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SB180530 • OG ZH SB180530 KI-generiert

Prosecution Withdraws Traffic Violation Appeal; Lower Court Judgment Finalized

Geschäftsnummer SB180530
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the proceedings after the prosecution withdrew its appeal against a lower court's judgment concerning a gross violation of traffic regulations, thereby rendering the original verdict final. The court reasoned that since the appeal was withdrawn by the prosecuting authority, the matter was settled, and consistent with procedure, the costs of the appeal process were to be borne by the party that lost or withdrew, although the second-instance court fee was waived, and no compensation was awarded to the accused.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO; Prosecution Withdraws Traffic Violation Appeal; Lower Court Judgment Finalized: The court reasoned that since the appeal was withdrawn by the prosecuting authority, the matter was settled, and consistent with procedure, the costs of the appeal process were to be borne by the party that lost or withdrew, although the second-instance court fee was waived, and no compensation was awarded to the accused.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Rückzug des Strafantrags Verneinung der Zuständigkeit formelle Verfahrenseinstellung Ausstand des Staatsanwalts Verwirkung des Rechtsvorschlags grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to establish that the Cantonal Prosecutor (who withdrew the appeal) bears the costs of the appeal proceedings as the losing party.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180530-O/U/cw

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel sowie die Oberrichterin lic. iur. Schärer und die Gerichtsschreiberin lic. iur.

Linder

Beschluss vom 8. Januar 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. November 2018 (GG170056)

Erwägungen:

Am 12. November 2018 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom

6. November 2018 Berufung an (Urk. 49).

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018, eingegangen am 19. Dezember 2018, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 56). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., N 3 zu Art. 428). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. November 2018 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 8. Januar 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Linder