Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB180440 • OG ZH SB180440 KI-generiert

Prosecution Withdrawal Leads to Cost Allocation in Coercion Appeal

Geschäftsnummer SB180440
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed the criminal proceedings after the prosecuting authority withdrew its appeal against a lower court's judgment concerning coercion and related offenses. The court reasoned that withdrawal of an appeal results in the appellant being deemed the losing party; consequently, the cantonal entity funding the prosecution must bear the costs of the appeal proceedings, and since no specific ancillary expenses were incurred, no party was awarded compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 428 Abs. 1 StPO; Prosecution Withdrawal Leads to Cost Allocation in Coercion Appeal: The court reasoned that withdrawal of an appeal results in the appellant being deemed the losing party; consequently, the cantonal entity funding the prosecution must bear the costs of the appeal proceedings, and since no specific ancillary expenses were incurred, no party was awarded compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfolgung Kostenverlegung Rückzugsfiktion konnexe Verfahren Parteientschädigung formelle Verfahrenseinstellung Nötigung etc. / Einsprache gegen den Strafbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision establishes that costs are allocated based on success, which is applied when determining that the party withdrawing the appeal is deemed to have lost.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180440-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès

Beschluss vom 19. Oktober 2018

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Leitender Staatsanwalt Dr. iur. Markus Oertle, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt X1._____

betreffend Nötigung etc. / Einsprache gegen den Strafbefehl

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Juni 2018 (GB170034)

Erwägungen:

Am 14. Juni 2018 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Juni 2018 Berufung an (Urk. 40).

Mit Eingabe vom 14. Juni 2018, eingegangen am 3. Oktober 2018, hat die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Berufung zurückgezogen (Urk. 47). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Juni 2018 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Privatklägerschaft

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 19. Oktober 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Guennéguès