Prosecution's Late Filing Leads to Dismissal of DWI Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the prosecution's appeal against a lower court judgment concerning driving while intoxicated because the prosecution failed to file a formal statement of appeal within the required timeframe following the initial filing of the appeal. The court reasoned that failure to enter upon an appeal is deemed a loss for the appealing party, but under procedural rules, when the prosecution loses in an appeal, the costs of the appellate proceedings, including court fees, must be borne by the cantonal treasury, and no compensation is awarded to the defense as no expenses were incurred.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Prosecution's Late Filing Leads to Dismissal of DWI Appeal: The court reasoned that failure to enter upon an appeal is deemed a loss for the appealing party, but under procedural rules, when the prosecution loses in an appeal, the costs of the appellate proceedings, including court fees, must be borne by the cantonal treasury, and no compensation is awarded to the defense as no expenses were incurred.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the basis for not entering into the appeal filed by the prosecution.
Cited in the reasoning regarding the consequence of non-entry into the appeal, which implies losing the case.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180430-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 22. Oktober 2018
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 20. Juni 2018 (GG180013)
Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 20. Juni 2018 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet (Urk. 23), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt zwar einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn jedoch die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 428 N 3). Die Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Dem Verteidiger des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren keine Aufwendungen und Auslagen angefallen (Urk. 29), weshalb dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2018 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 22.Oktober 2018
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer