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SB180341 • OG ZH SB180341 KI-generiert

Prosecutor's Appeal Withdrawal Renders Cross-Appeal Moot

Geschäftsnummer SB180341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A prosecutor appealed a conviction for illegally employing foreign nationals, and the defendant filed a cross-appeal. However, the prosecutor subsequently withdrew their appeal, rendering the defendant's cross-appeal moot. As a result, the original district court judgment became legally binding, and the appeal proceedings were closed.

Legislator-Regeste

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Art. 401 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 428 StPO; Prosecutor's Appeal Withdrawal Renders Cross-Appeal Moot: However, the prosecutor subsequently withdrew their appeal, rendering the defendant's cross-appeal moot. As a result, the original district court judgment became legally binding, and the appeal proceedings were closed.

Schlagwörter

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Ausstand des Staatsanwalts ausländische Staatsangehörige Befragung durch Staatsanwaltschaft Rückzug des Strafantrags Verwirkung des Rechtsvorschlags anfechtbarer Zwischenentscheid Mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 401 Abs. 3 StPO

Cited as the reason why the defendant's cross-appeal became moot following the withdrawal of the main appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for allocating costs when a party withdraws their appeal, leading to the cantonal costs being waived.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180341-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ruggli und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Beschluss vom 11. Januar 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen

A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Juni 2018 (GG180005)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom

7. Juni 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 und Abs. 2 AuG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 50.– bestraft. Von weiteren strafbaren Handlungen wurde er freigesprochen und von einer Landesverweisung wurde abgesehen (Urk. 31).

2. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Juni 2018 Berufung angemeldet (Urk. 24) und in der Folge mit Eingabe vom 8. August 2018 fristgerecht die Berufungserklärung erstattet (Urk. 32). Innert der mit Präsidialverfügung vom 22. August 2018 angesetzten Frist erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. September 2018 Anschlussberufung (Urk. 34; Urk. 36).

3. In der Folge wurden die Parteien auf den 11. Januar 2019 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 41). Am 3. Januar 2019, eingegangen am 4. Januar 2019, zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 43). Damit fällt auch die Anschlussberufung des Beschuldigten dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Verfahren ist demzufolge als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Untersuchungsbehörde, wie in diesem Fall, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO), weshalb die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen. Für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Fr. 547.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Die Anschlussberufung des Beschuldigten ist damit hinfällig.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Juni 2018 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 547.– amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens (amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 11. Januar 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli