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SB190094 • OG ZH SB190094 KI-generiert

Appeal Dismissed for Late Filing, Defendant to Pay Costs

Geschäftsnummer SB190094
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not consider the appeal of the accused because the written appeal statement was not filed within the statutory deadline. Therefore, the accused must bear the costs of the appeal proceedings, including a court fee of CHF 600.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissed for Late Filing, Defendant to Pay Costs: Therefore, the accused must bear the costs of the appeal proceedings, including a court fee of CHF 600.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe gesetzliche Frist Kostenvorschuss Zahlung der Geldbuße Angemessenheit der Verfahrensdauer Forderungseingabe Fahrlässige Körperverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the legal basis for not entering a plea on the appeal due to the failure to submit a statement of appeal within the prescribed period.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for ordering the defendant to bear the costs of the appeal proceedings, as not entering a plea is considered a loss.

Art. 399 Abs. 3 StPO

Mentioned to establish the deadline for submitting the statement of appeal, the violation of which led to the non-entry of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190094-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch

Beschluss vom 15. März 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 4. September 2018 (GG170038)

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 4. September 2018 hat der Beschuldigte zwar durch seine Verteidigerin Berufung anmelden lassen (Urk. 35 und 36), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für diesen Beschluss ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Die Vertretung des Privatklägers hat nach eigenen Angaben im Berufungsverfahren keine nennenswerte Aufwände gehabt (Urk. 42), weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. September 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und den Privatkläger B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 15. März 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef MLaw A. Donatsch