and Fee Waiver
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court was seized of an appeal against a lower court conviction for battery, but the private complainant subsequently withdrew her criminal complaint, which is a final withdrawal until the judgment on appeal, thus removing a necessary procedural prerequisite for the criminal proceedings. Reasoning that the withdrawal of the criminal complaint mandates the discontinuation of the proceedings according to statutory provisions, the court decided to cease the criminal prosecution against the accused, overturn the lower court's verdict, waive the appellate court fee, assign the investigation and court costs to the public treasury, and grant the appealing accused a process indemnity of CHF 5,000, having assessed the claimed legal fees as disproportionate to the case's limited scope and complexity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 126 Abs. 1 StGB, Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 33 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 2 StGB, Art. 403 StPO; Withdrawal of Complaint Mandates Cessation of Battery Prosecution and Fee Waiver: Reasoning that the withdrawal of the criminal complaint mandates the discontinuation of the proceedings according to statutory provisions, the court decided to cease the criminal prosecution against the accused, overturn the lower court's verdict, waive the appellate court fee, assign the investigation and court costs to the public treasury, and grant the appealing accused a process indemnity of CHF 5,000, having assessed the claimed legal fees as disproportionate to the case's limited scope and complexity.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis allowing the withdrawal of the criminal complaint before the second instance decision, leading to the dismissal of the procedure.
Cited as the procedural basis requiring the case to be dismissed following the withdrawal of the criminal complaint, despite Art. 403 StPO mentioning inadmissibility.
Cited as the procedural rule under which the appellate court decides on entry into the appeal based on procedural objections, setting the stage for the dismissal.
Cited in conjunction with other articles for the order to place the costs of the investigation and the first and second instance proceedings onto the court treasury because the accused succeeded.
Cited in conjunction with Art. 426 Abs. 1 StPO for the order to place the costs of the investigation and the first and second instance proceedings onto the court treasury.
Cited as the legal basis for awarding the accused a procedural indemnity for the entire proceedings from the court treasury due to the dismissal of the case.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190382-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut, und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 3. September 2019
in Sachen
A._____ vormals A'._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Tätlichkeit
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. April 2019 (GG180266)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
5. April 2019 wurde die Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Zudem wurde festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, im Übrigen wurde die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ihr Genugtuungsbegehren wurde abgewiesen (Urk. 32 S. 34 f.). Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte durch ihren Verteidiger noch vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 18). Das schriftlich begründete Urteil wurde der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger am 2. August 2019 zugestellt (Urk. 31/2). Mit Eingabe vom 16. August 2019 liess die Beschuldigte die Einstellung des Strafverfahrens beantragen und reichte einen mit der Privatklägerin geschlossenen Vergleich sowie ein Schreiben der Privatklägerin betreffend Rückzug des Strafantrages ein (Urk. 35; Urk. 37 und Urk. 38).
2. Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2019 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zur Frage einer allfälligen Einstellung des Verfahrens unter entsprechender Kostenund Entschädigungsfolgenregelung Stellung zu nehmen (Urk. 39). Die Privatklägerin verzichtete mit Schreiben vom 23. August 2019 auf eine Stellungnahme (Urk. 41) und auch seitens der Staatsanwaltschaft wurde mit Zuschrift vom selben Datum auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 43).
3. Wie bereits erwähnt, hat die Privatklägerin ihren Strafantrag am 14. August 2019 zurückgezogen (Urk. 38). Dies ist bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils möglich (Art. 33 Abs. 1 StGB). Da der Rückzug des Strafantrags endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es vorliegend definitiv an einer Prozessvoraus-
setzung, weshalb das Verfahren gegen die Beschuldigte zum Abschluss zu bringen und einzustellen ist.
Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrages einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO; EUGSTER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 403 und STEPHENSON/ ZALUNARDO-WALSER in: BSK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 329; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 403). Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. April 2019 ist als Folge der Verfahrenseinstellung aufzuheben.
4. Da die Beschuldigte zufolge der Einstellung des Verfahrens obsiegt, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens
– wie von ihr beantragt – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 StPO). Eine Auferlegung der Kosten an die Privatklägerin gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO drängt sich vorliegend nicht auf.
5.1 Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten schliesslich eine Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sie beantragt eine solche in der Höhe von Fr. 12'511.25 (Urk. 35).
5.2 Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Anspruch durch die oben erwähnte Gesetzesbestimmung wird dadurch eingeschränkt, dass nur die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen ist. Die einem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwaltskosten richten sich nach der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Verteidigungskosten müssen sodann in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht
zu entschädigen (BSK StPO-WEHRENBERG/BERNHARD, 2. Aufl. 2014, N 15 zu Art. 429). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie die Vorbereitung für diese. Dazu zählen namentlich eine Besprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Urteils (ZR 101 (2002) Nr. 10 E. 3b). Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV).
5.3 Das vorliegende Verfahren ist nicht umfangreich und es handelt sich um einen nicht komplexen Sachverhalt (vgl. Urk. 16). Beantragt wurde von der Staatsanwältin eine bedingte Geldstrafe von lediglich 30 Tagessätzen. Gravierende Konsequenzen für die Beschuldigte, wie zum Beispiel bei einem drohenden Freiheitsentzug, waren nie zu erwarten. Innerhalb der einzelgerichtlichen Bandbreite ist das Verfahren am untersten Rand anzusiedeln. Die im vorliegenden Fall vom Verteidiger getätigten und in Rechnung gestellten Aufwendungen stehen in keinem Verhältnis zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Falles. Angesichts des sehr überschaubaren Aktenumfangs und der allerhöchstens durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles erscheint damit eine pauschale Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV von Fr. 1'400.– angemessen.
Für das Vorverfahren bis zu Anklageerhebung am 29. November 2018 stellt der Verteidiger einen Aufwand von 21 Stunden in Rechnung (Urk. 26). Dies erscheint als deutlich zu hoch. Zu entschädigen sind lediglich die Aufwendungen für die Besprechungen mit der Beschuldigten, die Teilnahme an Einvernahmen sowie das Studium von Akten und Eingaben der Gegenseite, was einen Aufwand von
10 ¾ Stunden ergibt. Für Telefonate, Mails etc. sind weitere 1 ¼ Stunden zu berücksichtigen. Für das Vorverfahren sind somit 12 Stunden zu entschädigen, was einen Zuschlag zur Pauschalgebühr von Fr. 3'600.– ergibt (der Stundenansatz von Fr. 300.–/h bewegt sich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen gemäss § 3 AnwGebV). Der Beschuldigten ist daher eine Entschädigung von pauschal insgesamt Fr. 5'000.– (einschliesslich Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend Tätlichkeit/Körperverletzung wird eingestellt.
Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
5. April 2019 wird aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der Beschuldigten wird für das gesamte Untersuchungsund die gerichtlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
− die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
− die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 34 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 3. September 2019
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer