Appeal Dismissed for Failure to Timely File Written Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant was previously convicted of insult and conditionally fined by the lower court, and subsequently filed a timely notice of appeal. The court dismissed the appeal because, although the initial appeal notification was correctly lodged within ten days, the appellant failed to submit the mandatory written statement of appeal within the subsequent twenty-day period following service of the reasoned judgment, as required by law for the admissibility of the appeal. Consequently, the court ruled that it could not proceed to consider the merits of the appeal and imposed the procedural costs of the appellate proceedings on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 177 StGB, Art. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO; Appeal Dismissed for Failure to Timely File Written Statement: The court dismissed the appeal because, although the initial appeal notification was correctly lodged within ten days, the appellant failed to submit the mandatory written statement of appeal within the subsequent twenty-day period following service of the reasoned judgment, as required by law for the admissibility of the appeal. Consequently, the court ruled that it could not proceed to consider the merits of the appeal and imposed the procedural costs of the appellate proceedings on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not entertained based on these provisions due to the failure to submit a written statement of appeal.
This article was applied to impose the costs of the appeal proceedings on the accused because failure to enter a decision is equivalent to being unsuccessful.
This provision was cited in the reasoning section regarding the required procedure for filing an appeal, but not explicitly in the dispositive.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190257-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 5. Juni 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Beschimpfung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 6. März 2019 (GG190001)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 6. März 2019 wurde der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Von den weiteren Anklagevorwürfen wurde er freigesprochen. Der Entscheid wurde dem Beschuldigten am 6. März 2019 mündlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 19 und Urk. 24). In Ziffer 8 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 24 [Urteilsdispositiv]; Urk. 35 = Urk. 39 [begründete Fassung]). Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten mit Schreiben vom 13. März 2019 aufgefordert hatte mitzuteilen, ob seine Eingaben vom 9. bzw. 11. März 2019 als vorbehaltlose Berufungsanmeldung zu verstehen seien (Urk. 29), meldete der Beschuldigte mit Zuschrift vom 11. März 2019 Berufung an (Urk. 31). Am 9. Mai 2019 wurde ihm daher das begründete Urteil (Urk. 35 = Urk. 39) zugestellt (Urk. 36/2 = Urk. 38/2).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.).
3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 29. Mai 2019). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet
werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (IV-Bezüger; vgl. Beilagen zu Urk. 31) auf Fr. 300.– festzusetzen. Dem Privatkläger ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. März 2019 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger B._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 5. Juni 2019
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer