Defendant's Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant appealed a lower court's decision but failed to submit a formal statement of appeal within the statutory 20-day period after receiving the reasoned judgment. Consequently, the appellate court did not consider the appeal. The court reasoned that according to procedural rules, failure to file the statement of appeal within the specified timeframe results in the appeal not being proceeded with. As the defendant was deemed to have lost due to the non-admission of the appeal, they were ordered to bear the costs of the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Defendant's Appeal Dismissed for Untimely Filing: Consequently, the appellate court did not consider the appeal. The court reasoned that according to procedural rules, failure to file the statement of appeal within the specified timeframe results in the appeal not being proceeded with. As the defendant was deemed to have lost due to the non-admission of the appeal, they were ordered to bear the costs of the appellate proceedings.
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KI-generiertThis article is cited as the legal basis for the requirement to submit a declaration of appeal within 20 days of receiving the reasoned judgment.
This article determines that the party upon whom the appeal is not admitted bears the costs of the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190066-O/U/cw
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Beschluss vom 1. März 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fahren ohne Berechtigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom
17. Juli 2018 (GG180009)
Erwägungen:
1. Am 18. Juli 2018 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 17. Juli 2018 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 7), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen wurde (Urk. 11 S. 47). Vorliegend wurde das begründete Urteil am
1. Februar 2019 von der Verteidigung entgegengenommen (Urk. 10/1). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 21. Februar 2019 unbenützt ab.
Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Den Privatklägerinnen sind mangels erkennbarer Umtriebe keine Entschädigungen zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom
17. Juli 2018 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerinnen
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz.
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 1. März 2019
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler