Private Plaintiff v. Defendant: Non-Admission of Appeal Due to Untimely Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court addressed an appeal filed by the private plaintiff following a district court judgment concerning simple bodily harm, noting that although the appeal was timely announced, the required detailed statement of appeal was not submitted to the appellate court within the statutory period. The court reasoned that the submission of the written statement of appeal is a prerequisite for admissibility, and consequently, pursuant to procedural rules, the appeal could not be entertained, leading to a decision of non-admission, with the associated court fees imposed upon the private plaintiff as the unsuccessful party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 600 StPO; Private Plaintiff v. Defendant: Non-Admission of Appeal Due to Untimely Statement: The court reasoned that the submission of the written statement of appeal is a prerequisite for admissibility, and consequently, pursuant to procedural rules, the appeal could not be entertained, leading to a decision of non-admission, with the associated court fees imposed upon the private plaintiff as the unsuccessful party.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed because no declaration of appeal was filed, as cited in order 1.
Cited in the reasoning as the basis for imposing costs on the appellant (Private Prosecutor) following the dismissal of the appeal, which corresponds to an unfavorable outcome for the appellant.
Cited in the reasoning as the basis for setting the court fee, which is applied in order 2.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180285-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold
Beschluss vom 23. Juli 2018
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Fürsprecher X._____,
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend einfache Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 19. Januar 2018 (GG170015)
Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivilund Strafsachen, vom 19. Januar 2018 (Urk. 38), welches den Parteien am 22. Januar 2018 schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde (vgl. Urk. 39), liess der Privatkläger mit Eingabe vom 29. Januar 2018 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 40). Das begründete Urteil (Urk. 43) wurde dem Vertreter des Privatklägers in der Folge am 14. Juni 2018 zugestellt (Urk. 44 S. 3).
2. Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde keine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Privatkläger aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.
4. Aufwendungen für das Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 29. Januar 2018 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 23. Juli 2018
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Leuthold