Appeal Inadmissibility due to Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court decided not to enter into the merits of the appeal concerning attempted intentional homicide because the appellant failed to file the written statement of appeal with the cantonal High Court within the mandatory twenty-day deadline following the service of the reasoned judgment, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible; consequently, the court upheld the original district court verdict and imposed the appeal proceedings costs upon the appellant, who was deemed the losing party for failing to pursue their appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 403 Abs. 1 i.V.m, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 424 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO; Appeal Inadmissibility due to Untimely Filing: Juni 2018 laufende Frist zur Einreichung der Berufungserklärung verstrich unbenützt. In Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist daher auf die Berufung der Beschuldigten nicht einzutreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the decision not to enter into the appeal due to the missed deadline.
Cited as the legal basis for attributing the costs of the appeal proceedings to the party against whom the appeal was not heard.
Cited in connection with specific sections of the GebV OG for setting the court fee.
Cited as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the accused.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180226-O/U/mc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec
Beschluss vom 29. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom
11. Januar 2018 (DG170022)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 (Poststempel) meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom
11. Januar 2018 Berufung an (Urk. 71). Das begründete Urteil wurde der amtlichen Verteidigung am 22. Mai 2018 zugestellt (Urk. 74) mit dem Hinweis, dass die berufungserhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids innert 20 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich die schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (vgl. Urk. 73 S. 36). Die bis und mit
11. Juni 2018 laufende Frist zur Einreichung der Berufungserklärung verstrich unbenützt. In Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist daher auf die Berufung der Beschuldigten nicht einzutreten.
2. Auf die Einholung einer Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer gänzlich versäumten Eingabe der Fall (vgl. ZR 110/2011 S. 217).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien im Umfang ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG mit Fr. 400.– zu veranschlagen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 22. Januar 2018 wird nicht eingetreten.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom
11. Januar 2018 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten;
− die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich;
− das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste;
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 29. Juni 2018
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec