Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court declined to rule on the private prosecutor's appeal concerning a violation of official secrecy because the appellant failed to submit the formal declaration of appeal within the statutory timeframe following the initial notice of appeal. Consequently, the court treated the non-entry into the appeal as a defeat for the private prosecutor, imposing the appeal procedure costs and a legal fee upon them, and ordering the private prosecutor to compensate the successful accused party for procedural expenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Filing: Consequently, the court treated the non-entry into the appeal as a defeat for the private prosecutor, imposing the appeal procedure costs and a legal fee upon them, and ordering the private prosecutor to compensate the successful accused party for procedural expenses.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this provision because the required declaration of appeal was not filed.
Cited as the basis for imposing costs on the appellant, as the failure to enter on appeal is equivalent to an adverse ruling.
This provision governs the imposition of costs for the appeal proceedings, which were placed on the private appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180321-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 28. August 2018
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 13. Juni 2018 (GG180005)
Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 13. Juni 2018 hat der Privatkläger zwar Berufung anmelden lassen (Urk. 41), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung des Privatklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Der im Berufungsverfahren obsiegende Beschuldigte verlangt für dieses eine Entschädigung für Aufwendungen von 5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 89.35 (Urk. 54). Demgemäss ist der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'846.35 zu bezahlen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 21. Juni 2018 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
4. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'846.35 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger A._____ − die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 28. August 2018
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer