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SB180248 • OG ZH SB180248 KI-generiert

R v. [Defendant's Name]: Mismanagement and Breach of Trust Conviction

Geschäftsnummer SB180248
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court found the defendant guilty of multiple counts of mismanagement and breach of trust, but acquitted him of multiple counts of fraud. The court's reasoning focused on the defendant's reckless and improper transfer of significant funds from his companies to another company, which ultimately led to the insolvency of his own businesses. This action was deemed a violation of his duty to protect the assets of his companies and their creditors, as it depleted the last remaining liquid assets without any security or reasonable prospect of repayment, despite the defendant's knowledge of the precarious financial situations of all involved companies. The court imposed a sentence of 120 daily fines at CHF 20 each, suspended for three years, and referred the civil claims to civil proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 29 lit. a StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 67 Abs. 1 lit. g URG, Art. 20 lit. a StGB; R v. [Defendant's Name]: Mismanagement and Breach of Trust Conviction: The court's reasoning focused on the defendant's reckless and improper transfer of significant funds from his companies to another company, which ultimately led to the insolvency of his own businesses. This action was deemed a violation of his duty to protect the assets of his companies and their creditors, as it depleted the last remaining liquid assets without any security or reasonable prospect of repayment, despite the defendant's knowledge of the precarious financial situations of all involved companies. The court imposed a sentence of 120 daily fines at CHF 20 each, suspended for three years, and referred the civil claims to civil proceedings.

Schlagwörter

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Misswirtschaft Gläubigerbenachteiligung Pflichtverletzung Trust Zahlungsunfähigkeit Vermögensübertragung Mehrfacher Betrug etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 165 Ziff. 1 StGB

Used to convict the defendant of mismanagement.

Art. 29 lit. a StGB

Used in conjunction with Art. 165 Ziff. 1 StGB to convict the defendant of mismanagement.

Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

Used to convict the defendant of breach of trust (ungetreue Geschäftsbesorgung).

Art. 426 Abs. 1 StPO

Applied to assign costs of the proceedings to the convicted defendant.

Art. 426 Abs. 2 StPO

Applied to assign costs of the proceedings to the convicted defendant due to their culpability in initiating the proceedings.

Art. 428 Abs. 3 StPO

Applied as the appellate court must rule on the costs of the initial proceedings when issuing a new judgment.

Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO

Applied to determine the defendant's entitlement to compensation for defense costs.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Applied to reserve the state's right to reclaim defense costs from the defendant.

Art. 391 Abs. 2 StPO

Applied to adhere to the prohibition of reformatio in peius, preventing the imposition of a harsher sentence than the previous one.

Art. 48 lit. e StGB

Applied to reduce the sentence due to the defendant's good conduct during the significant time that has passed since the offense.

Art. 34 Abs. 2 StGB

Applied to determine the amount of the daily fine based on the defendant's personal and financial circumstances.

Art. 49 Abs. 1 StGB

Applied in the context of the old sanction law for determining the aggregate sentence.

Art. 36 StGB

Applied to suspend the execution of the fine and set a probation period.

Art. 45 StGB

Cited in relation to the consequences of non-compliance during the probation period for suspended sentences.

Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB

Cited in relation to the consequences of non-compliance during the probation period for suspended sentences.

Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO

Applied to refer the civil claim to civil proceedings.

Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO

Applied to refer the civil claim to civil proceedings due to the acquittal on certain charges.

Art. 67 Abs. 1 lit. g URG

The defendant was acquitted of charges under this provision, and the court noted that the decision to discontinue proceedings related to this was legally binding.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180248-O/U/ad-cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando

Urteil vom 18. Mai 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Welti, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Genossenschaft der ..., Privatklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend mehrfachen Betrug etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

9. März 2016 (DG150156); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich,

II. Strafkammer vom 7. April 2017; Urteil des schweizerischen Bundesgericht vom 30. Mai 2018 (6B_748/2017)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Mai 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 08003001).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 42)

1. Der Beschuldigt ist schuldig

− des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB, − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Verstosses gegen Art. 67 Abs. 1 lit. g URG (in Bezug auf die nicht im Dynamo durchgeführten Veranstaltungen ab

14. Januar 2011).

2. Vom Vorwurf des mehrfachen Verstosses gegen Art. 67 Abs. 1 lit. g URG in Bezug auf die übrigen in Anklageziffer 37 aufgeführten Veranstaltungen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin folgende Beträge als Schadenersatz zu bezahlen:

− CHF 122'283.60 zuzüglich 5% Zins ab 16. Oktober 2011, − CHF 111'051 zuzüglich 5% Zins ab 10. April 2011, − CHF 264'530.30 zuzüglich 5% Zins ab 16. Oktober 2011.

6. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

CHF 9'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen:

CHF 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 1'792.71 Auslagen Untersuchung

Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. [Mitteilungen]

9. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten:

(Urk. 108 S. 2 f.)

1. Es sei festzustellen, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2017 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Einstellung des Verfahrens wegen Verstosses gegen das URG) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2016 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Teilfreispruch) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Ziffer 1 sowie Ziffer 3 bis 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

9. März 2016 (DG150156-L) seien vollumfänglich aufzuheben.

4. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

5. Eventualiter: Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen zu CHF 10.– zu bestrafen.

6. Auf die Zivilklage der Privatklägerin sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen nicht einzutreten und sie sei auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Die gesamten Verfahrenskosten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren (einschliesslich der mit Dispositivziffer 8 des Urteils des Obergerichts vom 7. April 2017 zugesprochenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erste obergerichtliche Verfahren seit dem 5. Juli 2016) seien der Staatskasse zu überbinden.

8. Dem Beschuldigten seien CHF 94'810 (zzgl. MwSt.) als Entschädigung für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung in der Untersuchung, im erstinstanzlichen Verfahren sowie im (ersten) obergerichtlichen Verfahren (SB160193-O) bis zum 4. Juli 2016, zuzusprechen.

9. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.– zuzusprechen.

10. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sei für seine Auslagen und Aufwände seit dem Bundesgerichtsurteil vom 30. Mai 2018 aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen.

11. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffer 3 (Entschädigung des Unterzeichneten als amtlichen Verteidiger im bundesgerichtlichen Verfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich:

(Urk. 112 S. 6, sinngemäss)

Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 20 lit. a StGB sowie wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziffer 1

Absatz 1 StGB zu einer angemessenen, bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen und die Zivilklage der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen.

Die Kosten für das gesamte Verfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

c) Des Rechtsvertreters der Privatklägerschaft:

(Urk. 116, sinngemäss)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

_______________________________

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2016 (Urk. 42) erhob der Beschuldigte rechtzeitig Berufung (Urk. 37 und 41-43). Daraufhin verzichteten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) und die Privatklägerin explizit auf eine Anschlussberufung (Urk. 47 und 48). Auf entsprechendes Gesuch wurde der bisherige erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Wirkung ab 5. Juli 2016 als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 49-51). Die Berufungsverhandlung des ersten Berufungsverfahrens (SB160193) fand am 7. April 2017 statt, worauf den Parteien das Urteil mit ihrem Einverständnis schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 64 S. 4 ff. und S. 29; Urk. 65). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der Berufungskammer vom

7. April 2017 verwiesen (Urk. 65 S. 7). Die hiesige Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten des mehrfachen Betrugs, der mehrfa-

chen Misswirtschaft und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und bestrafte ihn mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin (Urk. 65 S. 87 f.).

2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Juni 2017 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (Urk. 71/2). Er beantragte, das Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 71/2 S. 2). Mit Urteil 6B_748/2017 der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. Mai 2018 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, das genannte Urteil der hiesigen Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 76).

3. Mit dem Einverständnis der Parteien wird das aktuelle Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt (Urk. 77-78/3). Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid wurde mit Beschluss vom 25. Juli 2018 ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bezüglich der finanziellen Situation der C._____ Group Gesellschaften (C1._____ GmbH und C2._____ GmbH) vor der Auszahlung des Darlehens im Betrage von Fr. 226'240.– an die E._____ GmbH [nachfolgend: E._____ GmbH] im Zeitraum Juni 2011 (vor dem 23. Juni 2011) und danach sowie zur Frage, ob es sich dabei um ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten handelt, eingeholt (Urk. 82). Am 26. Februar 2019 wurde das Gutachten erstattet (Urk. 92). Auf entsprechende Fristansetzung und -erstreckung hin (Urk. 96) gingen die Stellungnahmen der Parteien am hiesigen Gericht im März und April 2019 ein (Urk. 99-101). Innert angesetzter und zweimal erstreckter Frist (Urk. 102-107) ging die Berufungsbegründung vom 22. Juli 2019 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 108). Die Berufungsantwort erfolgte alsdann mit Eingabe vom

21. August 2019 (Urk. 112); die Privatklägerin verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 116). In ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 hielt die Verteidigung an ihren Anträgen und ihrem Standpunkt fest (Urk. 119). Somit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

II. Gegenstand des Verfahrens

1. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheides nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch ange-

fochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV

214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.).

2. Der vorliegende bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich zum einen auf den Schuldspruch betreffend Betrug (Urk. 76 E. 1. S. 4-11). Hierzu erübrigen sich Weiterungen, da die hiesige Kammer an die dargelegte Rechtsauffassung gebunden ist, wonach in concreto der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bezüglich der Abrechnungsformulare zuhanden der Privatklägerin über die Urheberrechtsentschädigungen nicht erfüllt ist, so dass bezüglich dieses Anklagepunktes ein Freispruch zu erfolgen hat.

3. Zum anderen erwog das Bundesgericht hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher Misswirtschaft und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, dem Beschuldigten werde gestützt auf die Anklageschrift und dem Anklageprinzip folgend nur die im Juni 2011 an die E._____ GmbH erfolgte Zahlung von Fr. 226'240.– als ungesichertes und voraussichtlich uneinbringliches Darlehen vorgeworfen, so dass weitere Zahlungen aus den Jahren 2009 und 2010 nicht berücksichtigt werden dürften (Urk. 76 E. 2 S. 11-15 und E. 4 S. 18 f.). Es wird demnach für ein neues Urteil betreffend den Sachverhalt lediglich von diesem gewährten Darlehen in der Höhe von Fr. 226'240.– als Tathandlung auszugehen sein.

Schliesslich rügt das Bundesgericht in Bezug auf den Schuldspruch der Misswirtschaft zusätzlich, die hiesige Kammer habe keine konkreten Überlegungen zur finanziellen Situation der C._____ Gesellschaften mit und ohne den Überbrückungskredit von Fr. 226'240.– angestellt, obwohl solche sowohl für den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Bankrotthandlung und der Vermögenseinbusse, als auch für die Beantwortung der Frage, ob der Überbrückungskredit überhaupt ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten im Sinne des Tatbestandes darstellte, erforderlich sind (Urk. 76 E. 3. S. 15-17). Angesichts der unübersichtlich geführten Geschäftsbücher wurde ein Sachverständiger mit der Darlegung der effektiven finanziellen Situation der C._____ Gesellschaften mit und ohne den fraglichen Überbrückungskredit von Fr. 226'240.– beauftragt (Urk. 86 und 88). Insofern ist der tatbestandliche Sachverhalt ergänzend zu erstellen, eine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen und dieser Sachverhalt auch

einer erneuten rechtlichen Würdigung zu unterziehen, wobei die erkennende Kammer insgesamt nach wie vor an die Anklage vom 11. Mai 2015 (Urk. 08003001) gebunden ist.

4. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht nur in dem vom Beschuldigten allein initiierten Rechtsmittelverfahren, sondern gelangt auch im Fall der Neubeurteilung nach Rückweisung an die untere Instanz zur Anwendung (Urteil 6B_724/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3; LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, [kurz: ZH StPO Komm.], N 8 zu Art. 391). Demgemäss gilt in Bezug auf das gegebenenfalls auszusprechende Strafmass eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 3 Jahren, als Höchstgrenze.

2. Teilrechtskraft

1. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 7. April 2017 (SB160193; Urk. 65). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteil zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, [kurz: Handbuch] N 1713). Da die eidgenössische Strafprozessordnung keine Bestimmungen zur Teilrechtskraft enthält (Sprenger in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31) und das Bundesgericht im Entscheid 143 IV 160 E. 3.1 die Frage offen gelassen hat, wird der Übersichtlichkeit halber im vorliegenden Entscheid das vollständige Dispositiv wiedergegeben.

2. Der Beschuldigte beantragte im Nachgang zum Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts in seiner ergänzenden Berufungsschrift vom 22. Juli 2019, es sei die Rechtskraft der Verfahrenseinstellung betreffend den Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz (URG) und diejenige des Teilfreispruchs durch die Vorinstanz festzustellen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen, unter Übernahme der Gerichtskosten durch den Staat, der Bezahlung einer Entschädigung für die erbetene Verteidigung von Fr. 94'810.– und einer Genugtuung von Fr. 5'000.– an den Beschuldigten. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen und der amtliche Verteidiger sei angemessen zu entschädigen (Urk. 108 S. 2 f.).

Die Staatsanwaltschaft dagegen beantragt, der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 SGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB sowie wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer angemessenen bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen und die Zivilklage der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen. Auch bei einem allfälligen Freispruch seien die Kosten des gesamten Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, weil er die Untersuchung und die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft bewirkt habe (Urk. 112 S. 6).

3. Infolge Nichtanfechtung des im erstinstanzlichen Urteil ergangenen Teilfreispruchs sowie der Einstellung des Verfahrens wegen des Verstosses gegen das Urheberrechtsgesetz im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. g (Anklageziffer 36) ist der diesbezügliche Beschluss des ersten Berufungsurteils vom 7. April 2017 in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.

III. Sachverhalt

1. Anklage

1. Misswirtschaft

1.1. Gemäss Anklageschrift vom 11. Mai 2015 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Schuldner mehrfach durch leichtsinniges Gewähren von Kredit die Überschuldung der Gesellschaften C1._____ GmbH und C2._____ GmbH herbeigeführt oder verschlimmert, deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt oder im Bewusstsein ihrer Zahlungsunfähigkeit deren Vermögenslage verschlimmert (Urk. 08003001 S. 3), indem er zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 23. Juni 2011 namens der C2._____ GmbH aus deren Vermögen sowie auch noch mit Geldern, welche der C1._____ GmbH zustanden, die darlehensweise Übertragung (als ungesicherter "Überbrückungskredit") von Geldern der beiden C._____ Gesellschaften in der Höhe zwischen CHF 226'240.– und maximal zirka CHF 750'000.– an die E._____ GmbH veranlasst habe. Dies habe der Beschuldigte zur Rettung des anstehenden von der E._____ GmbH veranstalteten und mangels vorhandener Finanzen von einer kurzfristigen Absage bedrohten Open Airs "F._____ Festival" vom tt./tt. Juni 2011 getan (a.a.O. S. 7). Dabei sei dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Geldüberweisung(-en) klar gewesen oder er habe es zumindest billigend in Kauf genommen, dass die E._____ GmbH realistischerweise das ausgeliehene Geld zum Nachteil der zwei Gesellschaften nicht oder nicht in vollem Umfang werde zurückzahlen können (a.a.O. S. 8). Die Gewährung des in der Zeit vor dem 23. Juni 2011 gewährten, ungesicherten, voraussehbar uneinbringlichen und in der Folge denn auch tatsächlich nicht zurückbezahlten Darlehens sei direkt kausal für die per 3. Oktober 2011 eingetretene Zahlungsunfähigkeit der zwei C._____ Gesellschaften, welche Folge der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (a.a.O. S. 8 Ziff. 14).

1.2. Das Bundesgericht räumt zwar ein, die Anklageschrift sei teils schwer verständlich, entschied aber dennoch, angeklagt sei klar eine Darlehensvergabe der C2._____ GmbH bzw. der C1._____ GmbH an die E._____ GmbH wenige (maximal sechs) Wochen vor dem F._____ Festival vom tt./tt. Juni 2011, um das von

einer kurzfristigen Absage bedrohte Festival doch noch durchführen zu können und damit einzig die im Juni 2011 an die E._____ GmbH überwiesenen Fr. 226'240.–.

1.3. Des weiteren hält das Bundesgericht zur Tathandlung fest, in der Anklageschrift werde lediglich die Gewährung des zuvor erwähnten ungesicherten und voraussichtlich uneinbringlichen Darlehens an die E._____ GmbH mit den Geldern der zwei C._____-Gesellschaften in der Zeit vor dem 23. Juni 2011 geschildert. Nicht angeklagt sei jedoch, dass es der Beschuldigte unterlassen habe, einen zeitnahen Rechnungsabschluss des letzten Geschäftsjahres oder eine Zwischenbilanz zu erstellen resp. erstellen zu lassen. Ebenfalls nicht vorgeworfen werde dem Beschuldigten, er habe im Jahre 2010 zwei neue Gesellschaften gegründet, ohne diese mit ausreichend Kapital auszustatten, und habe die Geschäftstätigkeiten der drei Gesellschaften vermischt (Urk. 76 S. 14 f. E. 2.5).

1.4. Das Bundesgericht erwog weiter, es seien konkrete Überlegungen zur finanziellen Situation der C._____ Gesellschaften mit und ohne den Überbrückungskredit von Fr. 226'240.– anzustellen und aufzuzeigen, ob gegebenenfalls ein Kausalzusammenhang zwischen der Vergabe dieses Kredits (Bankrotthandlung) und der Vermögenseinbusse bestehe und ob die Vergabe dieses Kredites überhaupt ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB darstelle (Urk. 76 S. 17 E. 3.3).

2. Ungetreue Geschäftsbesorgung

2.1. In Bezug auf die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, mit der Gewährung des ungesicherten und voraussehbar uneinbringlichen (in der Folge auch tatsächlich nicht zurückbezahlten) Darlehens von zwischen Fr. 226'240.– und maximal Fr. 750'000.– an die E._____ GmbH habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich seine vermögenserhaltenden Obliegenheiten als Verwalter der Vermögenswerte der C._____ Gesellschaften verletzt, wodurch diesen ein massiver finanzieller Schaden in einem Betrag zwischen Fr. 226'240.– und maximal Fr. 750'000.– zugefügt worden sei, was

der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 08003001

S. 8 Ziff. 15).

2.2. Gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ist auch in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung einzig das durch mehrere Zahlungen der C1._____ GmbH an die E._____ GmbH gewährte Darlehen von Fr. 226'240.– zu berücksichtigen (Urk. 76 S. 14 E. 2.4.3). Als Tathandlung kommt ausserdem ebenfalls einzig die Gewährung dieses Darlehens in Frage, da weitere Handlungen oder Unterlassungen wie die Vermischung der Geschäftstätigkeit der C._____ Gesellschaften und der E._____ GmbH oder die Gewährung weiterer Darlehen an die mit ungenügendem Kapital ausgestattete E._____ GmbH oder die unterlassenen Rechnungsabschlüsse bzw. die unterlassene Zwischenbilanz dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen würden (Urk. 76 E. 2. S. 11-15, E. 4. S. 18 f.).

2. Einwendungen

Auf die Einwendungen der Verteidigung zu den Details des Anklagesachverhalts kann auf das erste Berufungsurteil verwiesen werden (Urk. 67 S. 20 ff.). In seiner Berufungsschrift vom 22. Juli 2019 erhebt die Verteidigung keine wesentlichen neuen Einwände und setzt sich überwiegend mit der Begründung der Erstinstanz auseinander (Urk. 108). Darauf ist nicht weiter einzugehen, nachdem die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen hat und sich im ersten Berufungsurteil umfassend mit der Sachund Rechtslage auseinandergesetzt hat (Urk. 67). Im Übrigen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen bezüglich der Einwendungen des Beschuldigten auf das erste Berufungsurteil verwiesen werden (Urk. 65

S. 20 f. Ziff. III.B.2.).

3. Beweiswürdigung

In tatsächlicher Hinsicht ist vom folgenden Sachverhalt für die rechtliche Würdigung auszugehen:

3.1. In Bezug auf die Stellung des Beschuldigten in den C._____-Gesellschaften sowie der E._____ GmbH, seine Verantwortlichkeit für die Finanzen und seine Zeichnungsberechtigung und damit die Zurechnung der angeklagten Tathandlung an den Beschuldigten, sei auf die Erwägung III.B.3.2.1. im ersten Berufungsurteil verwiesen (Urk. 65 S. 25 ff.). Der Übersicht halber sei hier nochmals die Grafik abgebildet (welche in der Ausfertigung des Urteils auf der linken Seite abgeschnitten wurde):

3.2. Ebenfalls unbestritten und aktenkundig wurde über alle drei Gesellschaften der Konkurs eröffnet, wozu die Details ebenfalls dem ersten Berufungsurteil zu entnehmen sind (Urk. 65 S. 27 f. E. III.B.3.2.2): Je infolge ihrer jeweiligen Insolvenzerklärungen über die C1._____ GmbH und die C2._____ GmbH am 3. Oktober 2011 sowie über die E._____ GmbH am 10. Oktober 2011. Mit der Vorinstanz ist daher die objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegend erfüllt.

3.3. Anerkanntermassen war zulasten der C1._____ GmbH im Juni 2011 die Darlehenssumme von Fr. 226'240.– in drei Zahlungen an die E._____ GmbH überwiesen worden (Urk. 65 S. 20 E. III.B.2.1. und S. 28 E. III.B.3.2.2). Unbestritten blieb auch, dass dieser Kredit ohne Gegenleistung erfolgte (Prot. I S. 14). Im

Übrigen geht der Beschuldigte in seiner neusten Berufungsschrift mit der erkennenden Kammer und aufgrund der Buchhaltungsunterlagen davon aus, dass die C._____ Gesellschaften schon vor der Darlehensgewährung im Juni 2011 über ein beträchtliches Guthaben von über Fr. 832'000.– bei der E._____ GmbH im Zusammenhang mit F._____ verfügten, was ihm bekannt war (Urk. 108 S. 16; Urk. 65 S. 36). Zusammen mit den Fr. 226'240.– vom Juni 2011 waren bei den C._____-Gesellschaften unbestrittenermassen folgende Rückzahlungen von Darlehen aus den Jahren 2009 und 2010 ausstehend (Urk. 65 S. 34-36 E. III.B.3.2.6):

Fr. 380'000.– Lizenzgebühren F._____ Fr. 244'000.– Vorkasse … [Band]/F._____ Fr. 148'710.– J._____ / Handling F._____ Fr. 60'000.– Vorarbeiten F._____ Fr. 226'240.– Überweisungen Juni 2011 F._____ Fr. 1'058'950.–

Zu den Details dieser Schulden der E._____ GmbH bei den C._____ Gesellschaften sei auf das erste Berufungsurteil verwiesen (Urk. 65 S. 34 ff. Ziff. 3.2.6.). Im Hinblick auf die Beurteilung des Überbrückungskredits vom Juni 2011 ist – wie schon im ersten Berufungsurteil – namentlich auf die Verbindlichkeiten aus der Lizenzvereinbarung hinzuweisen, welche H._____ und der Beschuldigte am

16. Dezember 2009 namens einer (in der Schweiz nicht eingetragenen) "K._____ GmbH" für die F._____ Festivals in der Schweiz unterzeichnet hatten (Urk. 65

S. 30 Ziff. III.B.3.2.3). Darin verpflichteten sie sich zur Bezahlung einer hohen Lizenzgebühr von € 250'000.– (sc. umgerechnet rund Fr. 380'000.–) und von jährlich wiederkehrenden "Central Office" Gebühren im Betrage von € 200'000.– (Urk. 06011001). Über diese wiederkehrende und auch 2011 fällige Verpflichtung war der Beschuldigte zweifellos vollumfänglich im Bilde.

3.4. Ebenfalls unbestritten sowie aus den Akten ersichtlich wurden die Buchhaltungen und Jahresabschlüsse der C1._____ GmbH seit 1986 bis und mit 2009 von der L._____ Treuhand GmbH erstellt, wobei der endgültige Jahresabschluss 2008 erst am 14. Juni 2011 und derjenige für 2009 erst am 11. Juli 2011 fertiggestellt wurde. Ab dem Geschäftsjahr 2010 übernahm die M._____ AG diesen Auf-

trag, welche den Jahresabschluss 2010 und denjenigen per 30. Juni 2011 im Juli 2011 vorlegte. Damit übereinstimmend ergibt sich aus dem E-Mail der L._____ Treuhand GmbH an N._____, CEO der O._____AG, samt Beilagen, dass am 1. Juni 2011 nur der definitive Abschluss des Geschäftsjahres 2007 vorlag und für das Geschäftsjahr 2008 erst ein provisorischer, ohne Abgrenzungsund Abschlussbuchungen (siehe dazu Urk. 65 S. 28 f. E. III.B.3.2.3.). Das ist vor dem Hintergrund der Neugründungen der C2._____ GmbH und E._____ GmbH am

15. März 2010 durch die Gesellschafter der C1._____ GmbH durchaus relevant. Zum einen wurde die Geschäftstätigkeit der drei Firmen nicht sauber getrennt, was bei der Beurteilung der finanziellen Situation besonders zu beachten ist, da die M._____ AG für die C._____ Gesellschaften eine einzige Buchhaltung empfahl und auch umsetzte. Dennoch wurde versucht, im Nachhinein per 31. Dezember 2010 und per 30. Juni 2011 je eine Bilanz und die Erfolgsrechnung für die C2._____ vorzulegen (Urk. 06013048-49 und Urk. 06013052 und 0601354). Gleichzeitig wurde aber über dieselbe Periode eine Erfolgsrechnung zu Null und eine ausgeglichene Bilanz lediglich hinsichtlich des Stammkapitals erstellt (siehe dazu Urk. 65 S. 29/30). Aus diesem Grund kann nicht unbesehen auf die Buchhaltungen 2010 und 2011 abgestellt werden. Diese Feststellung deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen P._____ (bis 2013 CFO von Q._____) im Zusammenhang mit einer allfälligen Rettung des Konzertveranstalters. Er gab an, vor dem F._____ Festival 2011 die Buchhaltungen der C._____ Gesellschaften sowie der E._____ GmbH geprüft zu haben, wobei er Unstimmigkeiten festgestellt habe und vieles unschlüssig gewesen sei. Man habe die C._____ schliesslich aufgefordert, die Buchhaltung zuerst in Ordnung zu bringen. Gemeinsam mit Herrn R._____ seien dann die buchhalterischen Arbeiten angegangen worden. Seine Empfehlung an den Geschäftsführer von Q._____ habe dahingehend gelautet, dass es sich um ein Fass ohne Boden handle oder handeln könnte, da es Unsicherheiten gäbe. Damit sei der Auftrag abgeschlossen gewesen (Urk. 7037001

S. 3 ff.). Diese Aussage wird auch durch den Zeugen S._____ bestätigt, die zusammengefasst von der Vorinstanz zitiert wird (Urk. 42 S. 36). Danach habe man im Zusammenhang mit einer möglichen Akquisition von C._____ im Rahmen einer vertieften Prüfung rasch gesehen, dass die C._____ in finanziellen Schwierig-

keiten gewesen sei, weshalb sich der Verwaltungsrat der T._____ gegen die Akquisition entschieden habe (Urk. 7027001 S. 3 ff.). Mit anderen Worten ist die finanzielle Situation, soweit möglich, anhand anderer Kriterien, namentlich durch Urkunden dokumentierter Fakten wie Saldoständen auf den Konten, Schuldverpflichtungen und dergleichen, zu betrachten und zu beurteilen, da die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 nicht über alle Zweifel erhaben sind. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Neugründung der zwei Firmen (C2._____ GmbH und E._____ GmbH) die Jahresabschlüsse der C1._____ GmbH der vergangenen zwei Jahre (2008 und 2009) noch nicht vorhanden und demzufolge die effektiven Zahlen dieser Abschlüsse auch dem Beschuldigten noch nicht bekannt waren. Die Vorgänge und Jahresabschlüsse vor dem Zeitpunkt der Gewährung der Kreditsumme von Fr. 226'240.– sind aber in Bezug auf die Kenntnis der finanziellen Situation der betroffenen Firmen durch den Beschuldigten und in Bezug auf ein allfälliges Risiko, das mit der Kreditgewährung eingegangen wurde, durchaus relevant, selbst wenn die einzelnen Handlungen dem Beschuldigten vorliegend strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden.

3.5. Zur wirtschaftlichen Situation der C1._____ GmbH gilt es folgendes festzuhalten:

3.5.1. Wie sich aus der nachstehenden Tabelle ohne weiteres ergibt, erwirtschaftete die C1._____ GmbH bereits in den Geschäftsjahren 2004 bis 2006 Verluste zwischen Fr. 72'000.– und Fr. 141'000.–, was dem Beschuldigten ebenso bekannt war wie der negative Abschluss des Jahres 2007 in der Höhe von minus Fr. 76'402, der ihm am 1. Juni 2011 und damit vor dem inkriminierten Überbrückungskredit von Fr. 226'240.– vorlag. Tabellarisch dargestellt verhält es sich wie folgt: Übersicht Jahresabschlüsse der C1._____ GmbH (in CHF, abgerundet)

Abnahme an Bilanz Erfolgsrechnung Aktenstel- Geschäfts- Gesellschaf- Ergebnis len jahr terversamm- Aktiven Passiven Aufwand Ertrag (Urk.)

lung

06013017-18; 2004 7.4. 2006 589'551 663'472 3'582'669 3'508'748 - 73'920 06022002 06013019-20; 2005 16.4. 2007 371'061 512'383 3'453'938 3'312'616 - 141'321 06022003 06013021-23; 2006 13.10. 2008 486'655 559'270 4'427'101 4'354'487 - 72'614 06022006

06013024-5; 2007 14.8. 2009 898'607 822'205 3'599'333 3'675'736 76'402 06022007 06013028-29; 2008 16.6. 2011 803'423 818'044 7'903'842 7'889'221 - 14'621 06022008 06013032-35 2009 25.7. 2011 1'694'848 1'933'406 4'634'484 4'395'925 - 238'558 06022009

Die Bilanz der C1._____ GmbH führte bereits per 31. Dezember 2009, und damit zu einem Zeitpunkt, als die beiden neueren GmbH's noch gar nicht gegründet waren, ein Darlehen zugunsten der E._____ GmbH im Betrage von Fr. 380'000.– auf (Urk. 06013033), ohne dass etwas Derartiges in den Statuten vorgesehen gewesen wäre. Ausserdem wurde namens der C1._____ GmbH der Stand ihres Eigenkapitals per 31. Dezember 2009 fälschlicherweise mit lediglich Fr. 11'142.92 angegeben (Urk. 06013036), gegenüber der schliesslich deponierten Bilanz per

31. Dezember 2009, welche ein Eigenkapital von Fr. 249'701.17 und einen Verlust von Fr. 238'558.25 auswies (Urk. 06013033). Diese Bilanz enthält namentlich Fr. 380'000.– freie Reserven, die in sämtlichen Bilanzen seit 2004 unverändert Bestandteil des Eigenkapitals waren, über deren Werthaltigkeit die Akten jedoch keine Auskunft geben. Auch über das dem Beschuldigten seitens der Firma gewährte Darlehen im Betrage von Fr. 290'000.–, das bereits in der Bilanz 2004 erscheint, ist nichts näheres bekannt, namentlich nicht Dauer, Verzinsung und Fälligkeit. Diese Forderung der Firma stellte einen gewichtigen Faktor in der Bilanz dar, da sie ein Mehrfaches des Stammkapitals samt gesetzlicher Reserven ausmachte. Die Einbringlichkeit dieser Forderung wurde indessen weder durch die Geschäftsführung noch die Gesellschafterversammlung geklärt, auch nicht im Hinblick auf die Vergabe des Kredits von Fr. 226'240.– an die E._____ GmbH.

3.5.2. Wie im ersten Berufungsurteil im Detail dargelegt (Urk. 65 S. 31 ff. Ziff. III. B.3.2.4.), erlaubt die Kennzahl des Liquiditätsgrads 2 oder der Quick Ratio (Formel: [flüssige Mittel plus Forderungen] x 100 : kurzfristiges Fremdkapital) eine Aussage darüber, ob das Unternehmen in der Lage ist, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Das traf auf die C1._____ GmbH schon seit dem Geschäftsjahr 2005 nicht mehr zu, denn ihr Liquiditätsgrad 2 lag immer unter 100%. In den Geschäftsjahren 2005 und 2006 betrug er gar nur 70,44 bzw. 61,25%, was ein besorgniserregendes Ergebnis darstellt. Die entsprechenden Zahlen sind aus

folgender Darstellung ersichtlich und basieren auf den Bilanzen 2004 bis 2007 (Urk. 06013017, 06013019, 06013021 und 06013024):

294'896 x 100 77'857 x 100

187'696 110'527

183'001 x 100 599'753 x 100

298'736 634'285

506'719 x 100 1'207'239 x 100

553'722 1'683'705

Der Geschäftsabschluss 2009 zeigt ebenfalls auf, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten nur zu 71,7% mit den flüssigen Mitteln und den kurzfristigen Forderungen beglichen werden konnten (Urk. 06013032). Die Kenntnis der flüssigen Mittel und der kurzfristigen Forderungen sind dem Beschuldigten jedoch unabhängig vom Vorliegen eines Jahresabschlusses anzurechnen, schliesslich muss davon ausgegangen werden, dass er als verantwortlicher Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsunterschrift Kenntnis der Saldostände der Firmenkonten hatte oder zumindest hätte haben können, ebenso wie davon auszugehen ist, dass ihm die immensen Zahlungsverpflichtungen der C._____ Gesellschaften und der E._____ GmbH bekannt waren. Das wird auch durch seine Aussagen gegenüber der Privatklägerin bestätigt, mit welcher er im Zeitpunkt der Gewährung der Kreditsumme von Fr. 226'240.– an die E._____ GmbH schon seit Jahren in Gesprächen betreffend seine finanziellen Schwierigkeiten war. Entsprechend musste dem Beschuldigten auch bekannt sein, dass die C1._____ GmbH per 30. Dezember 2010 nur über Fr. 392'900.– flüssige Mittel verfügte, dem ein kurzfristiges Fremdkapital von Fr. 741'125.– gegenüberstand.

3.5.3. Die Zahlungsschwierigkeiten der C1._____ GmbH sind jedenfalls seit Herbst 2007 schriftlich dokumentiert. So erinnerte die Privatklägerin den Beschuldigten am 15. Oktober 2007 unbestrittenermassen über ausstehende Zahlungen von Urheberrechtsentschädigungen im Betrage von Fr. 54'405.50, die bereits seit

22. Juli 2007 fällig waren, setzte eine letzte Zahlungsfrist an und stellte für den Fall der Nichtbezahlung die Forderung von Verzugszins und die Beschreitung des

Rechtswegs in Aussicht. Im gleichen Schreiben forderte sie überdies die Bezahlung weiterer offener Rechnungen und hielt fest, dass nunmehr ein Totalbetrag von Fr. 95'605.80 fällig sei (Urk. 07045008). Der Beschuldigte erbat daraufhin für den überfälligen Betrag einen Zahlungsaufschub bis Ende des Monats (Urk. 07045009). Offensichtlich war er nicht in der Lage, sofort Fr. 54'405.50 zu bezahlen. Daran änderte sich in der Folge nichts, teilte er der Privatklägerin am

8. April 2008 doch mit, in den vergangenen Jahren habe der Druck auf die Veranstalter extrem zugenommen; der Markt sei äusserst schwierig für sie geworden; er sei bestrebt, einen Grossteil der Schulden bis Ende August abtragen zu können (Urk. 07042004). Auch im Januar 2009 bat der Beschuldigte unter Verweis darauf, sie hätten nebst den Hiobsbotschaften der Banken mit einigen Konzerten im vergangenen Jahr sehr grosses Pech gehabt, erneut um Verständnis und Geduld (Urk. 013011). Zu diesem Zeitpunkt betrugen die noch offenen Rechnungen vom

12. April 2008, also rund 9 Monate alte Rechnungen, bereits wieder Fr. 67'666.60. Dazu kamen vom November 2008 zusätzliche offene Rechnungen in der Höhe von Fr. 73'5632.70 (Urk. 013012). Auf schriftliches Ersuchen des Beschuldigten vom 15. November 2009 hin, in welchem er unter anderem einen Teilforderungsverzicht seitens der Privatklägerin wünschte (Urk. 013014), bot diese Hand, indem sie nebst der einmaligen Bezahlung von Fr. 60'000.– monatliche Abzahlungen von Fr. 5'000.– akzeptierte, jedoch nicht den Forderungsverzicht (Urk. 013015). Darauf teilte der Beschuldigte am 25. Januar 2010 schriftlich mit, dass diese monatlichen Zahlungen sie extrem belasten und voraussichtlich zur Entlassung einer Person aus dem Team führen würden. Ausserdem wies der Beschuldigte darauf hin, dass sie bisher dank vielschichtiger Unterstützung trotz enormer Probleme bis jetzt hätten überleben können und jeder in ihrem Büro alles dafür gebe, dass die Firma am Leben bleibe. Wie er schon beim letzten Gespräch gesagt habe, bräuchten sie aber wirklich Hilfe (Urk. 013016). Schliesslich anerkannte der Beschuldigte namens der C1._____ GmbH am 22. Oktober 2010 schriftlich, der Privatklägerin Fr. 259'940.15 zu schulden und diesen Betrag in monatlichen Raten à Fr. 10'000.– abzuzahlen (Urk. 0602006). Mithin wurden die Zahlungsschwierigkeiten der C1._____ GmbH immer nur schlimmer und schlimmer. Eine Entspannung zeichnete sich insbesondere auch Ende 2010 nicht ab.

Diese für sich alleine schon aussagekräftigen Urkunden werden von den Zeugenaussagen gedeckt (Urk. 07038001 S. 13 und S. 5 ff. [U._____]; Urk. 07041001

S. 3 [V._____]; Urk. 07042001 S. 4, 7 f. [W._____]; Urk. 07043001 S. 7 [AA._____]; Urk. 07044001 S. 3 [AB._____]; Urk. 07013001 S. 5 [AC._____]; Urk. 07014001 S. 4 [AD._____]; Urk. 07015001 S. 4 [AE._____]). Sie fügen sich ausserdem nahtlos ein in die interne Notepad-Liste der Privatklägerin, worin sie Gespräche mit und ohne den Beschuldigten bezüglich der C1._____ GmbH festhielt. Hierzu kann für Details auf das erste Berufungsurteil verwiesen werden (Urk. 65 S. 32 ff. Ziff. III.B.3.2.5).

3.5.4. Schliesslich hielten der Beschuldigte und H._____ am 14. Juni 2011 "to whom it concerns" unter dem Titel "Aktuelle Schuldenliste" schriftlich fest, dass die C._____ – wohl gemerkt nebst der für F._____ eingeschossenen Beträge – aktuell insgesamt rund Fr. 540'450.– Schulden hatte, davon mittlerweile bereits Fr. 270'000.– alleine gegenüber der Privatklägerin, aber auch gegenüber der AF._____ (Abzahlungsschulden ebenfalls aus dem Vertrag mit der B._____), aus offener Mehrwertsteuer und gegenüber verschiedenen Gläubigern, darunter der AG._____ und der AH._____(Urk. 06020032 S. 3). Damit übereinstimmend hatte der Beschuldigte gegenüber dem Konkursamt Wiedikon-Zürich ausdrücklich und schriftlich erklärt, dass für den Konkursausbruch der C1._____ GmbH der Kredit von insgesamt Fr. 750'000.– an die E._____ GmbH und die C2._____ GmbH ausschlaggebend gewesen sei (Urk. 07001001 S. 9). Der Beschuldigte und H._____ hielten denn auch sowohl in ihrer gemeinsamen schriftlichen Erklärung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 6012003) als auch in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen übereinstimmend fest, dass man mit diesem Überbrückungskredit "sämtliche vorhandenen Gelder" der C._____-Gesellschaften an die E._____ überwiesen habe, um das F._____ Festival 2011 zu retten, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hatte (Urk. 42 S. 27 E. 3.2). Die Behauptung des Beschuldigten indessen, dass das F._____ Festival 2011 hätte abgesagt werden müssen, wenn der Überbrückungskredit von Fr. 226'2240.– nicht bezahlt worden wäre (Urk. 108 S. 29), erscheint als reine Schutzbehauptung, zumal wenn man den Zeitpunkt der Zahlungen der insgesamt Fr. 226'240.– vom Juni 2011 in Bezug setzt zum Zeitpunkt des F._____ Festivals, das ebenfalls im Juni 2011 stattfand.

Weiter erscheint nicht plausibel, dass diese Fr. 226'240.– im Verhältnis zu den schon davor von der C1._____ GmbH an die E._____ GmbH gewährten Darlehen von Fr. 832'000.– im Zusammenhang mit F._____ und den von O._____ vorschussweise bezahlten mehr als 2 Millionen Franken noch ausschlaggebend für die Durchführung des Festivals hätten sein können, da die Vorbereitungen bereits angelaufen waren.

3.5.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die wirtschaftliche Situation der C1._____ GmbH tatsächlich noch viel schlechter war, als sie sich wie dargelegt ergibt, denn der Beschuldigte behielt – was unbestritten blieb und wovon auch das Bundesgericht ausging – unberechtigterweise Konzerteinnahmen ein bzw. bezahlte zu tiefe Urheberrechtsentschädigungen, indem er gegenüber der Privatklägerin falsche Angaben über die erzielten Ticketeinnahmen von 77 Konzerten um insgesamt mindestens Fr. 504'598.10 über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren machte (Urk. 65 S. 54-61 Ziff. III.C.3.2.1 und S. 64 Ziff. III.C.3.2.3-

3.2.4 sowie Urk. 76 S. 7 f. E. 1.4.1 und 1.4.2). Solcherart beschaffte sich die C1._____ GmbH mehr liquide Mittel als ihr zustanden. Das hatte – wie im ersten Berufungsurteil dargelegt – zur Folge, dass die Unternehmen weitergeführt werden konnten, was es unter anderem wiederum ermöglichte, dass nebst den Angestellten auch dem Beschuldigten und den anderen Geschäftsführern resp. Geschäftsleitungsmitgliedern die Löhne weiterhin ausbezahlt wurden (Urk. 65 S. 65 Ziff. III.C.3.2.4.).

3.5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die C1._____ GmbH und damit, da weder finanziell noch in anderer Hinsicht unabhängig von ihr, die C2._____ GmbH im Zeitpunkt der Überweisung des Überbrückungskredits von insgesamt Fr. 226'240.– an die E._____ GmbH im Juni 2011 einerseits hohe Schuldverpflichtungen von mehr als einer halben Million Franken hatten und andererseits die Rückzahlung der darlehensweise bzw. als Vorschüsse an die E._____ GmbH geleisteten Zahlungen im Betrage von rund Fr. 832'000.– ausstehend war, wobei sich die C._____ Gesellschaften sämtlicher liquider Mittel entledigt hatten, um das F._____ Festival 2011 zu retten.

3.6. Die wirtschaftliche Lage der E._____ GmbH im Zeitpunkt vor dem Erhalt der fraglichen Kreditsumme von Fr. 226'240.– im Juni 2011 kann aufgrund folgender Tatumstände beurteilt werden:

3.6.1. Die E._____ GmbH schuldete den C._____ Gesellschaften aus den ihr im Zusammenhang mit F._____ vorschussweise bzw. vorausgeleisteten Beträgen insgesamt rund Fr. 832'000.–, ohne jedoch über relevante eigene Einnahmen zu verfügen. So musste die O._____AG unbestrittenermassen mit Akontozahlungen von über 2 Millionen Franken einspringen, damit die E._____ GmbH das F._____ Festival 2011 überhaupt durchführen konnte, da diese nach dem grossen Verlust infolge Unwetterschäden aus dem F._____ Festival im Gründungsjahr 2010 über keinerlei Liquidität verfügte (Urk. 65 S. 45 Ziff. 4.2.3; Urk. 33 S. 45 und 49). Das zeigt sich auch an der per 1. Januar 2011 erstellten Bilanz der E._____ GmbH, die flüssige Mittel von Fr. 182'199.72 aus Bankguthaben und eine Forderung von Fr. 310.87 ausweist, wohingegen das kurzfristige Fremdkapital mit Fr. 719'287.17 angegeben wird (Urk. 06012006). Das ergibt einen Liquiditätsgrad 2 von 25,37%. Selbst wenn man infolge der grossen Bedenken gegenüber den Buchhaltungen 2010 und 2011 nicht auf die Jahresabschlüsse abstellen will, ergibt sich kein besseres Bild, wenn man die mit Urkunden ausgewiesenen flüssigen Mittel von Fr. 182'199.72 den bereits vorhandenen Schulden von rund Fr. 832'000.– (Vorschüsse der C._____ Gesellschaften im Hinblick auf F._____) und dem Stammkapital von nur Fr. 21'000.– gegenüber stellt.

3.6.2. Im Verlaufe des Verfahrens blieb unbestritten, dass sich das F._____ Festival im Jahre 2010 infolge eines Unwetters und der dadurch verursachten erheblichen Zusatzkosten zu einem finanziellen Desaster entwickelt hatte, wobei die genauen Ausmasse im Frühling 2011 infolge der fehlenden Rechnungsabschlüsse noch nicht einmal bekannt waren (Urk. 33 S. 45 und Urk. 42 S. 41). Die Vorinstanz erwog unter Einbezug der vorhandenen Akten und nach sorgfältiger Würdigung der wesentlichen und in ihrem Urteil wiedergegebenen Aussagen der Zeugen, des Beschuldigten und von H._____ überzeugend, dass den beiden Letztgenannten bekannt gewesen war, dass die E._____ GmbH wirtschaftlich nicht in der Lage war, das F._____ Festival 2011 durchführen zu können und es allen be-

züglich der "Rettung" des Festivals Beteiligten, darunter Q._____, O._____AG und der Privatklägerin, bewusst war, dass es zu einem wirtschaftlichen Verlust kommen werde (Urk. 42 S. 41). Man habe selbst im Optimalfall nach der Einschätzung der Branchenkenner nicht davon ausgehen können, dass die E._____ GmbH mit dem F._____ Festival 2011 überhaupt einen Gewinn erzielen könne, geschweige denn einen Reingewinn im Bereich von mehreren Hunderttausend Franken, der jedoch erforderlich gewesen wäre, damit die E._____ GmbH den C._____ Gesellschaften das ihr gewährte Darlehen sofort hätte zurückbezahlen und diesen Gesellschaften ihre Liquidität wieder hätte zurückgeben können. Ihrer Liquidität hätten sich die C._____ Gesellschaften denn auch für diese Rettungsaktion komplett entledigt (Urk. 42 S. 42). Es ist der Vorinstanz weiter ebenfalls zu folgen, wenn sie als erwiesen festhält, auf den Beschuldigten und H._____ sei von Seiten des direkten Konkurrenten Q._____ und dessen Aktionären sowie der O._____AG und der Privatklägerin dahingehend eingewirkt worden, eine Absage des F._____ Festivals 2011 mit allen Mitteln zu verhindern, um einen gefürchteten Imageschaden von der Branche abzuwenden (Urk. 42 S. 40 und 42 f.). Schliesslich ist der Vorinstanz ebenfalls darin beizupflichten, dass sich aufgrund des Beweisergebnisses der Schluss aufdrängt, der Beschuldigte selbst habe das finanzielle Desaster für die E._____ GmbH vorausgesehen, nachdem sowohl der Konkurs der E._____ GmbH als auch ein möglicher Konkurs der C._____ Gesellschaften thematisiert worden waren, er selbst eine persönliche Bürgschaft ablehnte und von Seiten der Q._____ und ihrer Geschäftspartner trotz grossen Interesses am Kauf der C._____ Gesellschaften nach einer eingehenden Prüfung der finanziellen Situation davon Abstand genommen wurde (Urk. 42 S. 41 ff.). Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 31-43 E. 4.4. und 4.5.). Festzuhalten bleibt, dass die Durchführung des F._____ Festivals 2011 unter den gegebenen Umständen keine Sanierungsmassnahme darstellte und die blosse vage "Hoffnung" des Beschuldigten, mit der Durchführung könne der Konkurs der E._____ GmbH gerade noch abgewendet werden, nicht als ausreichend erfolgversprechend zu beurteilen ist, zumal dafür keinerlei objektive Anhaltspunkte vorlagen. Insoweit und insofern der Beschuldigte erneut geltend macht, es habe die berechtigte Hoffnung bestan-

den, dass der E._____ GmbH mit der Durchführung des F._____ Festivals 2011 Liquidität zufliessen werde (Urk. 108 S. 21), bzw. dass die Überlebenschance der E._____ GmbH selbst mit der Durchführung eines schliesslich defizitären Festivals 2011 durch die Einnahmen klar verbessert hätten (Urk. 108 S. 24), ist dies vor dem Gesagten als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, welche die gesamte Lage der E._____ GmbH mit den bereits bestehenden immensen Schulden und der Rückzahlungsverpflichtung der von der O._____AG vorgeschossenen rund 2 Millionen Franken komplett ausblendet.

3.6.3. Dem Beschuldigten ist als verantwortlichem Organ die Kenntnis der noch vorhandenen flüssigen Mittel anfangs 2011 und auch im Juni 2011 anzurechnen, da den Bankkunden regelmässig anfangs des Jahres die Kontoabschlüsse der einzelnen Konten durch die Banken mitgeteilt werden. Ausserdem ist ihm die Kenntnis auch daher anzulasten, da er über einen Zugriff auf die Konten verfügte, so dass er jederzeit in der Lage war, die Saldostände zur Kenntnis zu nehmen (siehe dazu Urk. 65 S. 59). Ausserdem bekräftigte der Zeuge R._____ von der M._____ AG, dass der Beschuldigte und H._____ immer bei der Erstellung der Buchhaltung geholfen hätten, um Kosten zu sparen. Der Beschuldigte habe ihm die nötigen Buchungsbelege jeweils mitgebracht und nach getaner Arbeit auch wieder mitgenommen (Urk. 7012003). Dass sich die E._____ GmbH vor Gewährung des Überbrückungskredits durch die C._____ Gesellschaften und vor dem F._____ Festival 2011 in einem Liquiditätsengpass befand und die gewährten Darlehen im Betrage von rund Fr. 832'000.– mittelbis langfristig jedenfalls ohne Durchführung des F._____ Festivals 2011 und der dadurch erhofften Einnahmen nicht hätte zurückzahlen können, räumt der Beschuldigte denn auch ein (Urk. 108

S. 17 und S. 24).

3.7. Am 26. Februar 2019 erstattete der dipl. Wirtschaftsprüfer AI._____ sein Gutachten betreffend die finanzielle Situation der C._____ Gesellschaften (C1._____ GmbH und C2._____ GmbH) vor der Auszahlung des Darlehens im Betrage von Fr. 226'240.– an die E._____ GmbH im Zeitraum Juni 2011 (vor dem

23. Juni 2011) und danach, sowie betreffend die Frage, ob es sich dabei um ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten handelt (Urk. 92).

3.7.1. Das Gutachten überzeugt allerdings in einigen Punkten nicht restlos. So treffen die Rügen der Verteidigung zu, dass der Gutachter fälschlicherweise davon ausging, dass das F._____ Festival 2011 nicht stattgefunden habe und dass der Gutachter die Beurteilung der finanziellen Situation der drei Gesellschaften weit über den angeklagten Zeitraum hinaus ausdehnt (Urk. 108 S. 33). Insofern dies jedoch dem Beschuldigten entgegen der Anklage nicht zum Vorwurf gemacht wird, ist dagegen nichts einzuwenden, würde doch eine punktuelle auf einen bestimmten Tag bezogene Darstellung der Finanzlage die wirtschaftliche Situation ungenügend abbilden, worauf der Gutachter zu Recht auch hinweist (Urk. 92

S. 17 f.). Auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft, das Gutachten trage bloss wenig zur Klärung der sich stellenden Fragen bei (Urk. 112 S. 6), erscheint teilweise berechtigt. Ausserdem erweist sich die Darstellung der Entwicklung des seitens der C1._____ GmbH an die E._____ GmbH gewährten Darlehens in Beilage 3 entgegen der Ansicht der Privatklägerin als nicht schlüssig und nicht überzeugend, namentlich da Zahlungseingänge seitens der O._____AG dem ausstehenden Darlehensbetrag angerechnet werden (Urk. 92 Beilage 3). Bereits im ersten Berufungsurteil der hiesigen Strafkammer wurde darauf hingewiesen, dass ein falsches Bild erzeugt wird, wenn im Kontoauszug des Kontoblattes 1165 "Darlehen [an] E._____ GmbH" für das Geschäftsjahr 2010 dem bereits in der Bilanz 2009 aufscheinenden Guthaben gegenüber der E._____ GmbH von Fr. 380'000.– aus Darlehen der Eingang des gleichen Betrages von der O._____AG am 7. Januar 2010 gegenübergestellt wird. Tatsächlich musste die C1._____ GmbH der O._____AG am 7. Januar 2010 aus einer falschen Überweisung Fr. 950'000.– zurückleiten (Urk. 65 S. 35 Ziff. 3.2.6.). Im Weiteren handelt es sich bei den Zahlungen der O._____AG wie bereits vorstehend ausgeführt um dringend benötigte Vorschüsse im Hinblick auf die Ticketeinnahmen der E._____ GmbH, weshalb diese nicht an das Darlehen von Fr. 380'000.– (der C1._____ GmbH an die E._____ GmbH) angerechnet werden können. Entsprechend wurde bereits im ersten Berufungsurteil festgehalten, dass entgegen dem Kontoblatt 1165 der C1._____ GmbH aus dem Geschäftsjahr 2010 nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Darlehen über Fr. 380'000.– zurückbezahlt wurde (Urk. 65 S. 36 f. Ziff. III.B.3.2.7).

3.7.2. Dem Gutachten ist aber mit der Verteidigung (Urk. 108 S. 34) immerhin zu entnehmen, dass der Gesamtschaden für die Gläubiger der C._____ Gesellschaften und der E._____ GmbH weniger durch die Gewährung des internen Darlehens zwischen der C1._____ GmbH und der E._____ GmbH erhöht wurde, sondern durch die verspätete Konkursanmeldung der Gesellschaften (Urk. 92 S. 18). Auch wird die Feststellung der hiesigen Kammer in Bezug auf die Liquiditätslage der C1._____ GmbH (siehe vorstehende Ziff. III.3.6 sowie Urk. 65 S. 31 ff. Ziff. III. B.3.4.2.) durch das Gutachten bestätigt (Urk. 92 S. 16), auch wenn kleinere (nicht ausschlaggebende) Abweichungen in den einzelnen Beträgen einerseits durch Rundungen und andererseits durch die verschiedenen vorliegenden Zahlen (provisorische Buchhaltung, gemeinsam geführte Buchhaltung der beiden C._____ Gesellschaften) zu erklären sind. Des weiteren weist der Gutachter wie bereits die erkennende Kammer auf den Umstand hin, dass die C1._____ GmbH die Liquidität zur Zahlung der dringenden Rechnungen über nicht bezahlte Abgaben (B._____ Mehrwertsteuer und Sozialabgaben) kurzfristig sicherstellte (Urk. 92

S. 10 und 14). Insofern werden die vorstehenden entsprechenden Feststellungen durch das Gutachten gestützt.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Misswirtschaft

1. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand, wer als Schuldner in anderer Weise als durch Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 StGB durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbar-

keitsbedingung. Täter kann ausschliesslich der Schuldner selber oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein (BGE 144 IV 52 E. 7.3).

An dieser Stelle hervorzuheben ist, dass ein leichtsinniges Gewähren von Krediten, d.h. Gewähren ohne hinreichende Prüfung des Kreditzwecks und der Kreditwürdigkeit sowie ohne eine Sicherheit zu fordern, nur dann tatbestandsmässig ist, wenn es sich um ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten handelt. Ausserdem wird ein Kausalzusammenhang zwischen der Tathandlung und der Überschuldung resp. Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung resp. der Vermögenseinbusse vorausgesetzt (Urteil 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen; HAGENSTEIN in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK StGB II)], N. 60 zu Art. 165). Nicht erforderlich ist jedoch, dass die Bankrotthandlung des Täters die einzige Ursache des tatbestandsmässigen Erfolges ist oder lediglich Mitursache ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.3.3; HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 63 zu Art. 165).

Beim Kriterium des Verschlimmerns von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit trotz deren Kenntnis ist die Auslegung der Generalklausel von Art. 165 StGB, d.h. die Interpretation unsorgfältiger Handlungen des Schuldners und die entsprechende Qualifikation der Sorgfaltspflicht, in der Regel nicht problematisch, denn aufgrund der Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation kann eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet werden. Bei juristischen Personen sind ihre Organe zur sorgfältigen Vermögensverwaltung verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2).

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz nur hinsichtlich der tatbestandsmässigen Bankrotthandlung, für die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen).

2. Nachdem das Bundesgericht den relevanten Sachverhalt hinsichtlich des fraglichen Darlehens auf den Betrag von Fr. 226'240.– eingeschränkt hat, stellt sich vorliegend nur noch die Frage, ob der Beschuldigte mit der Gewährung dieser Kreditsumme zulasten der C._____ Gesellschaften im Juni 2011 tatbe-

standsmässig handelte. Das setzt voraus, dass die Gewährung der Kreditsumme von Fr. 226'240.– geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, den fraglichen Erfolg, vorliegend eine Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Vermögenslage herbeizuführen oder zu begünstigen (siehe dazu HAGENSTEIN in: BSK StGB II, N. 61 zu Art. 165). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 108 S. 28 f.) ist nicht relevant, ob zwischen der Gewährung des Überbrückungskredits und dem späteren Konkurs der C._____ Gesellschaften ein Kausalzusammenhang bestand.

3. Nicht Gegenstand des Bundesgerichtsurteils vom 30. Mai 2018 war die Zurechnung der Gewährung und Auslösung der fraglichen Kreditsumme und damit der inkriminierten Bankrotthandlung an den Beschuldigten im Sinne von Art. 29 StGB. Es ist unter Hinweis auf die Begründung im ersten Berufungsurteil daran festzuhalten, dass der Beschuldigte bis zuletzt namens der beiden C._____ Gesellschaften, deren Gesellschafter er notabene auch war, mittels Einzelunterschrift Verbindlichkeiten eingehen konnte und jedenfalls als faktischer Geschäftsführer zu betrachten ist, wo er formell die Funktion nicht bekleidete. Damit übereinstimmend hatte der Beschuldigte vor Vorinstanz denn auch eingeräumt, den Entscheid betreffend die Gewährung der Darlehensbeträge an die E._____ GmbH zusammen mit seinem Geschäftsführer gefällt und diesen Entscheid auch getragen zu haben. Offen zu bleiben hat indessen die Verantwortlichkeit des ebenfalls im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragenen Gesellschafters H._____, da diese nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage ist (Urk. 65 S. 25 ff. Ziff. III.B.3.2.1; s. auch vorstehende Ziff. III.3.1).

Ebenfalls nicht Gegenstand des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts und daher nicht mehr zu prüfen sind die Feststellungen im ersten Berufungsurteil zur Branchenkenntnis des Beschuldigten und seinem beruflichen Werdegang (Urk. 65 S. 48 Ziff. III.B.4.2.5).

4. Die finanzielle Situation der C._____ Gesellschaften im Zeitpunkt vor der Überweisung der Kreditsumme von Fr. 226'240.– im Juni 2011 kann als katastrophal bezeichnet werden. Die C1._____ GmbH war überschuldet und verfügte gemäss Bankunterlagen Ende Dezember 2010 nur noch über flüssige Mittel von

Fr. 392'900.–, womit sie die dann existierenden kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht mehr decken konnte und muss als zahlungsfähig bezeichnet werden. Dass die C1._____ GmbH ihren Verbindlichkeiten trotzdem nachkommen und auch noch Gehälter zahlen konnte, ist einzig dem Umstand zu verdanken, dass sie Vorschüsse auf Ticketeinnahmen erhielt und dass der Beschuldigte davon mittels falscher Abrechnungen gegenüber der Privatklägerin so viel nicht weitergab, als er für die Bezahlung der dringendsten Rechnungen brauchte. Dem der E._____ GmbH vorschussweise gewährten Darlehen in der Höhe von Fr. 226'240.– stand im Vergabezeitpunkt keine Gegenleistung gegenüber. Ausserdem erhielt die C1._____ GmbH dafür keinerlei Sicherheit – es liegen weder Rückzahlungsvereinbarungen vor, noch hatte sich die C._____ GmbH eine Verzinsung versprechen lassen – und es bestand auch keine Aussicht darauf, dass diese Beträge innert angemessener Zeit zurückbezahlt würden. Der Beschuldigte wusste ja selbst, dass die C1._____ GmbH ihren eigenen Zahlungsverpflichtungen bereits Ende 2010 nicht mehr nachkommen konnte, weshalb sie bei ihrem Hauptvertragspartner, der Privatklägerin, um Zahlungsaufschub und Ratenzahlung ersucht hatte. Auf den C._____ Gesellschaften lasteten im Zeitpunkt Juni 2011 offene Schulden im Umfang von Fr. 540'450.–. Mit der letzten in die E._____ GmbH eingeschossenen Kreditsumme von Fr. 226'240.– vom Juni 2011 begab sich die C1._____ GmbH der letzten relevanten flüssigen Mittel. Für den Zeitpunkt Juni 2011 ist dies insofern wesentlich, als die E._____ GmbH gleichzeitig selbst über keinerlei eigene Einnahmen verfügte und ohne flüssige Mittel dastand. Dazu hatte sie Verbindlichkeiten gegenüber den C._____ Gesellschaften von rund Fr. 832'000.– unter dem Titel "F._____" angehäuft und war nur dank Akontozahlungen von über 2 Millionen Franken seitens der O._____AG überhaupt in der Lage, das F._____ Festival 2011 durchzuführen. Ausserdem musste damit gerechnet werden, dass dieses Festival keinen Reingewinn im Bereich von mehreren Hunderttausend Franken hervorbringen würde, der jedoch erforderlich gewesen wäre, damit die E._____ GmbH den C._____ Gesellschaften die ihr gewährte Darlehenssumme von Fr. 226'240.– sofort hätte zurückbezahlen können (siehe vorstehende Ziff. III.3.10.). Ebenso wenig konnte der Beschuldigte angesichts der Verschuldung der E._____ GmbH und der fehlenden Einnahmen (abgesehen von

denjenigen aus dem noch bevorstehenden Festival 2011) davon ausgehen, dass sich die missliche finanzielle Lage der E._____ GmbH nach dem F._____ Festival 2011 vom tt./tt. Juni 2011 massgeblich und nachhaltig verbessern würde, da er wusste, wie schwierig und angespannt die Lage in seiner Branche war und mit wie schlecht die finanzielle Lage der E._____ GmbH nach dem F._____ Festival 2010 wirklich war. Betrachtet man ausserdem die Kapitalbasis der E._____ GmbH bei der Gründung von nur Fr. 21'000.– (Urk. 03003001), war dieses durch die eingegangenen Rückzahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt Juni 2011 bereits 40-fach aufgebraucht. Es steht ausser Frage, dass auch die E._____ GmbH im Zeitpunkt des Erhalts der fraglichen Kreditsumme im Juni 2011 überschuldet und nicht liquide war, nachdem unbestritten ist, dass das F._____ Festival 2010 mit einem immensen Verlust endete, dessen genaues Ausmass aber im Juni 2011 noch nicht feststand.

5. Mit der Vorinstanz und wie bereits im ersten Berufungsurteil dargelegt (Urk. 65 S. 37 f.; Urk. 42 S. 41 ff.), drängt sich aufgrund des Beweisergebnisses der Schluss auf, der Beschuldigte selbst habe das finanzielle Desaster für die E._____ GmbH vorausgesehen, nachdem sowohl der Konkurs der E._____ GmbH als auch ein möglicher Konkurs der C._____ Gesellschaften thematisiert worden waren, er selbst eine persönliche Bürgschaft ablehnte und von Seiten der Q._____ und ihrer Geschäftspartner trotz grossen Interesses am Kauf der C._____ Gesellschaften nach einer eingehenden Prüfung der finanziellen Situation von einer Übernahme Abstand genommen wurde. Festzuhalten bleibt, dass die Durchführung des F._____ Festivals 2011 unter den gegebenen Umständen keine Sanierungsmassnahme darstellte und die bloss vage "Hoffnung" des Beschuldigten, mit der Durchführung könne der Konkurs der E._____ GmbH gerade noch abgewendet werden, nicht als ausreichend erfolgversprechend zu beurteilen ist, zumal dafür keinerlei objektive Anhaltspunkte vorlagen. Aufgrund der unbestritten gebliebenen schlechten Vorverkaufszahlen und der Aussicht, dass das für die Abwendung des drohenden Konkurses der E._____ GmbH notwendige Geld mit der Durchführung des Festivals mit Sicherheit nicht eingebracht werden würde, wurde der unvermeidliche Konkurs der E._____ GmbH nur hinausgezögert. Aufgrund des Wissenstandes des Beschuldigten über die finanzielle Situation al-

ler drei Firmen im Juni 2011 und der Einschätzung der hoffnungslosen Lage der E._____ GmbH selbst bei Durchführung des F._____ Festivals 2011 musste ihm klar sein, dass die E._____ GmbH die ihr gewährte Kreditsumme von Fr. 226'240.– nicht würde zurückzahlen können und für die C._____ Gesellschaften unwiederbringlich verloren war.

6. Der Beschuldigte gewährte die Kreditsumme von Fr. 226'240.– wissentlich und willentlich ohne jegliche Gegenleistung oder irgendeiner Sicherheit an eine – wie er wusste – überschuldete und zahlungsunfähige E._____ GmbH. Damit hat der Beschuldigte hinsichtlich der Verschlechterung der mittelbis langfristige Vermögenslage um den Betrag von Fr. 226'240.–, wenn nicht gar eventualvorsätzlich so doch zumindest grob fahrlässig gehandelt, da er wusste, dass er mit der Zahlung dieser Kreditsumme auch noch den letzten Rest der Zahlungsfähigkeit der C._____ Gesellschaften zunichte machte. Dabei musste er davon ausgehen, dass die E._____ GmbH Konkurs gehen würde, unbesehen darum, ob das F._____ Festival 2011 durchgeführt würde, da selbst eine Durchführung den Konkurs der E._____ GmbH angesichts der wirtschaftlichen Situation nicht mehr abwenden würde. Das Verhalten des Beschuldigten erscheint daher im Kontext der damaligen Lage als krass falsch, da er der C._____ GmbH (und damit auch der C2._____ GmbH) wenigstens noch die letzten vorhandenen Bankguthaben hätte sichern müssen und diese nicht hätte à fonds perdu weggeben dürfen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass angesichts der desaströsen finanziellen Lage die Gewährung dieser Kreditsumme nicht alleine ausschlaggebend für die Konkurseröffnung war und den C._____ Gesellschaften auch durch die Absage des F._____ Festivals 2011 ein Schaden entstanden wäre, wie der Beschuldigte geltend macht (Urk. 108 S. 29). Der Beschuldigte vernichtete damit aber die letzten flüssigen Mittel der C._____ Gesellschaften endgültig, was letztlich auch zum Konkurs der C._____ Gesellschaften führte. Somit erfüllte der Beschuldigte sowohl den objektiven wie den subjektiven Tatbestand von Art. 165 Ziff. 1 StGB.

7. Der Beschuldigte hat den Tatbestand durch mehrere Handlungen, die auf der gleichen Grundhaltung basierten, erfüllt. Auch wenn vorliegend formell be-

trachtet und entsprechend der Anklage zwei Gesellschaften betroffen waren, führte namentlich deren Vermischung in geschäftlicher, finanzieller und personeller Hinsicht vor dem Hintergrund der Einzelzeichnungsberechtigung des Beschuldigten für sämtliche drei – formell unabhängige – Unternehmen dazu, dass wegen der Handlungen des Beschuldigten zulasten der beiden C._____ Gesellschaften über sie der Konkurs eröffnet werden musste. Die Vorinstanz sprach der Anklage folgend, jedoch wie diese ohne weitere Begründung, den Beschuldigten der mehrfachen Misswirtschaft schuldig (Urk. 42 S. 95 und Urk. 08003001 S. 23 und Urk. 30). Da der Beschuldigte als Organ bzw. faktischer Geschäftsführer mehrerer Unternehmen, nämlich der C1._____ GmbH und der C2._____ GmbH, tatbeständlich handelte, ist darin die mehrfache Tatbegehung zu sehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010, worin die Beschwerde gegen das verurteilende Erkenntnis wegen mehrfacher Misswirtschaft abgewiesen wurde).

Der Beschuldigte ist somit anklagegemäss der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen.

2. Ungetreue Geschäftsbesorgung

1. Nach dem Treuebruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.

Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher

dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und wem sie nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124

E. 3.1; mit Hinweisen).

Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (BGE 142 IV 346 E. 3.3 mit Hinweisen). Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2). Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt ohne weiteres die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft. Das heisst, dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_644/208 vom 22. Mai 2019 E. 2.4.3; 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Dasselbe hat für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gelten.

Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Pas-

siven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom

8. Dezember 2016 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen; NIGGLI in: BSK StGB II, N 137 und 137a zu Art. 158).

2. Bezüglich der Tätereigenschaft des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 96) und sodann auf die Erwägungen zur Geschäftsführung unter dem Titel Misswirtschaft (vorstehende Ziffer IV.1.3.) verwiesen werden, wonach der Beschuldigte ohne Zweifel als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu betrachten ist.

3. Indem der Beschuldigte sinngemäss einwenden lässt, ausser den beiden Gesellschaftern der C._____ Gesellschaften (Beschuldigter und H._____) habe es keine anderen Gesellschafter gegeben, die hätten geschädigt werden können, verkennt er, dass Art. 158 StGB gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur die Interessen der Gesellschafter schützt, sondern auch die Interessen der Gläubiger einer Gesellschaft am Erhalt des Gesellschaftsvermögens und vor dessen Gefährdung (BGE 141 IV 104 E. 3.2 S. 106 f.). Wie bei der Einpersonen-AG ist auch bei der GmbH das Gesellschaftsvermögen sowohl nach aussen wie auch gegenüber ihren Gesellschaftern ein fremdes und haftet entsprechend für Schulden der GmbH gemäss Art. 772 Abs. 1 OR auch nur das Gesellschaftsvermögen. Mithin schliesst der Umstand, dass keine weiteren Gesell-

schafter der C1._____ GmbH oder der C2._____ GmbH – die es ausser dem beteiligten H._____ auch tatsächlich gar nicht gab – geschädigt wurden, die Anwendung von Art. 158 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt nicht aus.

4. In Bezug auf den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer einer GmbH sowie für Verträge zwischen der Gesellschaft und der Person, die sie vertritt, verweist Art. 814 Abs. 4 OR auf die entsprechenden Vorschriften des Aktienrechts. Dort bestimmt Art. 718b OR, dass der Vertrag zwischen der Gesellschaft und derjenigen Person, welche die Gesellschaft vertritt, mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme schriftlich abgefasst werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig, es sei denn der Vertretene habe den Vertreter besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt oder die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen, was namentlich dann der Fall ist, wenn ein Voranstellen eigener Interessen ausgeschlossen werden kann, weil objektive Kriterien – etwa Marktoder Börsenpreise – bestehen. Dieselben Regeln gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Doppelvertretung zweier Vertragsparteien durch ein und denselben Vertreter sowie die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Organe (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.4.2 mit Hinweisen zu Judikatur und Literatur). Bezüglich des von der C1._____ GmbH an die E._____ GmbH in mehreren Tranchen gewährten Überbrückungskredits in der Höhe von Fr. 226'240.– liegt weder ein protokollierter Beschluss der Gesellschafterversammlung dem Grundsatz nach oder gar konkret vor, noch ein schriftlicher Darlehensvertrag mit den Einzelheiten des Rückzahlungsmodus oder der Verzinslichkeit, obwohl der Beschuldigte für beide Gesellschaften vertretungsbefugt und einzelzeichnungsberechtigt war und alleine schon aus diesem Umstand die grosse Gefahr bestand, dass dieses Rechtsgeschäft die eine oder andere Gesellschaft benachteiligen könnte. Das musste auch dem Beschuldigten klar sein, hatte die C1._____ GmbH doch bereits mehrere Hunderttausend Franken vorschussweise an die E._____ GmbH unter dem Titel "F._____" ausbezahlt und wusste er, dass die E._____ GmbH nur mit einem Stammkapital von Fr. 21'000.– ausgestattet war. Die im Juni 2011 gewährte Kreditsumme von Fr. 226'240.– be-

trug mithin ein Mehrfaches davon, ohne dass objektive Anzeichen für die entsprechende Bonität der darlehensnehmenden Gesellschaft und für das Darlehen auch keine Sicherheiten vorlagen und kein Verrechnungsverbot vereinbart wurde, was angesichts der Vermischung der drei GmbH's für eine transparente Rechnungslegung unverzichtbar gewesen wäre. Im Übrigen verfügte die E._____ GmbH, was der Beschuldigte infolge der Nähe der beiden Firmen zueinander, der Vermischung der Geschäftsfelder und der gleichen Protagonisten in beiden Gesellschaften wusste, über kein Vermögen und keine regelmässigen Einkünfte, da die E._____ GmbH namentlich dafür gegründet wurde, um die F._____ Festivals in der Schweiz durchzuführen. Ein umsichtiger Geschäftsführer wäre bei dieser Konstellation die Darlehensvergabe über Fr. 226'240.– zulasten der C._____ Gesellschaften nicht eingegangen, bestand angesichts der minimalen Vermögensausstattung der E._____ GmbH und des selbst bei Durchführung des F._____ Festivals 2011 drohenden Konkurses der E._____ GmbH ein nicht kalkulierbares grosses Risiko, dieses Darlehen nie mehr zurückbezahlt zu erhalten, zumal für die Durchführung des F._____ Festivals 2011 unbestrittene Akontozahlungen von über 2 Millionen Franken der O._____AG nötig waren. Dass die Verminderung der eigenen Aktiven um den Totalbetrag der Kreditsumme von Fr. 226'240.– entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht im Interesse der darlehensgebenden C1._____ GmbH und auch nicht im Interesse von deren Gläubigern gewesen sein konnte, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

5. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 98) ist der spätere Konkurs der C1._____ Gesellschaften irrelevant für die Bestimmung des Vermögensschadens, da ein daraus resultierender Schaden nicht eine unmittelbare Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beschuldigten gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 3). Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich jedoch ohne Weiteres, dass ein Schaden im Sinne des Tatbestandes durch die Leistung des risikobehafteten und ungesicherten Überbrückungskredites von Fr. 226'240.– vorliegt, da wegen der Gewährung dieser Kreditsumme, die aus den für die C1._____ GmbH potentiell existenziellen, weil letzten, flüssigen Mitteln bestand, bei der gegebenen Ausgangslage ein – zumindest vorübergehender – Vermögensschaden der C1._____ GmbH (und später auch der

C2._____ GmbH) bestehend in der Verminderung der eigenen Aktiven in jedem Fall gegeben war. Der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beschuldigten und dem Vermögensschaden (Verminderung der Aktiven durch die Begebung der Kreditsumme von Fr. 226'240.–) ist überdies auch vor dem Hintergrund der Ausführungen zum Gefährdungsschaden vorliegend gegeben, indem damit auch der Konkurs beider C._____ Gesellschaften drohte, so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen. Auch wenn die Gewährung der Kreditsumme aufgrund des zeitlichen und sachlichen engen Zusammenhangs mit dem unmittelbar bevorstehenden F._____ Festival 2011 als auf einem einheitlichen Entschluss beruhend erscheint, hat der Beschuldigte doch als formeller Geschäftsführer der C1._____ GmbH und der C2._____ GmbH beiden Firmen durch mehrere Teilzahlungen Schaden zugefügt. Insofern hat der Beschuldigte auch hier den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung mehrfach erfüllt. Dem engen sachlichen Zusammenhang ist gegebenenfalls bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen.

6. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, ist zunächst auf die diesbezügliche Erstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zu verweisen, die schlüssig und nachvollziehbar ist (Urk. 42 S. 40 - 43 i.V.m. S. 90), weshalb ihr zu folgen ist. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschuldigte und H._____ nicht bereit waren, eine persönliche Bürgschaft zu unterzeichnen, um ein Darlehen der O._____AG an die E._____ GmbH zu ermöglichen. Das ist angesichts deren Kenntnis über die finanzielle besorgniserregende Situation der C._____ Gesellschaften, namentlich über deren anhaltende und sich zunehmend und drastisch verschlechternde Zahlungsfähigkeit, und über die Rücknahme des Kaufinteresses seitens Q._____ und ihrer Geschäftspartner nach eingehender Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaften mit der Vorinstanz nicht anders zu würdigen, als dass der Beschuldigte die Verlustgefahren bei einer Investition in die E._____ GmbH selbst als bedeutend höher gewichtete, als die Aussicht auf Gewinn resp. Rentabilität. Das ergibt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten, wonach er und H._____ aufgrund der Absage betreffend Rettungsplan der Ansicht gewesen seien, die Durchführung des F._____ Festivals 2011 könne nicht erfolgen und sie müssten nun den Konkurs anmelden (Urk. 07006001 S. 12). Auf Nachfrage de-

ponierte er zudem ausdrücklich, es sei klar gewesen, dass der Anlass nicht habe rentabel sein können (a.a.O. S. 13). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, dass bei einer Absage des Festivals 2011 die E._____ GmbH so oder so Konkurs gegangen wäre, jedoch nicht die C._____ Gesellschaften (Urk. 29 S. 12). Auch hieraus wird deutlich, dass der Beschuldigte als (Mit-)Gesellschafter, Vorsitzender der Geschäftsleitung resp. einzelzeichnungsberechtigter (Mit-)Geschäftsführer sowohl der C1._____ GmbH als auch der C2._____ GmbH durch das Festhalten an der Durchführung des Festivals und die Finanzierung des Festivals mittels des "Überbrückungskredits" an die E._____ GmbH die Gefährdung der C._____ Gesellschaften in Kauf nahm, indem er mit dem Konkurs der E._____ GmbH rechnete, wohin die letzten liquiden Mittel und damit sämtliches Vermögen der beiden C._____ Gesellschaften geflossen war, so dass im Konkursfall auch mit einer Rückzahlung dieses Darlehens nicht ernsthaft gerechnet werden konnte. Dass der Beschuldigte über keine kaufmännische Ausbildung verfügte, sondern nach Abschluss der Realschule und der vierjährigen Lehre als Typograf neben seiner Beratungstätigkeit in einer privaten Jugendberatungsstelle begann, Musik-Events zu veranstalten (Urk. 02001010 S. 2), vermag angesichts seiner langjährigen Erfahrung und Stellung als Geschäftsführer der C1._____ GmbH nichts daran zu ändern, dass dem Beschuldigten die notwendige Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angerechnet werden muss. Indem er über die mangelnde Zahlungsfähigkeit im Juni 2011 Kenntnis hatte sowie über die langdauernden Zahlungsschwierigkeiten davor, die zumindest gegenüber der Privatklägerin seit 2007 ein dauerhaftes, immer wiederkehrendes und immer dringlicher werdendes Thema waren, nahm er mit der Ausrichtung des Überbrückungskredites in der Höhe von Fr. 226'240.– in Kauf, dass die C1._____ GmbH (und später auch der C2._____ GmbH) einen Vermögensschaden in diesem Umfang erlitt und darüber hinaus, dass gar der Weiterbestand der C._____ Gesellschaften gefährdet war. Der subjektive Tatbestand ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls zu bejahen.

7. Anklagegemäss ist der Beschuldigte daher der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

V. Strafe und Vollzug

1. Parteistandpunkte und Vorinstanz

1. Die Vorinstanz fällte eine Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe aus und schob deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren auf (Urk. 42

S. 136).

2. Der Beschuldigte beantragt eventualiter eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Urk. 108 S. 2). Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die entsprechenden Schuldsprüche auf ein und derselben Handlung beruhen und sich die Tatbestände in ihrem Unrechtsgehalt erheblich überschneiden würden, weshalb eine allfällige Straferhöhung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB minim ausfallen müsse. Der Beschuldigte habe weder dreist gehandelt, noch allein, noch in der Absicht, die Gläubiger zu schädigen, weshalb ihm nur ein leichtes Verschulden angelastet werden könne. Zur Täterkomponente verwies er auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen und machte sodann geltend, im Sommer 2017 einen Hirnschlag erlitten zu haben, mit dem er bis heute zu kämpfen habe. So sei er nicht mehr in der Lage, am Arbeitsprozess teilzunehmen. Sein früherer Plan, sich durch Nebentätigkeiten seine ohnehin tiefe Rente aufzubessern (er hatte noch im Alter von 66 Jahren eine neue Stelle angenommen), sei damit hinfällig geworden. Er beziehe seit dem 1. November 2017 eine monatliche AHV-Rente von Fr. 2'440.–. Die monatlichen Fixkosten beliefen sich auf Fr. 1'100.–, der Mietzins auf Fr. 1'824.– und die Krankenkassenprämie auf Fr. 600.–. Mangels nennenswerter Einnahmen werde sein bescheidenes Vermögen immer mehr angezehrt (Urk. 108 S. 42 f.).

3. Da nur der Beschuldigte Berufung erhob und die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung verzichteten, ist auch bezüglich des Strafmasses das Verbot der reformatio in peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln und Gesamtstrafenbildung

1. Der Beschuldigte hat die Tathandlungen vor dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Sanktionenrecht verübt. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neue Recht jedoch nur anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist. Im Rahmen der genannten Änderung des Sanktionenrechts wurden insbesondere Art. 34, 42 und

43 StGB revidiert. Die revidierten Bestimmungen sind für den Beschuldigten nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt.

2. Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ergänzend zur Vorinstanz auf die seit dem vorinstanzlichen Urteil ergangene neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Grundsätzen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips hinzuweisen (BGE 144 IV 313

E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geldgegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich von bis zu sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGE 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die konkreten Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen, die gleichartig sind, Gesamtstrafen zu bilden sind. Am Schluss ist die Gesamtstrafe in einer Gesamtwürdigung zu ermitteln und zu präzisieren, indem namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen sind. Dabei hat sich das Gericht zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich

bei alternativ zur Verfügung stehender Geldoder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Im Übrigen kann auf die allgemeinen Erwägungen im ersten Berufungsurteil und der Erstinstanz verwiesen werden (Urk. 65

S. 68 ff.).

3. Konkrete Strafzumessung

1. Strafrahmen

Die Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB droht eine Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe an, wohingegen die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nur eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe als Sanktion vorsieht. Es ist somit für die konkrete Strafzumessung von der Misswirtschaft als dem Delikt mit der abstrakt höchsten Strafandrohung auszugehen. Im weiteren liegen keine ausserordentlichen Gründe vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (BGE 144 IV 217

E. 3.5.4;136 IV 55 E. 5.8).

2. Tatkomponenten

2.1. Qualifizierte Geldwäscherei

2.1.1. In objektiver Hinsicht wurde das vom Tatbestand der Misswirtschaft geschützte Rechtsgut, die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners und das Zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der Rechtspflege (HAGENSTEIN in: BSK StGB II, N 1 zu Art. 165), vorliegend erheblich gefährdet, geht es doch um einen Betrag von immerhin Fr. 226'240.–, der nicht mehr als Bagatelle gelten kann. Der Beschuldigte handelte leichtsinnig, indem er der C1._____ GmbH (und damit auch der C2._____ GmbH) die letzten flüssigen Mittel entzog und gefährdete die Existenz der beiden C._____ Gesellschaften massiv, ebenso wie das Zwangsvollstreckungssubstrat der Gläubiger. Und das, obwohl er jedenfalls seit Herbst 2008 aufgrund der bis dahin vorliegenden Bilanzund Erfolgsrechnungen über die prekäre finanzielle Situation der C1._____ GmbH im Bilde war. Belas-

tend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte auch dann noch nicht adäquat handelte, als ihm selbst bezüglich der finanziellen Durchführbarkeit des F._____ Festivals 2011 derart grosse Zweifel kamen, dass er es eigentlich absagen wollte. Dass er selbst (was unbestritten blieb) weder zur Forderungsabtretung gegenüber der O._____AG noch zur Übernahme einer persönlichen Bürgschaft als Absicherung für ein Darlehen bereit war, er aber die Kreditsumme dennoch von den C._____ Gesellschaften nahm, wirkt sich ebenfalls negativ auf das objektive Verschulden aus. Dass er jedoch nicht nur namens der C1._____ GmbH, sondern auch namens der C2._____ GmbH tatbeständlich handelte, fällt dagegen straferhöhend wenig ins Gewicht, da der Beschuldigte mit ein und derselben Handlungsweise den objektiven Tatbestand erfüllte, und nicht mit von der Art und Weise her gänzlich unterschiedlichen Tatvorgehen. Auch dass die konkrete Kreditsumme in mehr als einer Überweisung bezahlt wurde, erhöht das Verschulden nicht wesentlich. Insgesamt ist das Verschulen in objektiver Hinsicht gerade noch als leicht zu qualifizieren.

2.1.2. Die Entäusserung praktisch des gesamten Vermögens der beiden C._____ Gesellschaften zugunsten der nicht liquiden und nicht vermögenden, im Gegenteil gar verschuldeten, E._____ GmbH war derart offensichtlich, dass bezüglich der Vermögensgefährdung nur äusserst knapp nicht von direktem Vorsatz gesprochen werden kann. Entsprechend wirkt sich das eventualvorsätzliche Handeln nur wenig strafmindernd aus. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte in äusserst nachlässiger Art den wirtschaftlichen Realitäten verschloss und dadurch eine nicht leicht zu nehmende Gleichgültigkeit gegenüber dem Vermögen anderer offenbarte. So verlangte er zwar bezüglich der Schulden der C1._____ GmbH immer wieder einen Zahlungsaufschub, unternahm aber selber nichts zur Vermeidung eines immensen Gläubigerschadens durch die fehlende Liquidität der Firma, die er notabene selbst mitverantwortete. Der an sich nachvollziehbare Beweggrund, seine Konzert-Veranstalter-Firmen am Überleben zu halten, tritt angesichts der gegenüber seiner langjährigen Vertragspartnerin und deren legitimen vertraglichen und finanziellen Interessen sowie gegenüber den übrigen Gläubigern an den Tag gelegten Rücksichtslosigkeit in den Hintergrund. Allerdings wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich der

Beschuldigte mit der Gewährung der Kreditsumme von Fr. 226'240.– nicht etwa selbst bereichern wollte und durch das aus den involvierten Partnern zusammengesetzte Gremium dazu gedrängt wurde (Urk. 42 S. 117).

2.1.3. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive insgesamt jedoch nicht zu relativieren und es bleibt bei einem gerade noch leichten Tatverschulden, das im untersten Strafdrittel mit 9 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen ist.

2.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung

2.2.1. Bezüglich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung fällt in objektiver Hinsicht der Vermögensschaden von Fr. 226'240.– in Betracht, ebenso die mehrfache Erfüllung des Tatbestandes. Isoliert betrachtet wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht. Die Art und Weise der Tatausführung ist aber in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Tathandlungen der Misswirtschaft zu sehen. Die Delikte sind eng miteinander verknüpft. Sie sind aus der gleichen Motivation heraus (Durchführung der F._____ Festivals, Aufrechterhaltung der Konzertveranstaltungs-Gesellschaften, Vermeiden eines Imageverlusts) zufolge der kompletten Ignorierung der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und des verantwortungslosen Umganges damit entstanden. Das Verschulden lässt sich daher nur schwer aufteilen. Insofern erscheint die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung zwar keineswegs als Bagatelle, aber jedenfalls auch nicht gleichermassen vorwerfbar wie bei isolierter Tatbegehung, da sich die beiden Tatbestände so wie sie vorliegend erfüllt wurden, in ihrem Unrechtsgehalt überschneiden.

2.2.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seine Position als Verwalter der Vermögenswerte der beiden C._____ Gesellschaften massiv und rücksichtslos missbrauchte. Das unreflektierte Handeln des Beschuldigten für die involvierten und von ihm geführten Gesellschaften ungeachtet deren formeller Unabhängigkeit und Eigenständigkeit zeugt zwar von der zentralen Funktion, die der Beschuldigte inne hatte, jedoch nicht von einer besonders grossen kriminellen Energie. Dabei ist dem Beschuldigten mit der

Vorinstanz zugute zu halten, dass er nicht alleine, sondern mit seinem Partner H._____ handelte und das bereits erwähnte Gremium aus Branchenvertretern einen gewissen Druck auf ihn ausübte (Urk. 42 S. 118), indem es deutlich machte, dass das F._____ Festival 2011 zur Abwendung eines Imageschadens der Branche trotz Bedenken hinsichtlich der Rentabilität durchgeführt werden sollte (siehe dazu Urk. 42 S. 42).

2.2.3. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive deutlich relativiert. Gesamthaft ergibt sich somit ein leichtes Verschulden.

2.3. Asperation

Angesichts des engen Zusammenhangs der Erfüllung beider Tatbestände durch dieselben Handlungen, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache Misswirtschaft wegen der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung wesentlich zu erhöhen. In Nachachtung des Asperationsprizips erscheint daher für das Tatverschulden beider erfüllter Tatbestände ein Strafmass in der Höhe von rund 10 Monaten Freiheitsstrafe bzw. von 300 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

3. Täterkomponenten

3.1. Die Vorinstanz hat sich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten einlässlich geäussert (Urk. 42 S. 120 ff.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich verwiesen werden. Im Zeitpunkt der ersten Berufungsverhandlung arbeitete der Beschuldigte nur 60% und verdiente deshalb nur noch Fr. 3'600.– pro Monat, wobei er aber sein Pensum wieder auf ein 100% aufstocken wollte (Urk. 65 S. 43 Ziff. IV.3.7.). Ab dem 1. November 2017 erhält der Beschuldigte eine AHV-Rente und macht geltend, seit dem Hirnschlag im Sommer 2017 nicht mehr in der Lage zu sein, am Arbeitsprozess teilzunehmen. Im Übrigen machte er keine wesentlichen Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen geltend (Urk. 108 S. 42 f.), so dass diesbezüglich auch auf das erste Berufungsurteil verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 76).

Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass weder die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten noch sein Vorleben einen Einfluss auf die Strafzumessung haben (Urk. 42 S. 123).

3.2. Der Täter hat jedoch eine Vorstrafe vom 29. Juli 2008 wegen Veruntreuung von Quellensteuer, die als einschlägig zu qualifizieren ist und die sich straferhöhend auszuwirken hat. Zudem hat der Beschuldigte einen Teil der strafbaren Handlungen auch noch während laufender Probezeit begangen, was ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist, auch wenn – wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat – ein Widerruf infolge Ablaufs der Probezeit seit mehr als drei Jahren nicht in Betracht kommt und die Anklagebehörde zu Recht einen solchen Antrag auch nicht gestellt hatte (Urk. 42 S. 126).

3.3. Dass sich der Beschuldigte grösstenteils nicht geständig zeigte und er auch nicht von seinem Standpunkt abwich, wie die Vorinstanz festhielt (Urk. 42 S. 123), kann ihm nicht angelastet werden, ist es doch Aufgabe des Staates die Tatbegehung und das Verschulden des Beschuldigten nachzuweisen. Allerdings ist unter dem Titel Geständnis auch keine Strafminderung vorzunehmen. Im Gegenteil wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Umstand, dass der Beschuldigte statt selber die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, seinen Mitarbeitern, der O._____AG und sogar der Privatklägerin die Schuld in die Schuhe zu schieben versuchte, ihn in einem ungünstigen Licht dastehen lasse (Urk. 42

S. 116). Dies ist unter dem Titel Nachtatverhalten durchaus zulasten des Beschuldigten zu werten, wenn auch nur leicht.

3.4. Insgesamt wirken sich die Tatkomponenten mithin deutlich – im Umfang von zwei Monaten Freiheitsstrafe bzw. 60 Tagessätzen Geldstrafe – straferhöhend aus.

4. Tatfremde Komponenten

4.1. Vorverurteilung durch die Medien

Entgegen der Vorinstanz ist nicht von einer gewissen Vorverurteilung des Beschuldigten durch die Medien auszugehen (Urk. 42 S. 123). Nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschuldigte hat indes darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat (Urteil 6B_1110/2014vom 19. August 2015 E. 4.3. nicht publ. in BGE 141 IV 329 und BGE 128 IV 97 E. 3b). Dem vom Verteidiger eingereichten Artikel im AJ._____ [Zeitung] auf www.AJ._____.ch und der Medienmitteilung der Privatklägerin ist jedoch nichts wesentlich anderes als der Anklagevorwurf zu entnehmen und die Bezeichnung "Konzert-Betrüger" für den Beschuldigten ist mit kleinerer Schrift unmittelbar vor der Überschrift angebracht, in der angegeben ist, dass der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe ("Knast") für den Ex-Manager von AK._____ [Band] fordere (Urk. 34/11-12). Inwiefern diese Berichterstattung die Unschuldsvermutung verletzt, wird vom Beschuldigten auch heute nicht dargetan (Urk. 108 S. 42). Eine solche ist auch nicht ersichtlich, woran der Umstand, dass das Bundesgericht den Tatbestand des Betruges als nicht erfüllt erachtete, nichts zu ändern vermag.

4.2. Wohlverhalten seit der Tat

4.2.1. Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Nach der Rechtsprechung Bundesgericht ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1).

Die Verjährungsfrist für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, beträgt gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB (in der bis

31. Dezember 2013 gültigen Fassung) 15 Jahre. Gestützt auf aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB endet die Verjährungsfrist für eine Tat, die weder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe noch mit einer mehr als dreijährigen Strafe bedroht ist, nach sieben Jahren.

4.2.2. Im vorliegenden Fall beträgt die Verjährungsfrist bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung sieben Jahre, wohingegen es sich bei der Misswirtschaft um

ein Verbrechen handelt, das erst nach 15 Jahren verjährt, auch wenn die Verjährung vorliegend zufolge des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2016 gemäss aArt. 97 Abs. 3 StGB (in der seit 1. Oktober 2002 und damit im Tatzeitpunkt gültigen Fassung) nicht mehr eintreten konnte. Inzwischen ist die Verfolgungsverjährungsfrist für die ungetreue Geschäftsführung seit der Tatbegehung vollumfänglich verstrichen. Die Tathandlungen betreffend die Misswirtschaft liegen nunmehr

9 Jahre zurück und ⅔ der Verjährungsfrist sind auch diesbezüglich bereits verstrichen, so dass auch diesbezüglich das Strafbedürfnis abgenommen hat, jedoch noch nicht im gleichen Ausmass wie bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Dem Gericht sind keine Umstände bekannt, wonach sich der Beschuldigte seit Begehung der ihm vorgeworfenen Taten nicht wohlverhalten hätte. Eine Anwendung von Art. 48 lit. e StGB und eine deutliche Strafreduktion im Umfang von ⅔ bzw. von 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 240 Tagessätzen Geldstrafe erscheint daher angezeigt.

5. Strafart

Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, kommt vorliegend sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe als Sanktionsart in Frage. Angesichts des zwar nicht mehr nur ganz leichten, in jedem Fall aber im untersten Strafdrittel des ordentlichen Strafrahmens der Missiwrtschaft liegenden Tatverschuldens, erscheint die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe angesichts des lange dauernden Gerichtsverfahrens und dem Wohlverhalten des Beschuldigten als ausreichend und angemessen, namentlich da die Tatbegehung während der Probezeit inzwischen sehr lange zurückliegt. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erscheint daher weder in generalnoch in spezialpräventiver Hinsicht für eines der beiden Delikte als geboten.

6. Gesamtstrafenbildung

6.1. In Bezug auf den engen Konnex der beiden mehrfach erfüllten Tatbestände kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vorstehende Ziffer V.3.2.3.). Asperiert erscheint damit eine hypothetische Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe dem Tatverschulden angemessen. Berücksichtigt man die Straferhöhung zufolge der Tatkomponenten auf 360 Tagessätze und die Reduktion infolge

Wohlverhaltens, ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe eine Sanktion von 120 Tagessätzen.

6.2.1. Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass niederschlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2 - 5.3), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Krankenund Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2).

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Höhe der einzelnen Tagessätze trotz des vorliegend zu beachtenden Verbots der reformatio in peius zu Lasten des Beschuldigten angepasst werden darf, wenn sich dessen finanzielle Verhältnisse seit der Urteilsfällung durch die Vorinstanz verbessert haben. Denn für Tatsachen, von denen erst nach dem erstinstanzlichen Urteil Kenntnis erlangt wurde, sieht Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO explizit einen Vorbehalt vor (BGE 144 IV 198

E. 5.4.3).

6.2.2. Die vom Beschuldigten bezogene AHV-Rente beträgt mindestens die für das Jahr 2007 ausgewiesenen Fr. 2'440.– pro Monat (Urk. 109/4). Nebst seinem Ferienhaus in AL._____, verfügte er gemäss Steuererklärung 2017 am 31. Dezember 2017 noch über ein Vermögen von Fr. 251'482.– aus Wertschriften und Guthaben, das einen Ertrag von Fr. 4'332.– pro Jahr ergab. Die Steuererklärung

weist zudem eine Schuld von Fr. 250'000.– bei der AM._____AG [Bank] aus und insgesamt bezahlte Schuldzinsen von Fr. 7'617.– für das Jahr 2017 (Urk. 109/6). Weiter machte der Beschuldigte nicht näher spezifizierte Fixkosten von Fr. 1'100.– pro Monat, den Mietzins von Fr. 1'824.– für die Wohnung in AN._____ sowie Fr. 600.–Krankenkassenprämie und knapp Fr. 150.– Hypothekarzinsen geltend (Urk. 108 S. 43), ohne die monatlichen Ausgaben – abgesehen von der Steuererklärung 2017 und dem aktuellen Hypothekarzins – zu belegen (Urk. 109/5-6). Aktuellere Angaben zu seiner finanziellen Situation machte der Beschuldigte trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Präsidialverfügung vom

2. Mai 2019 nicht (Urk. 102), insbesondere reichte er auch keine Belege zu seinem aktuellen Bankguthaben ein. In der Regel sind die Wohnkosten nach der Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen, so auch im vorliegenden Fall. In Bezug auf das Vermögen sind sodann weder die Hypothekarzinsen für die Liegenschaft in AL._____ noch das darin enthaltene Vermögen zu berücksichtigen, da der Beschuldigte in AN._____ wohnt, wobei aufgrund der bisherigen Angaben des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er nach wie vor alleine in AN._____ wohnt. Seine erwachsenen Kinder muss er nicht unterstützen, ebenso wenig seine geschiedene Frau oder seinen Ex-Partner. Dem ausgewiesenen Einkommen (ohne Arbeitserwerb) von Fr. 2'801.– netto pro Monat stehen zu berücksichtigende Ausgaben von Fr. 600.– für die Krankenkasse und ca. Fr. 225.– für die Steuern nebst einem reduzierten persönlichen Abzug für Lebenskosten von rund Fr. 700.– gegenüber, was – unter Berücksichtigung einer Reduktion des Nettoeinkommens um die Hälfte infolge der Nähe zum Existenzminimum einen relevanten Tagessatz von Fr. 20.– ergibt.

6.2.3. Der Beschuldigte ist daher unter Berücksichtigung des zuvor Dargelegten mit 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 20.– zu bestrafen.

4. Vollzug

Die Vorinstanz legte zutreffend dar, unter welchen Voraussetzungen für die ausgefällte Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann und führte hinlänglich aus, weshalb beim Beschuldigten vom Fehlen einer ungünstigen Prognose

auszugehen und demnach der bedingte Vollzug zu gewähren sei, wobei sie die Probezeit auf drei Jahre festsetzte (Urk. 42 S. 124 f.). Auf diese schlüssigen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich verwiesen werden; sie treffen ohne Einschränkung auch auf die ausgefällte Geldstrafe zu. Da nur der Beschuldigte zu seinen Gunsten Berufung erhob, ist der vorinstanzliche Entscheid schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne weiteres zu bestätigen.

VI. Zivilforderung

1. Die Privatklägerin verlangt Schadenersatz vom Beschuldigten im Betrage von Fr. 504'598.10 zuzüglich 5% Zins auf Fr. 125'472.– seit 16. Oktober 2011, 5% Zins auf Fr. 113'473.10 seit 10. April 2011 und 5% Zins auf Fr. 265'653.– seit

16. Oktober 2011 (Urk. 31 S. 2). Sie begründet ihre Zivilforderung mit dem ihr durch die strafbaren Handlungen des Beschuldigten unmittelbar zugefügten Vermögensschaden, bestehend in den irrtümlich zu wenig geforderten Urheberrechtsentschädigungen im Zusammenhang mit dem F._____ Festival 2011 von Fr. 125'472.–, dem Konzert der Band "AO._____" von Fr. 113'473.10 und den diversen falsch abgerechneten Konzertveranstaltungen gemäss Tabelle in Ziffer 35 der Anklageschrift von Fr. 265'653.– (Urk. 31 S. 4). Die Vorinstanz hiess die Zivilklage mit Ausnahme der Mehrwertsteuerbeträge gut und verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schadenersatz wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 122'283.60 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Oktober 2011

- Fr. 111'051.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. April 2011

- Fr. 264'530.30 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Oktober 2011.

Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 42 S. 132 - 134).

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der

Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg.

Erfolgt der Freispruch wegen fehlender Tatbestandsmässigkeit, fehlender Rechtswidrigkeit oder auch mangels Beweises, liegen der Zivilklage keine Ansprüche zugrunde, die aus einer Straftat abgeleitet werden können. Gemäss LIEBER ist die Zivilklage in diesem Fall abzuweisen (LIEBER, ZH StPO Komm. Art. 126 N 8). Nach DOLGE trifft das wohl häufig zu, jedoch könne bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen, z.B. bei fahrlässiger Sachbeschädigung. (DOLGE in: BSK StPO N 21 zu Art. 126). Gemäss OBERHOLZER fehlt in diesen Fällen ein rechtlicher Konnex zu einer Straftat, weshalb die Voraussetzung für eine adhäsionsweise Beurteilung nicht gegeben sei so dass auf die Zivilklage nicht einzutreten sei (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz 610 S. 191). Dass beim Fehlen einer Prozessvoraussetzung grundsätzlich auf die Adhäsionsklage nicht einzutreten ist, entspricht gemäss DOLGE im Übrigen der bisherigen Lehre. Sie weist jedoch zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber bei Nichtleistung der Sicherheit in Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO explizit die Verweisung auf den Zivilweg vorgesehen hat, was bedeuten könnte, dass auch bei Fehlen anderer Prozessvoraussetzungen auf diese Folge zu erkennen wäre (DOLGE in: BSK StPO N 21 zu Art. 122).

3. Die Privatklägerin stützt ihre Zivilforderung gegen den Beschuldigten auf den

Sachverhalt, der dem Betrugsvorwurf zugrunde liegt. Nachdem der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist, fehlt es an der Anspruchsgrundlage dieser Adhäsionsklage, so dass die Zivilforderung der Privatklägerin auch vor dem Hintergrund der Regelung bei Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO nach überzeugender Argumentation von DOLGE auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO).

VII. Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungsschrift vom 22. Juli 2019, es seien zufolge Freispruchs die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu

nehmen und es sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 94'810.– (zuzüglich MwSt.) für die erbetene Verteidigung bis zum 4. Juli 2016 zuzusprechen (Urk. 108

S. 44). Die Staatsanwaltschaft dagegen beantragt, dass auch bei einem allfälligen Freispruch die Kosten des gesamten Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen seien, weil er die Untersuchung und die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft bewirkt habe (Urk. 112 S. 6).

2. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES- SER, ZH StPO Komm., N 14 zu Art. 428).

3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3:

6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 und 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013

E. 2.3; DOMEISEN, BSK StPO, N 6 zu Art. 426; GRIESSER, ZH StPO Komm., N 3 zu Art. 426).

Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Art. 41 f. OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE

144 IV 202 E. 2.2 [übersetzt in Pra 108 (2019) Nr. 22]; Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019

E. 4.3; je mit Hinweisen).

4. Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz wurde vom Beschuldigten nicht substantiiert bestritten und blieb inhaltlich unangefochten (Urk. 43; Urk. 58 S. 71; Urk. 108 S. 44 f.). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenregelung (Dispositiv Ziffern 6 und 7) ist somit einzig bedingt durch den vom Beschuldigten beantragten vollumfänglichen Freispruch. Die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.– ist unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. September 2010 (GebV OG), wonach für den Strafprozess im erstinstanzlichen Verfahren eine Gebühr bis Fr. 45'000.– vorgesehen ist, der Grösse des Falles und des dadurch entstandenen Aufwandes angemessen und nicht zu beanstanden (Urk. 42 S. 136). Die übrigen Kosten der Strafuntersuchung bestehen gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (Urk. 08003002) in der Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung mit Anklageschrift von Fr. 30'000.–, welche sich gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b GebV StrV als ausgewiesen erweist und in Auslagen "MIG" von Fr. 1'792.71 für Zeugenentschädigungen (Urk. 55), welche nach § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV StrV gesondert verrech-

net werden müssen. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 6) ist somit ohne Weiteres zu bestätigen.

5. Wie im ersten Berufungsurteil festgestellt und dem Bundesgericht seinem Rückweisungsentscheid zugrunde gelegt, war die die C1._____ GmbH gestützt auf den Vertrag zwischen ihr und der Privatklägerin vom 9. Oktober 1991 sowie aufgrund der gemeinsamen Tarife Ka 2009-2014 (Grosskonzerte und konzertähnliche Darbietungen) und Kb 2009-2016 (Konzerte in Lokalen oder auf Geländen bis und mit 999 Personen Fassungsvermögen und Billeteinnahmen bis und mit maximal Fr. 15'000.–) unter anderem verpflichtet, der Privatklägerin die Brutto- Einnahmen als auch die Netto-Einnahmen bzw. die zur Berechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben innert 10 Tagen nach der Veranstaltung bekannt zu geben und die Abrechnung der Billetverkaufsorganisationen beizulegen, inklusive derjenigen von externen Billetverkaufsstellen oder anderer Vermittler (Urk. 76

S. 8 ff.; Urk. 65 S. 57). Dieser vertraglichen Pflicht kam der Beschuldigte unbestrittenermassen nicht nach und machte demgegenüber in den Konzertabrechnungen zuhanden der Privatklägerin falsche Angaben, wovon auch das Bundesgericht ausging (Urk. 76 S. 8 E. 1.4.2). Damit verstiess das Verhalten des Beschuldigten klar gegen Normen der Rechtsordnung und hat die Einleitung des vorliegenden Verfahrens bewirkt. Ausserdem war dieses Verhalten auch adäquat kausal für die entstandenen Verfahrenskosten. Wenn die Verteidigung einwendet, die fehlerhafte Rechnungstellung der Privatklägerin für die Urheberrechtsentschädigungen beruhe im Wesentlichen auf eigener Pflichtverletzung, weil sie entgegen der Tarifbestimmungen keine Belege verlangte und die Abrechnungen nicht überprüfte, macht das die schriftlichen Lügen und damit die eigene Pflichtverletzung des Beschuldigten nicht ungeschehen und wiegt diese auch nicht auf. Dass die Staatsanwaltschaft im Zuge des Konkurses der C._____ Gesellschaften aufgrund solcher Unregelmässigkeiten und der unübersichtlichen Buchführung gestützt auf die detaillierte Strafanzeige der Privatklägerin eine Strafuntersuchung einleitete, hat der Beschuldigte und nicht die Privatklägerin verursacht und stand in ihrem pflichtgemässen Ermessen. Daran ändert nichts, dass sich der Anklagevorwurf des Betruges letztlich erst aufgrund anderer rechtlicher Einschätzung des Bundesgerichts zur Opfermitverantwortung vor, nicht haltbar erwies. Der Be-

schuldigte hat daher die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, zumal er im Übrigen verurteilt wird.

Dabei sind in Nachachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO unter Hinweis auf die Erwägungen im ersten Berufungsurteil infolge des Freispruchs betreffend Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz ein Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 65 S. 83 Ziff. VI.A.1.2.3) und dem Beschuldigten lediglich drei Viertel der Kosten aufzuerlegen.

6. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat, so dass bei einer nur teilweisen Kostenauflage umgekehrt auch eine im entsprechenden Umfang reduzierte Entschädigung zuzusprechen ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

7. Gestützt auf die erstinstanzlich eingereichte Honorarnote des damals noch erbetenen Verteidigers des Beschuldigten (siehe vorstehend Ziff. I.1.) und dem geltend gemachten Aufwand von 245.9 Stunden bis 4. Juli 2016 (Urk. 35) sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht und der Nachbesprechung des erstinstanzlichen Urteils von 5.2 Stunden (Urk. 56/2), ist die Entschädigung des Beschuldigten für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung eine auf einen Viertel reduzierte Entschädigung von Fr. 24'000.– für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren festzusetzen. Dabei wurde mit dem nach § 3 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) und den §§ 16 ff. AnwGebV maximal zu vergütenden Stundenansatz von Fr. 350.– gerechnet.

Der Verteidiger ersucht in seiner Berufungsschrift vom 22. Juli 2019 darum, dass die Parteientschädigung direkt an ihn ausgerichtet werde (Urk. 108 S. 46). Dazu fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, denn die StPO sieht nicht vor, dass die dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 StPO zustehende Entschädi-

gung direkt dem erbetenen Verteidiger ausgerichtet wird. Gläubiger des Anspruchs auf die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte gegen den Staat ist einzig der Beschuldigte (Urteile 6B_111/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 3.3.1; 6B_1146/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.1).

Demnach ist vorliegend dem Beschuldigten für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung eine auf einen Viertel reduzierte Entschädigung von Fr. 24'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

8. Grundsätzlich hat die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die Anwaltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Nachdem die Privatklägerin jedoch vor Vorinstanz wegen Uneinbringlichkeit auf die Geltendmachung einer Prozessentschädigung verzichtet hatte (Urk. 31 S. 2), ist ihr eine solche auch heute nicht zuzusprechen.

2. Kostenund Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren

1. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass auch die Kosten des Berufungsverfahrens zufolge Freispruchs auf die Staatskasse zu nehmen seien, insbesondere jedoch die Kosten des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens und namentlich auch die Kosten des Gerichtsgutachtens (Urk. 108 S. 44 ff.). Nachdem die gemäss erstem Berufungsurteil festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 27'800.– (Urk. 65 S. 88 Dispositivziffer 8) bereits geleistet worden sei, sei der amtliche Verteidiger noch für seinen Aufwand im zweiten Berufungsverfahren im Umfang der eingereichten Honorarnote zu entschädigen (Urk. 108 S. 46 f.). Der Beschuldigte reichte die Honorarnote vom

31. Oktober 2019 ein, mit welcher er eine Entschädigung für die angemessene Verteidigung von Fr. 22'999.35 für einen Aufwand von 94.80 Stunden geltend macht (Urk. 120/2 und 121). Des weiteren beantragt der Beschuldigte, es seien

ihm Fr. 5'000.– Genugtuung zu bezahlen und begründet dies im Wesentlichen damit, das vorliegende Verfahren habe seinem Ruf und seinen Beziehungen angesichts der langen Dauer des Verfahrens arg geschadet (Urk. 108 S. 47).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2; 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5).

3. Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 bis Art. 434 StPO und damit ebenfalls nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163

E. 3.2.2 S. 170; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020

E. 6.3; 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

4. Angesichts der Anträge der Verteidigung ist davon auszugehen, dass die Festsetzung der Gerichtsgebühr und der Entschädigungen für die erbetene und die amtliche Verteidigung gemäss erstem Berufungsurteil vom 7. April 2017 akzeptiert und nicht angefochten wurde, so dass sie – unter Hinweis auf die dortige Begründung – ohne weiteres diesem Urteil zugrunde gelegt werden kann. In Be-

zug auf die Begründung kann auf das erste Berufungsverfahren verwiesen werden (Urk. 65 S. 85).

5. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verfällen. Der Beschuldigte obsiegt in Bezug auf die Freisprüche vom Vorwurf der Verletzung des Urheberrechtsgesetzes und des mehrfachen Betruges, unterliegt jedoch in Bezug auf die Schuldsprüche der Misswirtschaft und der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter dem Vorbehalt der Rückforderung derselben im Umfang der Hälfte vom Beschuldigten in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO.

Entsprechend der Kostenverlegung hat der Beschuldigte Anspruch auf den Ersatz seiner Kosten für die erbetene Verteidigung bis zum 5. Juli 2016 im Umfang der Hälfte. Gestützt auf das geltend gemachte Honorar inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 2'080.96 (Urk. 56/2) ist dem Beschuldigten für das erste Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'040.50 für die erbetene Verteidigung zuzusprechen, unter Vorbehalt des Verrechnungsrecht des Staates.

6. Hinsichtlich der Kostentragung in Bezug auf das zweite Berufungsverfahren ist mit der Verteidigung auf eine Kostenverlegung zulasten des Beschuldigten zu verzichten. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz und die Kosten des Verfahrens, namentlich die Kosten für das Gutachten und die amtliche Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5 je mit Hinweisen; Urteile 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.3; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Der vom Beschuldigten mittels der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Verteidigungsaufwand erweist sich allerdings als überhöht, insbesondere vor dem Hinter-

grund des aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht eingeschränkten Themas des Berufungsverfahrens. Die amtliche Verteidigung befasst sich in der neuerlichen Berufungsschrift wiederholend und ausschweifend mit den Erwägungen der Erstinstanz, was als unnötig zu qualifizieren ist, da sich die Verteidigung bereits im ersten Berufungsverfahren einlässlich mit der Erstinstanz auseinandersetzte, welche Ausführungen der Berufungsinstanz bekannt sind. Zudem ist die Kenntnis der bisherigen Entscheide und Akten vorauszusetzen, da es keinen Wechsel in der Verteidigung gab und Rechtsabklärungen sind grundsätzlich – hier nicht relevante Ausnahmen vorbehalten – nicht zu entschädigen. Im Übrigen handelt es sich zwar um einen Wirtschaftsstraffall, jedoch nicht um einen juristisch komplexen, der einen höheren Stundenansatz rechtfertigen würde. In Anwendung der §§ 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 AnwGebV ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten daher mit Fr. 17'000.– aus der Gerichtskasse für das vorliegende zweite Berufungsverfahren zu entschädigen.

7. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sind die Voraussetzungen für Ausrichtung einer Genugtuung nicht gegeben. Er hat die behauptete Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO nicht genügend substantiiert dargetan. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel nach Art. 42 Abs. 1 OR, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (BGE 142 IV 237 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_ 4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.4 und 5.2.5). Soweit schliesslich der Beschuldigte die lange Verfahrensdauer rügt, wurde diese bereits mit einer Strafminderung zu seinen Gunsten berücksichtigt.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2016 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Teilfreispruch) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Einstellung des Verfahrens wegen des Verstosses gegen das Urheberrechtsgesetz im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. g (Anklageziffer 36) gemäss Dispositivziffer des Beschlusses des ersten Berufungsurteils der erkennenden Kammer vom 7. April 2017 ebenfalls rechtskräftig ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB und

− der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 20.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.

6.1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen.

6.2. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 24'000.– aus der Ge-

richtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

7.1. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB 160193) betragen:

Fr. 7'000.– ; Gerichtsgebühr Fr. 27'800.– amtliche Verteidigung (bereits bezahlt)

7.2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160193), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

7.3. Dem Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'040.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

8. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB180248) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des zweiten Berufungsverfahrens von

Fr. 17'000.– ; amtliche Verteidigung, RA lic. iur. X._____ Fr. 15'616.50 Gutachten

werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____, Genossenschaft der ... im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

− die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

− die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 18. Mai 2020

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur Spiess MLaw Orlando

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.