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SB180414 • OG ZH SB180414 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing of Statement of Appeal and Assessment of Costs

Geschäftsnummer SB180414
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court judgment concerning narcotics offenses but failed to submit the required statement of appeal within the statutory deadline. Consequently, the court of appeal decided not to proceed with the appeal, reasoning that the failure to file the required declaration constitutes grounds for non-admittance according to procedural law, which equates to the appellant's loss in the proceedings, thus obligating the appellant to bear the costs of the appeal procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 600; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Statement of Appeal and Assessment of Costs: Consequently, the court of appeal decided not to proceed with the appeal, reasoning that the failure to file the required declaration constitutes grounds for non-admittance according to procedural law, which equates to the appellant's loss in the proceedings, thus obligating the appellant to bear the costs of the appeal procedure.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Kostenfestsetzung verspätete Begründung gesetzliche Voraussetzungen Betäubungsmitteldelikte gesetzliche Verfahrensfrist Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The court did not admit the appeal based on this provision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision justifies the imposition of costs on the appellant because the non-admission of the appeal constitutes a loss for them.

Art. 600

This provision (implied by the context of Gerichtsgebühr/court fee) is used to determine the fee for the second instance.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180414-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Leuthold

Beschluss vom 11. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 19. Juni 2018 (DG180065)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2018 hat der Beschuldigte zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 27. Juni 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 11. Oktober 2018

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur F. Bollinger MLaw W. Leuthold