Dismissal for Failure to File Statement of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not consider an appeal because the appellant failed to submit a formal statement of appeal within the legally prescribed timeframe after initially lodging the appeal. The court emphasized that submitting this statement is a mandatory procedural requirement, not a mere formality, and its absence prevents the court from hearing the appeal. Consequently, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Dismissal for Failure to File Statement of Appeal: The court emphasized that submitting this statement is a mandatory procedural requirement, not a mere formality, and its absence prevents the court from hearing the appeal. Consequently, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay the court costs.
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for not entering into the appeal because the appellant failed to submit a statement of appeal in time.
This provision is cited to establish that the costs of the appeal proceedings are to be borne by the private plaintiff due to the non-entry into the appeal, which is equivalent to losing the case.
This provision is cited in order to impose the costs of the appeal proceedings on the private plaintiff.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190070-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Beschluss vom 11. März 2019
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend fahrlässige Körperverletzung und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 26. Juni 2018 (GG180007)
Erwägungen:
1. Die Privatklägerin meldete mit Eingabe vom 5. Juli 2018 innert Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 26. Juni 2018 an (Urk. 45). Das begründete Urteil wurde dem Rechtsvertreter der Privatklägerin am
4. Februar 2019 zugestellt (Urk. 50).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10).
3. Die Privatklägerin meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber innert Frist keine Berufungserklärung ein. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 5. Juli 2018 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 11. März 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle