Claimant's Untimely Appeal Dismissed for Procedural Failure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal filed by the private claimant against a lower court's judgment that acquitted the accused of making threats, because the claimant failed to timely submit the required written statement of appeal after lodging the initial notice of appeal, an omission deemed a mandatory procedural requirement under the Code of Criminal Procedure; consequently, the private claimant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings as this failure to pursue the appeal constituted a loss for her.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 180 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO; Claimant's Untimely Appeal Dismissed for Procedural Failure: Die Privatklägerin A._____ meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 17. September 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
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KI-generiertCited as the legal basis for not entering upon the appeal filed by the private claimant.
Cited to justify imposing the costs of the appeal procedure on the private claimant due to their failure to succeed.
Cited in the reasoning to establish the mandatory requirement for filing a written appeal statement, which formed the basis for the decision not to enter upon the appeal.
Cited in the reasoning to establish the mandatory requirement for filing a written appeal statement, which formed the basis for the decision not to enter upon the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180410-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher
Beschluss vom 8. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
sowie
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Drohung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. Mai 2018 (GG180007)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Mai 2018 wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB freigesprochen. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin A._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 50
S. 15). Das Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018 im Beisein seines amtlichen Verteidigers mündlich eröffnet, kurz begründet und übergeben (Prot. I S. 22 f.). Der Anklagebehörde und der Privatklägerin wurde das Urteilsdispositiv schriftlich am 18. Mai 2018 zugestellt (Urk. 41). Die Privatklägerin meldete mit Eingabe vom 25. Mai 2018 Berufung gegen das Urteil an (Urk. 44). Am 27. August 2018 respektive 28. August 2018 wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt (Urk. 49).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER,
2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom
4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
3. Die Privatklägerin A._____ meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 17. September 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit sind ihr die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Der amtlichen Verteidigung sind im Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden (Urk. 53). Entsprechend ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 25. Mai 2018 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.
4. Der amtlichen Verteidigung wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin A._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 8. Oktober 2018
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. R. Bretscher