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SB180532 • OG ZH SB180532 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Untimely Statement of Grounds

Geschäftsnummer SB180532
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed a private party's appeal against a lower court's judgment regarding threats, noting that although the appeal was timely filed, the mandatory requirement under procedural law to submit a written statement of appeal within twenty days of receiving the reasoned judgment was not met by the deadline. The court reasoned that timely submission of the statement of appeal is a prerequisite for entering an appeal according to the relevant statutory provisions, and failure to do so requires the court to dismiss the appeal. Consequently, the appeal was dismissed, and since the appellant had been granted free legal aid, the appeal proceedings' costs were to be borne by the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Dismissal of Appeal for Untimely Statement of Grounds: The court reasoned that timely submission of the statement of appeal is a prerequisite for entering an appeal according to the relevant statutory provisions, and failure to do so requires the court to dismiss the appeal. Consequently, the appeal was dismissed, and since the appellant had been granted free legal aid, the appeal proceedings' costs were to be borne by the court treasury.

Schlagwörter

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verspätete Vorbringen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenskosten gesetzliche Frist Begründung Beschwerdelegitimation Drohung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The appeal filed by the private claimant was not accepted based on these provisions because the required statement of appeal was not submitted.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article establishes that costs in appeal proceedings are allocated according to the outcome, which is cited in the context of the non-admission decision.

Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO

This provision is cited regarding the inability to impose procedural costs because the private claimant was granted free legal aid.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180532-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Anner

Beschluss vom 25. Januar 2019

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Drohung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 7. September 2018 (GG180016)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 13. September 2018 liess die Privatklägerin A._____ Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom

7. September 2018 anmelden (Urk. 46). Am 10. Dezember 2018 wurde das begründete Urteil der Vertreterin der Privatklägerin zugestellt (Urk. 50/3).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (vgl. auch Urk. 51 S. 37 Ziff. 8). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10).

3. Vorliegend liess die Privatklägerin zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 31. Dezember 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens wären folglich der Privatklägerin aufzuerlegen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 28. Februar 2018 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 16/3), weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Demzufolge ist vom Ansetzen einer Gerichtsgebühr abzusehen und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 13. September 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die unentgeltliche Vertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 25. Januar 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. N. Anner