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SB180204 • OG ZH SB180204 KI-generiert

Defendant's Withdrawal Renders Appeals Moot; Conviction Affirmed

Geschäftsnummer SB180204
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant, previously convicted of commercial fraud, embezzlement, document forgery, and money laundering and sentenced to four years imprisonment, withdrew their appeal against the conviction and sentence, which consequently rendered the prosecutor's cross-appeal moot according to procedural law. The court therefore dismissed the appeal proceedings as settled by withdrawal and confirmed the binding nature of the lower court's judgment, ordering the defendant to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 401 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 429 Abs. 1 StPO; Defendant's Withdrawal Renders Appeals Moot; Conviction Affirmed: The court therefore dismissed the appeal proceedings as settled by withdrawal and confirmed the binding nature of the lower court's judgment, ordering the defendant to bear the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Urkundenfälschungsverfahren Veruntreuung gewerbsmässiger Betrug Strafzumessung Verfahrenskosten Rückzug des Strafantrags Gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 401 Abs. 3 StPO

Cited implicitly in the reasoning (point 3) as the basis for the ancillary appeal becoming moot when the main appeal is withdrawn, which underpins the decision to declare the procedure closed.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to justify the allocation of procedural costs based on who won or lost (or withdrew their appeal).

Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario

Used to justify denying the award of legal costs to the defendant who withdrew their appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180204-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur.

Spiess und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec

Beschluss vom 18. Januar 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung vom

24. Januar 2018 (DG170265)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Januar 2018 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und

2 StGB), der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von

4 Jahren bestraft (Urk. 71).

2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Januar 2018 (Datum Poststempel) Berufung anmelden (Urk. 64) und in der Folge fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom

24. Mai 2018 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom

31. Mai 2018 rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 75). Seitens der Privatklägerschaft wurden keine Anschlussberufungen erklärt. In der Folge wurden die Parteien auf den 18. Januar 2019 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 78).

3. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 liess der Beschuldigte seine Berufung zurückziehen (Urk. 82). Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Berufungsverfahren ist entsprechend als durch Rückzug erledigt abzuschreiben und die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils festzustellen.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an den erbeten verteidigten Beschuldigten ist abzusehen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Mangels Umtrieben sind der Privatklägerschaft keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 83).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung des Beschuldigten erledigt abgeschrieben. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl ist damit hinfällig.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

24. Januar 2018 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;

− Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 4;

− die übrige Privatklägerschaft;

− das Bundesamt für Polizei, MROS;

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 18. Januar 2019

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller lic. iur. Samokec