Appeal Admissibility in Gross Negligence Traffic Violation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court was presented with cross-appeals regarding a conviction for gross negligent violation of traffic regulations, where the defendant filed her appeal late, submitting it on October 5th and 9th after the ten-day deadline following the verbal pronouncement of the lower court's decision on September 28th had expired on October 4th, leading the court to rule that the appeal by the defendant could not be admitted because timely filing is a mandatory condition for admissibility; subsequently, the state prosecutor also withdrew their separate appeal, resulting in the lower court's judgment becoming legally final, and costs for the appellate proceedings were split between the court and the defendant due to the mixed outcome of non-admission of one appeal and withdrawal of the other.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 StPO, Art. 384 lit. a StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO; Appeal Admissibility in Gross Negligence Traffic Violation Case: Oktober 2018 zu Ende gegangen war, jedoch verspätet. Die fristgemässe Einreichung der Berufungsanmeldung stellt indessen eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung dar. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the procedural basis for not entering into the appellant's (Beschuldigte) appeal due to its tardiness.
Cited as the basis for allocating the costs of the appeal proceedings based on the outcome (partial loss for both parties).
Mentioned in the reasoning to establish the deadline for filing the appeal, which was missed by the Beschuldigte, leading to the non-admission based on Art. 403 StPO.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190077-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier, und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 12. März 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. A. Fischbacher, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin
betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 24. September 2018 (GG180016)
Erwägungen:
1. Am 28. September 2018 meldete die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, vom 24. September 2018 fristgerecht Berufung an (Urk. 25).
2. Mit Eingaben vom 5. und 9. Oktober 2018 meldete auch die Beschuldigte Berufung an (Urk. 26 und Urk. 28). Die Vorinstanz hatte das Urteil vom
24. September 2018 in Anwesenheit der Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und ihr in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Prot. I S. 7 ff.). In Dispositiv-Ziffer 8 des Urteilsdispositivs findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 22 S. 4).
Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO) und endete demzufolge für die Beschuldigte am 4. Oktober 2018 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 (Datum des Poststempels: 5. Oktober 2018) und vom 9. Oktober 2018 (Datum des Poststempels: 9. Oktober 2018) erhob die Beschuldigte – wie bereits erwähnt – Berufung (Urk. 26 und Urk. 28). Diese Berufungsanmeldungen erfolgten, nachdem die entsprechende Frist bereits am
4. Oktober 2018 zu Ende gegangen war, jedoch verspätet. Die fristgemässe Einreichung der Berufungsanmeldung stellt indessen eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung dar. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
3. Nachdem der Staatsanwaltschaft das schriftlich begründete Urteil am
1. Februar 2019 zugestellt worden war (Urk. 31/1), reichte diese innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2019 wurde der Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wen sie als Verteidiger bestellt hat oder ob sie die Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht wünsche (Urk. 36). Mit Zuschrift vom 7. März 2019 erklärte die Beschuldigte, die Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht zu wünschen (Urk. 38). Mit Eingabe vom 7. März 2019, eingegangen am 11. März 2019, hat die Staatsanwaltschaft die Berufung sodann zurückgezogen (Urk. 40). Das vorliegende Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten sowie der Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft kommen je einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von praxisgemäss Fr. 600.– sind daher zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 5. bzw. 9. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 24. September 2018 rechtskräftig.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abt. Administrativmassnahmen (Pin-Nr. …).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 12. März 2019
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer