Defendant Withdraws Attempted Homicide Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant appealed a lower court's conviction for attempted intentional homicide, but subsequently withdrew their appeal. The court acknowledged the withdrawal and declared the proceedings concluded. As the appeal was withdrawn within the statutory period, no court fees were imposed, and the costs for the court-appointed defense were assumed by the court. No compensation was awarded to the private prosecutor due to a lack of apparent expenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Defendant Withdraws Attempted Homicide Appeal: The court acknowledged the withdrawal and declared the proceedings concluded. As the appeal was withdrawn within the statutory period, no court fees were imposed, and the costs for the court-appointed defense were assumed by the court. No compensation was awarded to the private prosecutor due to a lack of apparent expenses.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was withdrawn within the statutory period for filing the appeal declaration, therefore no costs are to be levied in this procedure.
Cited as part of the instructions for lodging a federal appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190014-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur.
Laufer und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Beschluss vom 25. Januar 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur.
A. Kaegi, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 8. Oktober 2018 (DG180161)
Erwägungen:
Am 9. Oktober 2018 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Oktober 2018 Berufung an (Urk. 74).
Mit Eingabe vom 18. Januar 2019, bei der hiesigen Kammer eingegangen am
22. Januar 2019, hat die Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 84). Das Verfahren ist demzufolge als erledigt abzuschreiben.
Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe ist dem Privatkläger keine Entschädigung auszurichten.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom
5. Oktober 2018 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 4'374.55 amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
− den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungsund Vollzugsdienste
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 25. Januar 2019
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Burger MLaw Höchli