Appeal Dismissal for Untimely Written Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant was convicted by the lower court for unlawful residence under the Federal Act on Foreign Nationals and sentenced to a conditional fine, but was acquitted of unlawful entry. The defendant timely filed an appeal against this judgment, but subsequently failed to submit the required written statement of appeal within the statutory 20-day period after the reasoned judgment was served. The court dismissed the appeal because the timely submission of a written appeal declaration is a mandatory requirement for the admissibility of the appeal, resulting in the defendant being ordered to bear the appeal proceedings' costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 115 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Appeal Dismissal for Untimely Written Statement: The defendant timely filed an appeal against this judgment, but subsequently failed to submit the required written statement of appeal within the statutory 20-day period after the reasoned judgment was served. The court dismissed the appeal because the timely submission of a written appeal declaration is a mandatory requirement for the admissibility of the appeal, resulting in the defendant being ordered to bear the appeal proceedings' costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the appellant failed to file a written statement of appeal as required by this article.
Used to determine that the costs of the appeal procedure must be borne by the appellant because the non-entry into the appeal is equivalent to an appeal failure.
Mentioned as a procedural basis allowing the court to waive seeking statements from the parties due to the obvious inadmissibility of the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190017-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch
Beschluss vom 7. Februar 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 10. Juli 2018 (GG180011)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Juli 2018 wurde der Beschuldigte des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gesprochen, vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG freigesprochen (Urk. 39) und mit einer bedingten Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu Fr. 10.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Der Entscheid wurde dem Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2018 mündlich eröffnet, begründet sowie schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 6 ff.; Urk. 33). Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (Datum Poststempel: 17. Juli 2018) liess der Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 35). Das begründete Urteil (Urk. 37 = Urk. 39) wurde dem Beschuldigten am
12. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 38).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom
4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 3. Januar 2019). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet
werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der amtlichen Verteidigung ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 16. Juli 2018 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Der amtlichen Verteidigerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 7. Februar 2019
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger MLaw A. Donatsch