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SB180147 • OG ZH SB180147 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Untimely Statement of Appeal

Geschäftsnummer SB180147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant appealed a lower court's decision regarding multiple counts of attempted fraudulent misuse of a data processing system, but the appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to submit the mandatory written statement of appeal within the required twenty-day period following the delivery of the reasoned judgment, as required by procedural law which mandates that failure to file this declaration results in the appeal not being heard.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Dismissal of Appeal for Untimely Statement of Appeal: Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10).

Schlagwörter

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verspätete Begründung Begründung verspätete Einreichung verspätete Kündigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

This article was cited as the basis for not entering into the appeal because the required statement of appeal was not timely filed.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was used to justify imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant because the dismissal without entering upon the appeal constitutes losing the case.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180147-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Anner

Beschluss vom 25. April 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Dezember 2017 (GG170188)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 liess der Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 48). Am 28. März 2018 wurde das begründete Urteil dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt (Urk. 68/2).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10).

3. Vorliegend liess der Beschuldigte zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 17. April 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 21. Dezember 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − an die nachfolgende Privatklägerschaft:

− Verein B._____, ... [Adresse], − C._____ AG, … [Adresse], − D._____ AG, … [Adresse], − E._____ AG, … [Adresse],

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 25. April 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. N. Anner