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SB180451 • OG ZH SB180451 KI-generiert

Withdrawal of Weapons Act Appeal Following Stay

Geschäftsnummer SB180451
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal concerning an offense against the Weapons Act against a prior district court judgment, initially requesting a stay of proceedings pending a definitive federal court decision, which was granted. After the federal court issued its ruling and the appeal process resumed, the appellant withdrew the appeal. The court therefore declared the proceedings concluded due to the withdrawal, upholding the lower court's judgment, and imposed court costs on the appellant, setting the fee low because little effort was expended in the appeal process following the stay.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Withdrawal of Weapons Act Appeal Following Stay: After the federal court issued its ruling and the appeal process resumed, the appellant withdrew the appeal. The court therefore declared the proceedings concluded due to the withdrawal, upholding the lower court's judgment, and imposed court costs on the appellant, setting the fee low because little effort was expended in the appeal process following the stay.

Schlagwörter

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Waffengesetz Sistierung des Verfahrens Rückzug des Rechtsbegehrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wegnahmerecht Beweisantrag Vergehen gegen das Waffengesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article justified imposing the costs of the appeal proceedings on the accused due to the withdrawal of the appeal after the deadline for filing the appeal declaration.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implicitly applied as the decision regulates the costs of the appeal proceedings, even though it is not explicitly cited in the operative part regarding costs other than the imposition on the accused.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180451-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Meier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Beschluss vom 14. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 24. Mai 2018 (GG180014)

Erwägungen:

Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 24. Mai 2018 noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S.10) und liess durch seinen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen, wobei er beantragte, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Entscheides des Bundesgerichtes 6B_660/2018, welcher präjudizielle Wirkung entfalte, zu sistieren (Urk. 38, vgl. Urk. 35).

Nachdem das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 sistiert (Urk. 41) und nach Vorliegen des obgenannten Bundesgerichtsentscheides am

16. Mai 2019 wieder aufgenommen wurde (Urk. 44), hat der Verteidiger die Berufung mit Eingabe vom 3. Juni 2019 zurückgezogen (Urk. 48). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Der Berufungsrückzug erfolgte nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung, weshalb dem Beschuldigten praxisgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO, ZR 110 Nr. 37 e contrario). Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte seine Berufung kurz nach Erlass des Bundesgerichtsentscheides bzw. nach Erhalt des Nichtanhandnahme- Entscheides des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zurückgezogen (vgl. Urk. 48 f.) und damit im Berufungsverfahren kaum Aufwand verursacht hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr – wie vom Verteidiger beantragt (Urk. 48

S. 2) – tief anzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

24. Mai 2018 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die [Lager-]Behörden, inkl. die KOST mittels Formular A).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 14. Juni 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard