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SB180370 • OG ZH SB180370 KI-generiert

Withdrawal of Appeal in Attempted Aggravated Assault Case

Geschäftsnummer SB180370
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a lower court's judgment concerning attempted aggravated assault, but subsequently withdrew their appeal within the statutory timeframe. The court dismissed the proceedings as concluded due to the withdrawal, making the lower court's decision legally binding, and ordered that the costs of the appeal be borne by the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Withdrawal of Appeal in Attempted Aggravated Assault Case: The court dismissed the proceedings as concluded due to the withdrawal, making the lower court's decision legally binding, and ordered that the costs of the appeal be borne by the court treasury.

Schlagwörter

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versuchte schwere Körperverletzung Einstellung wegen Körperverletzung Klagerückzug Kostenvorschuss Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Straftaten gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 3 StPO

Applied to determine that the costs of the appeal proceedings should be borne by the court treasury because the appeal was withdrawn within the statutory deadline.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited as the rule governing the manner of submitting a federal appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180370-O/U/jv

Präsidialverfügung vom 31. August 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 29. Mai 2018 (DG180068)

Erwägungen:

1. Am 4. Juni 2018 liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 29. Mai 2018 Berufung anmelden (Urk. 60).

2. Am 16. August 2018 wurde der amtlichen Verteidigung das begründete Urteil zugestellt (Urk. 64/2). Mit Eingabe vom 21. August 2018, eingegangen am

22. August 2018, liess der Beschuldigte die Berufung zurückziehen (Urk. 66). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.

3. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. ZR 110 Nr. 37).

Es wird verfügt:

(Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger)

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

29. Mai 2018 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____, ... [Adresse]

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 31. August 2018

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. R. Bretscher