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SB180330 • OG ZH SB180330 KI-generiert

Late Appeals Dismissed; Legal Aid Recipient Exempt from Costs

Geschäftsnummer SB180330
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to consider appeals filed by the prosecution and the private plaintiff because they failed to submit a formal appeal statement within the legal deadline. Since the private plaintiff's appeal was not considered, he is deemed to have lost his case, but due to his granted legal aid, he will not be responsible for any court costs, which will instead be borne by the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Late Appeals Dismissed; Legal Aid Recipient Exempt from Costs: Since the private plaintiff's appeal was not considered, he is deemed to have lost his case, but due to his granted legal aid, he will not be responsible for any court costs, which will instead be borne by the court treasury.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nicht geleisteter Kostenvorschuss Fall des Ausschlusses nachträglicher Rechtsvorschlag Widerspruchsverfahren Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Used to declare the appeals inadmissible because no appeal statement was filed within the deadline.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to establish that the non-admission of the appeal by the private client is equivalent to losing the case.

Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO

Applied to release the private client from procedural costs due to granted legal aid.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180330-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 7. September 2018

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

sowie

A._____, Privatkläger und II. Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 17. April 2018 (DG170095)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 17. April 2018 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger A._____ zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf ihre Berufungen gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger wären somit die Kosten für das Berufungsverfahren zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom 16. Januar 2017 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 22/4), weshalb ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, vom Ansetzen einer Gerichtsgebühr abzusehen ist und die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufungen des Privatklägers A._____ und der Staatsanwaltschaft je vom 20. April 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz .

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 7. September 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer