Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance; Costs Apportioned After Withdrawal of Private Appeals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the accused's appeal because the required written declaration was not submitted, and it terminated proceedings concerning the alleged attempted coercion after the private plaintiffs withdrew their appeals. The court reasoned that because the accused's appeal failed on procedural grounds and the plaintiffs withdrew their appeals, the parties shared the cost burden, resulting in two-thirds of the appeal costs being borne by the court treasury and one-third being imposed on the accused.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1, Art. 64 LTF; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance; Costs Apportioned After Withdrawal of Private Appeals: The court reasoned that because the accused's appeal failed on procedural grounds and the plaintiffs withdrew their appeals, the parties shared the cost burden, resulting in two-thirds of the appeal costs being borne by the court treasury and one-third being imposed on the accused.
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KI-generiertThis provision was cited as the basis for the court's decision not to enter upon the appeal filed by the accused.
This provision governs the allocation of procedural costs based on success in the appeal proceedings.
Although not explicitly cited in the dispositive, the general rules for cost allocation (Art. 428 Abs. 1) are applied, and the instruction implicitly covers all procedural outcomes, but based strictly on the text, only procedural and cost articles cited in the dispositive should be included. Since Art. 428 Abs. 1 is present and deals with costs, it is included under the cost/procedure category.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180265-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann
Beschluss vom 10. Juli 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Rückzug) 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Unt. Nr. 2016/10003798, Anklägerin
betreffend mehrfache versuchte Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 14. März 2018 (GG170026)
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. März 2018 liessen sowohl der Beschuldigte am 22. März 2018 als auch die Privatkläger 1 und 2 am 28. März 2018 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 46 und 49).
2. Der Beschuldigte liess innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
3. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018, eingegangen am Obergericht am 28. Juni 2018, liessen die Privatkläger 1 und 2 ihre Berufungen zurückziehen (Urk. 56). Damit ist das Verfahren zufolge des Rückzugs der Berufungen der Privatkläger 1 und 2 als erledigt abzuschreiben.
4. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1). Nachdem auf die Berufung des Beschuldigten nicht eingetreten wird und die Privatkläger 1 und 2 ihre Berufungen zurückgezogen haben, unterliegen die Parteien gleichermassen. Nachdem der Rückzug der Berufungen der Privatkläger 1 und 2 noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung eingegangen ist, sind ihnen praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen (vgl. ZR 110 Nr. 37). Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 22. März 2018 wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen der Privatkläger 1 und 2 erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. März 2018 rechtskräftig.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 10. Juli 2018
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bussmann