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SB180184 • OG ZH SB180184 KI-generiert

Failure to File Written Appeal

Geschäftsnummer SB180184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant verbally lodged an appeal against the district court's judgment concerning an insult offense during the first-instance hearing, but failed to submit the required written declaration of appeal to the higher court within the twenty-day period following the notification of the reasoned decision. Consequently, the court decided not to entertain the appeal pursuant to the relevant procedural law, thereby upholding the lower court's judgment as legally binding, and ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 424 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Failure to File Written Appeal: Consequently, the court decided not to entertain the appeal pursuant to the relevant procedural law, thereby upholding the lower court's judgment as legally binding, and ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Fristversäumnis prozessleitende Verfügungen Eröffnung des Entscheids Beschwerdelegitimation Beleidigung Untätigkeitsklage Beschimpfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

This provision was applied to rule on the inadmissibility of the appeal because the deadline for submitting the written declaration of appeal was missed.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision defines which party is deemed to have lost when an appeal is not admitted, leading to the imposition of costs.

Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG

These provisions were used to set the amount of the court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180184-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Ersatzoberrichterin lic. iur.

Bantli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec

Beschluss vom 8. Juni 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Beschimpfung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. März 2018 (GG170270)

Erwägungen:

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. März 2018 meldete der Beschuldigte mündlich gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung, vom 13. März 2018 Berufung an (Prot. I S. 22). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 26. April 2018 zugestellt (Urk. 27/2), mit dem Hinweis, dass die berufungserhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids innert 20 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich die schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (Urk. 25 S. 23). Die bis zum 16. Mai 2018 andauernde Frist zur Einreichung der Berufungserklärung verstrich unbenützt. In Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist daher auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien im Umfang ihres Obsiegen oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16,

2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG mit Fr. 400.– zu veranschlagen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 13. März 2018 wird nicht eingetreten.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung vom

13. März 2018 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Beschuldigten;

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;

− die Privatklägerin B._____, … [Adresse];

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 8. Juni 2018

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichterin lic. iur. Schärer lic. iur. Samokec