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SB180198 • OG ZH SB180198 KI-generiert

Appeal Dismissal for Failure to File Reasoned Declaration

Geschäftsnummer SB180198
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant, who had timely filed a notice of appeal against a district court judgment concerning multiple counts of planned defamation, failed to submit the required reasoned appeal declaration within the statutory period, which the court considered a mandatory prerequisite for proceeding. Consequently, the court dismissed the appeal for non-entry, reasoning that the failure to file the required declaration pursuant to procedural rules necessitates a decision not to enter into the merits of the appeal, and thus the appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings as this outcome constituted an ultimate loss for them.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissal for Failure to File Reasoned Declaration: Consequently, the court dismissed the appeal for non-entry, reasoning that the failure to file the required declaration pursuant to procedural rules necessitates a decision not to enter into the merits of the appeal, and thus the appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings as this outcome constituted an ultimate loss for them.

Schlagwörter

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Ehrverletzungsverfahren begründeter Entscheid Kündigungsfrist Verfahrenskosten Ertrag Forderungseingabe Mehrfache (planmässige) Verleumdung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The court based its decision not to enter upon the appeal on this procedural provision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article governs the allocation of costs, which the court applied in order 3.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180198-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold

Beschluss vom 23. Mai 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache (planmässige) Verleumdung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 21. Dezember 2017 (GG170014)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 21. Dezember 2017 (Urk. 31), welches dem Verteidiger des Beschuldigten am 4. Januar 2018 schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde (Urk. 36/2), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Januar 2017 [recte 2018; vgl. Datum Poststempel] fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 38). Das begründete Urteil (Urk. 43) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten in der Folge am 13. April 2018 zugestellt (Urk. 44/2).

2. Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde keine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 15. Januar 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, … [Adresse] im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − den Privatkläger C._____, … [Adresse] − die Privatklägerin D._____, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 23. Mai 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold