Withdrawal of Appeal in Attempted Aggravated Assault Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a lower court's judgment concerning attempted aggravated assault, but subsequently withdrew their appeal within the statutory timeframe. The court dismissed the proceedings as concluded due to the withdrawal, making the lower court's decision legally binding, and ordered that the costs of the appeal be borne by the court treasury.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Withdrawal of Appeal in Attempted Aggravated Assault Case: The court dismissed the proceedings as concluded due to the withdrawal, making the lower court's decision legally binding, and ordered that the costs of the appeal be borne by the court treasury.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to determine that the costs of the appeal proceedings should be borne by the court treasury because the appeal was withdrawn within the statutory deadline.
Cited as the rule governing the manner of submitting a federal appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180370-O/U/jv
Präsidialverfügung vom 31. August 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 29. Mai 2018 (DG180068)
Erwägungen:
1. Am 4. Juni 2018 liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 29. Mai 2018 Berufung anmelden (Urk. 60).
2. Am 16. August 2018 wurde der amtlichen Verteidigung das begründete Urteil zugestellt (Urk. 64/2). Mit Eingabe vom 21. August 2018, eingegangen am
22. August 2018, liess der Beschuldigte die Berufung zurückziehen (Urk. 66). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.
3. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. ZR 110 Nr. 37).
Es wird verfügt:
(Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger)
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
29. Mai 2018 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____, ... [Adresse]
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 31. August 2018
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. R. Bretscher