Appellant liable for costs due to late appeal filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal because the appellant failed to submit a formal statement of appeal within the prescribed time limit. The court reasoned that this failure constituted an unsuccessful appeal, thus the appellant was liable for the costs of the appeal proceedings, including a court fee of 600 Swiss Francs, while the defendant was not awarded compensation due to a lack of significant effort in the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appellant liable for costs due to late appeal filing: The court reasoned that this failure constituted an unsuccessful appeal, thus the appellant was liable for the costs of the appeal proceedings, including a court fee of 600 Swiss Francs, while the defendant was not awarded compensation due to a lack of significant effort in the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the legal basis for not entering the appeal due to the failure to submit the appeal declaration within the prescribed period.
Cited to justify the imposition of costs on the private plaintiff because non-entry into the appeal is considered a loss.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180473-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 16. November 2018
in Sachen
A._____, Dr. med., Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend einfache Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Juni 2018 (GG180092)
Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Juni 2018 hat der Privatkläger zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Beschuldigten ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 9. Juli 2018 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 16. November 2018
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer