Private Party Withdraws Drug Offense Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA private party appealed a district court's decision regarding drug offenses, but subsequently withdrew their appeal after receiving the written reasoning. The court acknowledged the withdrawal, declared the proceedings closed, and affirmed the district court's original judgment as final, waiving court fees and denying any compensation for proceedings due to the timely withdrawal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO; Private Party Withdraws Drug Offense Appeal: The court acknowledged the withdrawal, declared the proceedings closed, and affirmed the district court's original judgment as final, waiving court fees and denying any compensation for proceedings due to the timely withdrawal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the considerations as the legal basis for concluding that no costs are to be incurred because the withdrawal of the appeal occurred within the statutory period for submitting the written appeal statement.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180287-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
Karabayir
Beschluss vom 26. Juli 2018
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
29. Januar 2018 (DG170247)
Erwägungen:
1. Am 2. Februar 2018 meldete die Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Januar 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 41; Prot. II S. 49). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 2. Juli 2018 (Urk. 46/3), zog sie ihre Berufung mit Eingabe vom 11. Juli 2018, eingegangen am 13. Juli 2018, zurück (Urk. 50). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
2. Da der Rückzug innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einging, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
29. Januar 2018 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 26. Juli 2018
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir