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SB190375 • OG ZH SB190375 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Untimely Declaration and Cost Allocation

Geschäftsnummer SB190375
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The private claimant filed an appeal against a lower court judgment concerning threats but failed to submit the required formal declaration of appeal within the statutory period. Consequently, the appellate court dismissed the appeal as inadmissible pursuant to the relevant procedural rules, deeming this failure equivalent to an unsuccessful appeal. Therefore, the court imposed the appeal proceedings costs, including a fee, upon the private claimant and denied the opposing party any compensation for legal representation in the appeal phase.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 600 Abs. 1 StPO; Dismissal of Appeal for Untimely Declaration and Cost Allocation: Consequently, the appellate court dismissed the appeal as inadmissible pursuant to the relevant procedural rules, deeming this failure equivalent to an unsuccessful appeal. Therefore, the court imposed the appeal proceedings costs, including a fee, upon the private claimant and denied the opposing party any compensation for legal representation in the appeal phase.

Schlagwörter

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Verfahrensfristen Anwaltshonorar Kostenverlegung Beschwerdelegitimation formelle Verfahrenseinstellung verspätetes Ausstandsbegehren Drohung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The court did not enter into the appeal because the appellant failed to file a declaration of appeal within the required time limit, as cited in order 1.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article establishes the rule that costs are borne by the party based on its success or failure, applied in order 3, as non-entry into the appeal equals failure.

Art. 600 Abs. 1 StPO

This article is cited in the reasoning (Erwägung 2) to justify fixing the court fee, which is done in order 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190375-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 9. August 2019

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Meier, Anklägerin

gegen

B._____, verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Drohung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 13. Mai 2019 (GG180028)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 13. Mai 2019 hat die Privatklägerin zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

3. Dem Beschuldigten ist für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im vorliegenden Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren sind keine ersichtlich.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 27. Mai 2019 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.

4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

− die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 9. August 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer