Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB180290 • OG ZH SB180290 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Untimely Filing in Sexual Coercion Case

Geschäftsnummer SB180290
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Appellate Court dismissed the appeal filed by the defendant against a prior judgment regarding sexual coercion because the appellant failed to submit the required declaration of appeal within the statutory deadline, which constitutes a loss for the appellant according to procedural rules. Consequently, the court ordered the defendant to bear the appeal procedure costs, including the court fee and remuneration for the private party's appointed counsel, while the defendant's own appointed defense costs and the appointed counsel for the private party were provisionally paid from the court treasury, subject to potential reimbursement by the defendant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 426 Abs. 4 StPO, Art. 134 Abs. 4 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Dismissal of Appeal for Untimely Filing in Sexual Coercion Case: Consequently, the court ordered the defendant to bear the appeal procedure costs, including the court fee and remuneration for the private party's appointed counsel, while the defendant's own appointed defense costs and the appointed counsel for the private party were provisionally paid from the court treasury, subject to potential reimbursement by the defendant.

Schlagwörter

KI-generiert
Abschlagszahlung verspätete Einreichung Kostenersatz gesetzliche Verfahrensfrist versuchte sexuelle Nötigung Einstellung wegen Körperverletzung Sexuelle Nötigung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Basis for the decision not to enter upon the appeal because no statement of appeal was filed.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive concerning the reservation of the appellant's obligation to reimburse costs provisionally taken by the court treasury.

Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 134 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive concerning the reservation of the appellant's obligation to reimburse costs provisionally taken by the court treasury.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180290-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 20. August 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend sexuelle Nötigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 25. April 2018 (DG180056)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. April 2018 hat der Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen (Urk. 65), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.–, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, aufzuerlegen. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung bleibt jedoch die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 134 Abs. 4 StPO).

3. Der amtliche Verteidiger reichte für Aufwendungen und Auslagen nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils eine Honorarnote über Fr. 354.85 (Urk. 73) sowie eine solche über Fr. 1'576.50 (Urk. 74) ein. Die entsprechenden Bemühungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist somit im Berufungsverfahren mit Fr. 1'931.35 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin sind im Berufungsverfahren Aufwendungen von 1.8 Stunden sowie Auslagen von Fr. 12.– entstanden (Urk. 78), welche ausgewiesen und angemessen sind. Rechtsanwältin MLaw Y._____ ist daher mit Fr. 439.40 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 2. Mai 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 1'931.35 amtliche Verteidigung Fr. 439.40 unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 134 Abs. 4 StPO).

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 20. August 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer