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SB180293 • OG ZH SB180293 KI-generiert

Failure to File Appeal Statement Leads to Dismissal and Costs

Geschäftsnummer SB180293
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not consider an appeal because the appellant failed to submit a formal appeal statement within the required timeframe. As this procedural failure is equivalent to losing the case, the appellant was ordered to pay the court fees and a legal compensation to the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Failure to File Appeal Statement Leads to Dismissal and Costs: As this procedural failure is equivalent to losing the case, the appellant was ordered to pay the court fees and a legal compensation to the opposing party.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Zahlungsbefehl verspätete Eingabe Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage formelle Verfahrenseinstellung Üble Nachrede

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Used to declare that the appeal will not be considered because the statement of appeal was not filed within the deadline.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Determines that the non-consideration of the appeal is equivalent to losing the case, thus justifying the imposition of costs.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive orders implicitly through the imposition of court costs for the appellate procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180293-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 14. August 2018

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend üble Nachrede

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. Mai 2018 (GG180083)

Erwägungen

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. Mai 2018 hat der Privatkläger zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Der im Berufungsverfahren obsiegende Beschuldigte verlangt für dieses eine Entschädigung für Aufwendungen von 0.6 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 8.– (Urk. 34). Demgemäss ist der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 234.80 zu bezahlen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 1. Juni 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

4. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 234.80 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 14. August 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer