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SB190254 • OG ZH SB190254 KI-generiert

Prosecution's Appeal Dismissed as Withdrawn; Prosecution to Bear Costs

Geschäftsnummer SB190254
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The prosecutor appealed a lower court's decision regarding a traffic violation. However, the prosecutor subsequently withdrew their appeal. The court therefore closed the proceedings as settled, upholding the lower court's original judgment. Because the prosecutor withdrew the appeal, they were deemed to have lost, and therefore bore the costs. The defendant was not awarded any compensation for legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 al. 1 StPO; Prosecution's Appeal Dismissed as Withdrawn; Prosecution to Bear Costs: However, the prosecutor subsequently withdrew their appeal. The court therefore closed the proceedings as settled, upholding the lower court's original judgment. Because the prosecutor withdrew the appeal, they were deemed to have lost, and therefore bore the costs. The defendant was not awarded any compensation for legal costs.

Schlagwörter

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Strafverfahrenseinstellung Verletzung der Verkehrsregeln Opportunitätsprinzip Kostenvorschuss Befragung durch Staatsanwaltschaft Kürzung des Anwaltshonorars Vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 al. 1 StPO

This article states that the party withdrawing the appeal is considered to have lost and must bear the costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190254-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Beschluss vom 24. Mai 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

14. März 2019 (GG180057)

Erwägungen:

Am 18. März 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 14. März 2019 Berufung an (Urk. 29).

Mit Eingabe vom 10. Mai 2019, eingegangen am 14. Mai 2019, hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 38). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 428 N 3). Der Rückzug der Staatsanwaltschaft erfolgte innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Urk. 34), weshalb dem Beschuldigten mangels erkennbarer Umtriebe keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

14. März 2019 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden und Ämter).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 24. Mai 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard