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SB180282 • OG ZH SB180282 KI-generiert

Prosecutor Withdraws Appeal in Foreigners Act Violation Case

Geschäftsnummer SB180282
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed the proceedings concerning a violation of the foreigners act because the prosecuting authority formally withdrew its appeal against the lower court's judgment, which had been rendered in favor of the accused; consequently, the prior judgment became legally final, and the costs of the appeal proceedings were assigned to the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecutor Withdraws Appeal in Foreigners Act Violation Case: Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Schlagwörter

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Verstösse gegen das Ausländergesetz Rückzug des Strafantrags Ausstand des Staatsanwalts Entzug des Bürgerrechts Bestechung fremder Amtsträger Rücknahme der Verwaltungsverfügung Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 1 BGG

This provision is implicitly used as the decision on the procedural disposal (appeal withdrawal) and subsequent finality of the lower court decision is governed by the relevant procedural law for appeals to the Federal Supreme Court, although not explicitly cited in the dispositive orders 1-3, it is referenced in order 4 regarding the possibility of a federal appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision governs the imposition of costs, which is applied in order 2 regarding the costs of the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180282-O/U/jv

Präsidialverfügung vom 21. August 2018 in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. März 2018 (GB180010)

Erwägungen:

1. Am 19. März 2018 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. März 2018 Berufung an (Urk. 23). Nachdem das begründete Urteil der Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2018 hatte zugestellt werden können (Urk. 26/1), reichte diese die Berufungserklärung vom 13. Juli 2018 fristgerecht hierorts ein (Urk. 29). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2018 wurde dem Beschuldigten – unter anderem – Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Mit Eingabe vom

7. August 2018 beantragte der Beschuldigte innert Frist, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten; zudem reichte er das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 33 und Urk. 35). Am 21. August 2018 hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Präsidenten der hiesigen Kammer die Berufung zurückgezogen (Urk. 36). Das vorliegende Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist mangels erheblicher Aufwendungen im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger)

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. März 2018 rechtskräftig.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 21. August 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer