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SB180430 • OG ZH SB180430 KI-generiert

Prosecution's Late Filing Leads to Dismissal of DWI Appeal

Geschäftsnummer SB180430
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the prosecution's appeal against a lower court judgment concerning driving while intoxicated because the prosecution failed to file a formal statement of appeal within the required timeframe following the initial filing of the appeal. The court reasoned that failure to enter upon an appeal is deemed a loss for the appealing party, but under procedural rules, when the prosecution loses in an appeal, the costs of the appellate proceedings, including court fees, must be borne by the cantonal treasury, and no compensation is awarded to the defense as no expenses were incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Prosecution's Late Filing Leads to Dismissal of DWI Appeal: The court reasoned that failure to enter upon an appeal is deemed a loss for the appealing party, but under procedural rules, when the prosecution loses in an appeal, the costs of the appellate proceedings, including court fees, must be borne by the cantonal treasury, and no compensation is awarded to the defense as no expenses were incurred.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Verfahrenskosten Leitverfahren qualifizierte Fahrunfähigkeit Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the basis for not entering into the appeal filed by the prosecution.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the consequence of non-entry into the appeal, which implies losing the case.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180430-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 22. Oktober 2018

in Sachen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 20. Juni 2018 (GG180013)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 20. Juni 2018 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet (Urk. 23), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt zwar einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn jedoch die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 428 N 3). Die Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Dem Verteidiger des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren keine Aufwendungen und Auslagen angefallen (Urk. 29), weshalb dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 22.Oktober 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer