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SB190171 • OG ZH SB190171 KI-generiert

Public Prosecutor's Appeal Against Theft Conviction Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer SB190171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the public prosecutor's appeal against a lower court judgment that convicted the accused of multiple counts of theft, property damage, and trespassing, sentencing them to a seven-month suspended sentence. The court ruled that the appeal was inadmissible because the notice of appeal, although dated February 6th, was only submitted to the lower court via fax on March 11th, well past the ten-day deadline following the oral notification of the verdict on February 4th, thus invoking the statutory provision for non-admission of late appeals. Consequently, the costs of the appeal proceedings were assessed against the court treasury, as the canton bears the costs when the public prosecutor loses an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 384 lit. a StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Public Prosecutor's Appeal Against Theft Conviction Dismissed as Untimely: The court ruled that the appeal was inadmissible because the notice of appeal, although dated February 6th, was only submitted to the lower court via fax on March 11th, well past the ten-day deadline following the oral notification of the verdict on February 4th, thus invoking the statutory provision for non-admission of late appeals. Consequently, the costs of the appeal proceedings were assessed against the court treasury, as the canton bears the costs when the public prosecutor loses an appeal.

Schlagwörter

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Strafzumessung Kündigung wegen Diebstahls Säumnis der Staatsanwaltschaft öffentliche Auskündigung Strafverfahrenseinstellung unbezahlte Bussen Mehrfacher Diebstahl etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The appeal filed by the Public Prosecutor's Office was not admitted based on this provision due to being filed late.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section regarding the consequence of non-admission of an appeal (considered as a loss).

Art. 399 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section to establish the deadline for filing the appeal.

Art. 384 lit. a StPO

Cited in the reasoning section to establish when the appeal period begins.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190171-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.

S. Maurer

Beschluss vom 18. April 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfacher Diebstahl etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. Februar 2019 (GG180239)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

1. Februar 2019 wurde der Beschuldigte u.a. des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Haft, bestraft (Urk. 61 S. 4). Dieses Urteil wurde mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft in unbegründeter Ausfertigung am

4. Februar 2019 gegen Empfangsschein zugestellt (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 44/1).

2. Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO) und endete demzufolge für die Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2019 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Innert Frist ging indes keine Berufungsanmeldung bei der Vorinstanz ein (vgl. Urk. 56; Urk. 58-59). Die Berufungsanmeldung vom 6. Februar 2019 wurde erst am 11. März 2019 – und damit verspätet – gefaxt (Urk. 57; vgl. zum Ganzen auch Urk. 60). Deshalb ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt zwar einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), wenn jedoch die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 428 N 3). Die Gerichtsgebühr hat daher ausser Ansatz zu fallen und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2019 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 18. April 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer