Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB180329 • OG ZH SB180329 KI-generiert

Late Appeal Dismissed

Geschäftsnummer SB180329
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal because it was filed late. The appellant had 20 days from the delivery of the reasoned judgment to file the appeal, but failed to do so. The court reasoned that timely filing is a prerequisite for the appeal to be considered. As a result, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Late Appeal Dismissed: The appellant had 20 days from the delivery of the reasoned judgment to file the appeal, but failed to do so. The court reasoned that timely filing is a prerequisite for the appeal to be considered. As a result, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe verspätete Einwendungen Zahlungsbefehl Rückzug des Rechtsbegehrens ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Beschwerdelegitimation Mehrfache Veruntreuung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited as the legal basis for the time limit for filing an appeal, which was not met by the appellant.

Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited in relation to the procedure for not entering a plea on the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the context of the procedural decision, likely relating to the consequences of non-entry.

Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited for the reservation of the appellant's obligation to reimburse costs related to legal aid.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited as the formal requirement for filing a federal appeal against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180329-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

C. Baumgartner

Beschluss vom 3. September 2018

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Veruntreuung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 9. März 2018 (GG170071)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Privatklägers vom

19. März 2018 (Urk. 80),

in der Erwägung,

dass das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 9. März 2018 dem Privatkläger am 23. Juli 2018 zugestellt wurde (Urk. 84), dass Art. 399 Abs. 3 StPO eine gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung vorsieht, dass die genannte Frist für den Privatkläger somit am 13. August 2018 verstrichen ist,

dass in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur auf die Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Zürich korrekt hingewiesen worden ist (Urk. 85

Dispositiv-Ziffer 9),

dass die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. BGE 138 IV 157), dass praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

dass der Privatkläger infolge des Nichteintretens im Rechtsmittelverfahren als unterliegend gilt und damit kostenpflichtig wird, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO

wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 19. März 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung und der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den amtlichen Verteidiger RA lic. iur. Y._____ (im Doppel für sich und die Beschuldigte)

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den unentgeltlichen Rechtsvertreter Dr. iur. D. X._____ (im Doppel für sich und den Privatkläger

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 3. September 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner