Prosecution's Failed Appeal Due to Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA prosecutor appealed a lower court's acquittal of a defendant on attempted coercion charges. However, the prosecutor failed to submit a formal written statement of appeal within the stipulated timeframe after the reasoned judgment was delivered. Because submitting such a statement is mandatory for the appeal to be considered, the appellate court refused to hear the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22 Abs. 1 StGB, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Prosecution's Failed Appeal Due to Untimely Filing: However, the prosecutor failed to submit a formal written statement of appeal within the stipulated timeframe after the reasoned judgment was delivered. Because submitting such a statement is mandatory for the appeal to be considered, the appellate court refused to hear the case.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because the appeal statement was not filed in time.
The appeal was declared inadmissible because the appeal statement was not filed in time.
The appeal was declared inadmissible because the appeal statement was not filed in time.
It was dispensed with obtaining statements from the parties due to obvious inadmissibility of the appeal.
Cited as the provision governing the requirements for submitting a federal appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180544-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin A. Donatsch
Beschluss vom 14. Januar 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend versuchte Nötigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 25. September 2018 (GG180018)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom
25. September 2018 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 31 S. 4). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 (Datum Poststempel: 5. Oktober 2018) meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Berufung gegen das Urteil an (Urk. 33). Das begründete Urteil wurde der zuständigen Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 36/1).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER,
2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom
4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
3. Zwar meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 27. Dezember 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung ist für die im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen mit Fr. 319.90 zu entschädigen (Urk. 41).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
4. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 319.90 amtliche Verteidigung
3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 14. Januar 2019
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger MLaw A. Donatsch