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SB190276 • OG ZH SB190276 KI-generiert

Private Claimant's Late Appeal on Assault Conviction Dismissed

Geschäftsnummer SB190276
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court refused to consider an appeal filed by a private claimant concerning a previous judgment on charges of intentional simple assault because the appeal was submitted after the statutory twenty-day deadline following the delivery of the reasoned judgment, which is a mandatory prerequisite for admittance. Consequently, the court dismissed the appeal, imposed court fees including costs for the officially appointed defense counsel, and held the unsuccessful private claimant liable for all proceedings costs.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Private Claimant's Late Appeal on Assault Conviction Dismissed: Consequently, the court dismissed the appeal, imposed court fees including costs for the officially appointed defense counsel, and held the unsuccessful private claimant liable for all proceedings costs.

Schlagwörter

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Einstellung wegen Körperverletzung notwendige Verteidigung Urteilsdispositiv Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerdelegitimation Privatstrafklage Vorsätzliche, einfache Körperverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited in the preamble to the decision, preceding the operative part.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the preamble to the decision, preceding the operative part.

Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

These procedural articles are referenced in the preamble immediately before the operative orders, indicating their relevance to the decision not to enter upon the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article is referenced in the preamble, likely concerning the subsequent costs order in the decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190276-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 19. Juni 2019

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend vorsätzliche einfache Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 7. September 2018 (DG180001)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Privatklägers A._____ vom

24. September 2018 (Urk. 45),

in der Erwägung,

dass das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom

7. September 2018 dem Privatkläger A._____ am 14. Mai 2019 zugestellt wurde (Urk. 48/2),

dass Art. 399 Abs. 3 StPO eine gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung vorsieht, dass die genannte Frist für den Privatkläger A._____ somit am 3. Juni 2019 verstrichen ist,

dass in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen auf die Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Zürich korrekt hingewiesen worden ist (Urk. 49

Dispositiv-Ziffer 21),

dass die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. BGE 138 IV 157), dass praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

dass der Privatkläger A._____ infolge des Nichteintretens im Rechtsmittelverfahren als unterliegend gilt und damit kostenpflichtig wird, dass dem amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren Aufwendungen von einer Stunde angefallen sind (Urk. 52),

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO

wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 24. September 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 236.95 amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Rechtsvertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger D._____ − den Privatkläger E._____ − den Privatkläger F._____ − die Privatklägerin G._____ − den Privatkläger H._____ − den Privatkläger I._____ − die Privatklägerin J._____ AG − den Privatkläger K._____ − die Privatklägerin L._____ − den Privatkläger M._____ − die Privatklägerin N._____ AG (Referenz-Nr. …, …, …)

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 19. Juni 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer