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SB180544 • OG ZH SB180544 KI-generiert

Prosecution's Failed Appeal Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer SB180544
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A prosecutor appealed a lower court's acquittal of a defendant on attempted coercion charges. However, the prosecutor failed to submit a formal written statement of appeal within the stipulated timeframe after the reasoned judgment was delivered. Because submitting such a statement is mandatory for the appeal to be considered, the appellate court refused to hear the case.

Legislator-Regeste

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Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Prosecution's Failed Appeal Due to Untimely Filing: However, the prosecutor failed to submit a formal written statement of appeal within the stipulated timeframe after the reasoned judgment was delivered. Because submitting such a statement is mandatory for the appeal to be considered, the appellate court refused to hear the case.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung versuchte Nötigung verspätete Begründung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Strafantrag Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Versuchte Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO

The appeal was declared inadmissible because the appeal statement was not filed in time.

Art. 399 Abs. 3 StPO

The appeal was declared inadmissible because the appeal statement was not filed in time.

Art. 399 Abs. 1 StPO

The appeal was declared inadmissible because the appeal statement was not filed in time.

Art. 403 Abs. 2 StPO

It was dispensed with obtaining statements from the parties due to obvious inadmissibility of the appeal.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited as the provision governing the requirements for submitting a federal appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180544-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin A. Donatsch

Beschluss vom 14. Januar 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend versuchte Nötigung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 25. September 2018 (GG180018)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom

25. September 2018 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 31 S. 4). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 (Datum Poststempel: 5. Oktober 2018) meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Berufung gegen das Urteil an (Urk. 33). Das begründete Urteil wurde der zuständigen Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 36/1).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER,

2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom

4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

3. Zwar meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 27. Dezember 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung ist für die im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen mit Fr. 319.90 zu entschädigen (Urk. 41).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

4. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 319.90 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft)

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 14. Januar 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger MLaw A. Donatsch