Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB190005 • OG ZH SB190005 KI-generiert

Withdrawal of Fencing and Narcotics Appeal Confirms Sentence; Defense Compensation Ruling Upheld

Geschäftsnummer SB190005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate proceedings regarding a conviction for professional fencing and multiple narcotics offenses were terminated by the appellant withdrawing the appeal, which rendered the initial district court judgment—sentencing the appellant to 32 months imprisonment and ordering the restitution of seized items and payment of damages to private parties—final, while a separate appeal concerning the appointed defense counsel's compensation, previously partially granted by the appellate court, remained unaffected by the Federal Supreme Court's partial annulment of the sentencing aspect of the prior appellate decision. The court consequently confirmed the finality of the initial judgment, upheld the prior ruling on defense compensation, and assigned the costs of the appeal proceedings, excluding defense costs, to the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 401 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 160 Ziff. 1 StGB, Art. 160 Ziff. 2 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; Withdrawal of Fencing and Narcotics Appeal Confirms Sentence; Defense Compensation Ruling Upheld: The court consequently confirmed the finality of the initial judgment, upheld the prior ruling on defense compensation, and assigned the costs of the appeal proceedings, excluding defense costs, to the appellant.

Schlagwörter

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Strafzumessung Verteidigungskosten Betäubungsmitteldelikte amtliche Verteidigung Nichtigkeitsverfahren Rückzug des Strafantrags gewerbsmässige Hehlerei etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 401 Abs. 3 StPO

Used to rule that the ancillary appeal (Anschlussberufung) of the Public Prosecutor's Office becomes void due to the withdrawal of the main appeal.

Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO

Used as the basis for concluding the appeal proceedings due to the withdrawal of the appeal before the exchange of written submissions.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the defendant, as the party withdrawing the appeal is considered the losing party.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited regarding the retention of costs for the official defense, subject to recall.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited again in the reasoning concerning the imposition of appeal costs on the defendant.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the imposition of costs for the appeal proceedings on the defendant.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited regarding the retention of costs for the official defense, subject to recall.

Art. 426 StPO

Cited in the context of determining the costs for the official defense to be charged to the court treasury.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited again concerning the reservation for the reimbursement obligation of the defendant for the costs of the official defense.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190005-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

L. Chitvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Vesely sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler

Beschluss vom 12. März 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässige Hehlerei etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. April 2017 (DG160349)

Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Mai 2018 (SB170392)

Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 (6B_860/2018)

sowie

X._____, l Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Beschwerde gegen das Nachtragsurteil des Bezirksgerichtes Zürich,

7. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (Nachtragsurteil zum Urteil vom 6. April 2017, DG160349-L/U1)

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 28. Mai 2018 ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2017 (Urk. 54), dem aufgehobenen Entscheid der Kammer vom 28. Mai 2018 (Urk. 150B) sowie dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 18. Dezember 2018 (Urk. 166).

2. Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 zu ihrem Urteil vom gleichen Tag stellte die Kammer die Rechtskraft diverser Punkte des vorinstanzlichen Urteils vom 6. April 2017 in der vorliegenden Sache fest (Urk. 150B). Bereits mit Beschluss vom

16. Januar 2018 war die Rechtskraft von Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils festgestellt worden (Urk. 131). Zudem wurde dem amtlichen Verteidiger in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde gegen das Nachtragsurteil der Vorinstanz vom 23. Mai 2017 für seine Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 5'678.– (inkl. Barauslagen und MwSt., nach Abzug der bereits erfolgten Zahlung von Fr. 31'000.–) zugesprochen und für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'366.20 ausgerichtet (Urk. 150B S. 62).

3. Gegen das Urteil der Kammer vom 28. Mai 2018 hat der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Urk. 160; Verfahren 6B_860/2018). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 18. Dezember 2018 die Beschwerde des Beschuldigten "teilweise", d.h. hinsichtlich der Strafzumessung, gutgeheissen, "das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2018 aufgehoben" und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 168

S. 17 E. 5.4 und S. 21 Ziffer 1).

4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2019 wurde im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge und letztmals Beweisanträge zu stellen

(Urk. 170 ff.; Urk. 175). Innert laufender Frist zog der Beschuldigte die Berufung mit Eingabe vom 6. Februar 2019 zurück (Urk. 177).

II. Rückzug der Berufung

Das Berufungsverfahren ist aufgrund des fristgerechten Rückzugs der Berufung im schriftlichen Verfahren vor Abschluss des Schriftenwechsels nach 386 Abs. 2 lit. b StPO als erledigt abzuschreiben. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft fällt gestützt auf Art. 401 Abs. 3 StPO dahin. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. April 2017 ist damit rechtskräftig. Daran ändert nichts, dass die Rechtskraft teilweise mit Beschlüssen vom 16. Januar und 28. Mai 2018 bereits festgestellt wurde.

III. Beschwerdeverfahren betr. Entschädigung amtliche Verteidigung

Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete auch die mit Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 23. Mai 2017 auf Fr. 31'000.– festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung, die mit Beschwerde angefochten wurde. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers sprach ihm die hiesige Strafkammer mit Beschluss vom 28. Mai 2018 eine Entschädigung von zusätzlich Fr. 5'678.– (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.; Fr. 31'000.– erfolgte Zahlung bereits abgezogen) aus der Gerichtskasse zu. Dieser Entscheid war nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens und hat damit zusammen mit der diesbezüglichen Regelung der Kosten– und Entschädigungsfolgen nach wie vor Bestand (vgl. Ziffer 2 des Beschlusses vom

28. Mai 2018).

IV. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bis d der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) nach der Bedeutung und Schwierigkeit des

Falles sowie dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen. Im Berufungsverfahren ist die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln zu bemessen, wobei zu berücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde (§ 16 Abs. 1 GebV OG). Die Gebühr beträgt vor den Bezirksgerichten zwischen Fr. 750.– bis 45'000.–. Diese kann bei Verfahrenserledigung ohne materielle Prüfung der Anklage bis auf zwei Drittel ermässigt werden (§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Berücksichtigung der Verfahrenserledigung durch Rückzug nach einer durchgeführten Berufungsverhandlung, dem vom 28. Mai 2018 datierenden Urteil dieser Kammer, bei welchem angemessen zu berücksichtigen ist, dass es in teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde in Strafsachen mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 aufgehoben wurde, auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die Kostenund Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren betr. Entschädigung der amtlichen Verteidigung wurden in dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss der I. Strafkammer vom 28. Mai 2018 geregelt.

Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren, exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vor dem aufgehobenen Urteil der hiesigen Kammer vom

28. Mai 2018 angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6'150.–, welche bereits entschädigt wurden, sind unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wohingegen die nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 470.45 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Bereits abgegolten und nicht nochmals zu entschädigen sind die Aufwendungen vor Bundesgericht (Urk. 168 S. 21 Ziffer 4).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. April 2017 in Rechtskraft erwachsen. Es lautet wie folgt:

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 160 Ziff. 2 StGB sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 (in Zahlen) Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 580 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die nachstehenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

31. Oktober 2016 [DS0 8/1/13] zwecks Rückgabe an die Geschädigten beschlagnahmten Gegenstände werden wie folgt herausgegeben:

1) Reisekoffer "Delsey", blau, Code … (Ass.-Nr. A007'917'615, DS 13) an C._____, 2) Reisekoffer "Travelsetter", schwarz mit Rollen (Ass.-Nr. A008'095'510, DS 7)

an D._____, 3) Reisetasche "Louis Vuitton" (Ass.-Nr. A007'915'040, DS 16) an E._____, 4) Reisekoffer "Samsonite", blau mit Rollen, Code … (Ass.-Nr. A007'917'875, DS 9) an F._____, 5) Fahrrad "Price Sport", schwarz (Ass.-Nr. A008'258'353, DS 24) an G._____, 6) Fahrrad "Cannondale Scalpel", weiss (Ass.-Nr. A007'918'312, DS 18) an H._____, 7) Getränk, Rotwein "Don Pascual", 1 Karton mit 11 Flaschen (Ass.-Nr. A008'095'145, DS 5) an I._____, 8) Getränk, Rotwein "Château le Crock 2005", 1 Holzkiste mit 6 Flaschen (Ass.-Nr. A008'095'167, DS 21) an J._____, 9) Getränk, Rotwein "Pontet-Canet 2008", 1 Holzkiste mit 6 Flaschen (Ass.-Nr. A008'095'214, DS 21) an J._____, 10) Getränk, Rotwein "Ripasso della Valpolicella", 1 Karton mit 6 Flaschen (Ass.-Nr. A008'095'292, DS 20) an K._____, 11) Getränk, Rotwein "Château Ormeau Bordeaux", 1 Flasche (Ass.-Nr. A008'097'174, DS 19) an L._____,

12) Getränk, Wein "Staatsschreiber Blauburgunder 2011", 1 Flasche (Ass.-Nr. A008'097'232, DS 22) an M._____, 13) Getränk, Wein "Château Sociando-Mallet 2007", 5 Flaschen (Ass.-Nr. A008'097'356, DS 8) an N._____, 14) Getränk, Wein "Château Chasse-Spleen Moulis AC 2007", 2 Flaschen (Ass.-Nr. A008'097'378, DS 8) an N._____, 15) Getränk, Wein "Haute Médoc Cru Bourgeois 1998", 1 Flasche (Ass.-Nr. A008'097'403, DS 19) an L._____, 16) Getränk, Wein "Staatsschreiber Cuvée Blanc AOC Zürich 2012", 2 Flaschen (Ass.-Nr. A008'097'469, DS 19) an L._____, 17) Getränk, Wein "Johannisberg Novembre AOC 2012", 2 Flaschen (Ass.-Nr. A008'097'481, DS 19) an L._____, 18) Getränk, Wein "Coup de l'Etrier Epesses Vaud 2012", 2 Flaschen (Ass.-Nr. A008'097'492, DS 19) an L._____, 19) Getränk, Champagne "Moët & Chandon Impérial Brut", 1 Flasche (Ass.-Nr. A008'097'538, DS 11) an AB._____, 20) Getränk, Champagne "Crémant de Bourgogne les Paulands", 1 Flasche (Ass.-Nr. A008'097'561, DS 19) an L._____, 21) Getränk, Wein "Cave d'Anchettes Rouge de Venthône", Kartonschachtel mit

6 Flaschen (Ass.-Nr. A007'917'648, DS 12) an O._____, 22) Getränk, Weine "Cabernet Sauvignon" und "Riesling", Kartonschachtel mit je

6 Flaschen (Ass.-Nr. A007'917'660, DS 12) an O._____, 23) Getränk, Rotwein "Diolinoir", Kartonschachtel mit 16 Flaschen, und 8 Flaschen "Merlot" (Ass.-Nr. A007'917'966, DS 15) an P._____, 24) Getränk, Wein "Sauvignon blanc 2013", Kartonschachtel mit 3 Flaschen und 3 Flaschen "Rote Auslese 2010" (Ass.-Nr. A007'918'072, DS 14) an Q._____, 25) Getränk, Grappa "Nonino" (Ass.-Nr. A007'918'118, DS 6) an R._____, 26) Getränk, Wein "Château d'Or de Gueules", 1 Kiste aus Holz mit 6 Flaschen (Ass.-Nr. A007'918'210, DS 10) an S._____, 27) Getränk, Wein "H. Rouge", 1 Kartonschachtel mit 1 Flasche (Ass.-Nr. A007'918'243, DS 12) an O._____, 28) Getränk, Wein "Alion", Kiste aus Holz mit 6 Flaschen (Ass.-Nr. A007'918'276, DS 14) an Q._____, 29) Computer, PC Marke HP, Typ Compaq NX8220 (Ass.-Nr. A008'098'859, DS 23) an T._____.

Werden die vorgenannten Gegenstände nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie der Lagebehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die in Ziff. 1 1) - 77) der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

31. Oktober 2016 [DS0 8/1/14] zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

6. Die in Ziff. 1 1) - 54) der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

31. Oktober 2016 [DS0 8/1/15] einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert

60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie vernichtet.

7. Die in Ziff. 1 1) - 45) der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

31. Oktober 2016 [DS0 8/1/16] als Beweismittel und zur voraussichtlichen Einziehung beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die in Ziff. 1 a) - c) der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. November 2016 [DS0 8/1/17] zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmte Barschaft (Beleg-Nr. 952, Nr. 4717 und Nr. 4737) wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Die in Ziff. 1 1) - 10) der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. November 2016 [DS0 8/1/26] als Beweismittel und zur voraussichtlichen Einziehung beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4, U._____ AG, Schadenersatz von Fr. 1'640.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Januar 2015 zu bezahlen [DS10].

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6, V._____, Schadenersatz von Fr. 1'582.80 zu bezahlen [DS12].

12. Der Privatkläger 9, H._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen [DS18].

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 11, W._____, Schadenersatz von Fr. 200.– zu bezahlen [DS23]. Im darüber hinausgehenden Betrag wird sein Schadenersatzbegehren abgewiesen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 12, AA._____ AG, Schadenersatz von Fr. 600.– zu bezahlen [DS23]. Im darüber hinausgehenden Betrag wird sie mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 13, G._____, Schadenersatz von Fr. 500.– zu bezahlen [DS24]. Im darüber hinausgehenden Betrag wird er mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

16. Der Privatkläger 1, R._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen [DS6].

17. Die Privatklägerin 7, P._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen [DS15].

18. (…)

19. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 16'000.– Gebühr für das Vorverfahren

Fr. 18'445.80 Auslagen Gutachten (div.)

Fr. 370.75 Auslagen Untersuchung

Fr. 2'104.– Kosten Telefonkontrolle

Fr. 949.– Auslagen Gutachten (IRM)

Fr. 600.– Auslagen III. Strafkammer Obergericht (UB150033-0)

Fr. 8.60 Entschädigung Zeuge

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

21. Die noch festzulegenden Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen(vgl. StPO 426); vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

22. (Mitteilung)

23. (Rechtsmittel)"

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der I. Strafkammer vom 28. Mai 2018 im Beschwerdeverfahren betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen ist. Er lautet wie folgt:

"Es wird beschlossen:

1. (…)

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers wird diesem in Korrektur des Nachtragsurteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. Mai 2017 für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ eine Entschädigung von zusätzlich Fr. 5'678.-- (inkl. Barauslagen und 8% MWSt;

Fr. 31'000.-- erfolgte Zahlung bereits abgezogen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.

4. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'366.20 (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. (Mitteilung)

6. (Rechtsmittel)"

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen:

amtliche Verteidigung (im Umfang von Fr. 6'150.– Fr. 6'620.45 bereits entschädigt)

4. Die Kosten für das Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von Fr. 6'150.– unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten einstweilen und im Umfang von Fr. 470.45 definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin 4, U._____ AG − die Privatklägerin 6, V._____ − den Privatkläger 11, W._____ − die Privatklägerin 12, AA._____ AG − den Privatkläger 13, G._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 12. März 2019

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. H. Kistler