Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB190295 • OG ZH SB190295 KI-generiert

State Prosecutor Withdraws Appeal in Property Damage Case

Geschäftsnummer SB190295
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The State Prosecutor's Office appealed a lower court's decision regarding charges of property damage and revocation, but subsequently withdrew the appeal. The court consequently dismissed the proceedings as concluded because the withdrawal of an appeal renders the prior ruling final, and because the withdrawing party is considered the losing party, the costs for the appellate proceedings are to be borne by the canton, resulting in the waiver of court fees for this instance and no award of compensation due to a lack of discernible activity.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 428 Abs. 1 StPO; State Prosecutor Withdraws Appeal in Property Damage Case: The court consequently dismissed the proceedings as concluded because the withdrawal of an appeal renders the prior ruling final, and because the withdrawing party is considered the losing party, the costs for the appellate proceedings are to be borne by the canton, resulting in the waiver of court fees for this instance and no award of compensation due to a lack of discernible activity.

Schlagwörter

KI-generiert
staatliche Güter Ausstand des Staatsanwalts Auferlegung von Verfahrenskosten Rückzug des Strafantrags Lastenbereinigung Kürzung des Anwaltshonorars Sachbeschädigung etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to justify the decision on costs when an appeal is withdrawn, which dictates the outcome regarding cost allocation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190295-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Beschluss vom 7. Juni 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur.

E. Lüscher, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____ betreffend Sachbeschädigung etc. und Widerruf

Berufung gegen eine Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. April 2019 (GG180257)

Erwägungen:

Am 5. April 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. April 2019 Berufung an (Urk. 34).

Mit Eingabe vom 29. Mai 2019, eingegangen am 31. Mai 2019, hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Berufung zurückgezogen (Urk. 41). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, N 3 zu Art. 428), weshalb die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. April 2019 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

− die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP)

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 7. Juni 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli