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SB190114 • OG ZH SB190114 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer SB190114
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not enter the appeal because the defendant failed to submit a formal appeal statement within the legally prescribed timeframe. Consequently, the defendant was deemed to have lost the appeal and was ordered to bear the costs of the appellate proceedings, including a court fee. The defendant was not required to pay legal costs to the private party because that party waived their claim for such compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Dismissed for Untimely Filing: Consequently, the defendant was deemed to have lost the appeal and was ordered to bear the costs of the appellate proceedings, including a court fee. The defendant was not required to pay legal costs to the private party because that party waived their claim for such compensation.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Verspätungsausschluss Zahlungsbefehl Angemessenheit der Verfahrensdauer Einreichung einer Strafanzeige Klageschrift Fahrlässige Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

These provisions were used to not enter a plea on the appeal due to the failure to submit an appeal declaration within the prescribed period.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was applied to hold the accused responsible for the costs of the appeal proceedings, as non-entry into the appeal is considered a loss.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was cited for determining the court fees for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190114-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.

S. Maurer

Beschluss vom 21. März 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 29. Oktober 2018 (GG180022)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

29. Oktober 2018 hat der Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.

3. Der Privatkläger verzichtete auf die Geltendmachung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (Urk. 53). Von einer entsprechenden Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger im Berufungsverfahren ist daher abzusehen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 5. November 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

− das Migrationsamt des Kantons Zürich.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 21. März 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer