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SB190202 • OG ZH SB190202 KI-generiert

Property Damage Appeal Withdrawal and Cost Allocation

Geschäftsnummer SB190202
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The prosecution appealed a lower court's judgment concerning property damage, but subsequently withdrew this appeal before the appellate court reached a decision on the merits. The court ruled that due to the withdrawal, the proceedings were concluded, making the original lower court judgment final, and ordered that the costs associated with the defendant's appointed counsel be borne by the court treasury, as the withdrawing party is deemed to have lost the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO; Property Damage Appeal Withdrawal and Cost Allocation: The court ruled that due to the withdrawal, the proceedings were concluded, making the original lower court judgment final, and ordered that the costs associated with the defendant's appointed counsel be borne by the court treasury, as the withdrawing party is deemed to have lost the appeal.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Kostenvorschuss Lastenbereinigung Parteientschädigung Schadenersatzbemessung Rückzugsfiktion Sachbeschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court's reasoning on costs refers to this article to establish that the party withdrawing the appeal is considered the losing party.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190202-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin Dr. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Beschluss vom 26. April 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Sachbeschädigung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. Dezember 2018 (DG180085)

Erwägungen:

Am 17. Dezember 2018 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. Dezember 2018 Berufung an (Urk. 40).

Mit Eingabe vom 21. März 2019, eingegangen am 22. März 2019, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 56). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 428 N 3). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. Dezember 2018 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 383.65 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Privatklägerschaft − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungsund Vollzugsdienste

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 26. April 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli