Accused's Withdrawal of Defamation Appeal Renders Lower Court Verdict Final and Triggers Cost Imposition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal proceedings concerning multiple counts of defamation, initiated by the accused against a lower court judgment and subsequently joined by private complainants (whose appeal was ultimately not proceeded upon), were declared closed after the accused withdrew their appeal, thus rendering the lower court's verdict final. The court reasoned that the withdrawal of the appeal mandates that the costs of the appellate proceedings, including a set court fee and compensation to the prevailing private complainants for their expenses, must be imposed upon the accused, who is deemed the losing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Accused's Withdrawal of Defamation Appeal Renders Lower Court Verdict Final and Triggers Cost Imposition: The court reasoned that the withdrawal of the appeal mandates that the costs of the appellate proceedings, including a set court fee and compensation to the prevailing private complainants for their expenses, must be imposed upon the accused, who is deemed the losing party.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to determine that the party withdrawing the appeal is considered the losing party for cost allocation purposes.
Cited in the reasoning to note the timely filing of the appeal, but not explicitly cited in the dispositive orders (Art. 1-5).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190156-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, die Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 24. März 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache üble Nachrede etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 12. Dezember 2018 (GG180002)
Erwägungen:
1. Am 19. Dezember 2018 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 12. Dezember 2018 Berufung an (Urk. 79). Die Privatkläger meldeten mit Zuschrift vom 21. Dezember 2018 ebenfalls Berufung an (Urk. 80). Die schriftlich begründete Urteilsausfertigung wurde dem Beschuldigten sowie den Privatklägern respektive deren Vertretern je am
8. März 2019 zugestellt (Urk. 86/2-3). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 26. März 2019 ging fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) hierorts ein (Urk. 90). Eine Berufungserklärung der Privatkläger ging innert Frist nicht ein. Nachdem mit Präsidialverfügung vom 9. April 2019 der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern Frist angesetzt worden war, Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 93), erklärte die Staatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 18. April 2019, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 95). Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2019 wurden zwei Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 109). Sodann wurde mit Beschluss vom 25. Februar 2020 auf die Berufung der Privatkläger nicht eingetreten (Urk. 111). Die Berufungsverhandlung wurde in der Folge auf den 20. Mai 2020 angesetzt (Urk. 115). Mit Eingabe vom 7. März 2020 liess der Beschuldigte seine Berufung zurückziehen (Urk. 118). Demzufolge ist das vorliegende Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Da vorliegend noch wenig Vorbereitungsaufwand angefallen ist, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– anzusetzen.
3. Die obsiegenden Privatkläger verlangen für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für Aufwendungen von 5.15 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– pro Stunde (Urk. 123). Dies erscheint gerade noch angemessen. Demzufolge ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflichten, den Privat-
klägern für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'941.30 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom
12. Dezember 2018 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'941.30 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatkläger (achtfach für sich und die Privatkläger 1 und 3-8)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 24. März 2020
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer