Failure to File Timely Written Appeal Due to Unclaimed Notice of Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appellant's appeal against a lower court's judgment concerning the negligent allowance of a motor vehicle to an unlicensed person because, although the appellant had verbally announced the appeal, they failed to submit the required written statement of appeal within the statutory period, which is a prerequisite for admissibility; the court deemed the written judgment delivered seven days after the unsuccessful registered mail attempt, making the subsequent failure to file the written appeal grounds for non-admission, resulting in the costs of the appeal proceedings being levied against the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Failure to File Timely Written Appeal Due to Unclaimed Notice of Judgment: Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 19. Januar 2018 (Urk. 24) meldete der Beschuldigte nach der mündlichen Eröffnung noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 23). Das begründete Urteil (Urk. 19) wurde dem Beschuldigten am 16. März 2018 zur Abholung gemeldet, jedoch nicht abgeholt (Urk. 22). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Nachdem der Beschuldigte gegen das mündlich eröffnete Urteil Berufung angemeldet hatte, musste er mit der Zustellung des begründeten Urteils rechnen, weshalb dieses am 23. März 2018 als zugestellt gilt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the main legal basis for the court's decision not to enter upon the appeal.
Cited to justify imposing the appeal costs on the appellant because the non-entry into the appeal equals losing the case.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180146-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold
Beschluss vom 24. April 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässiges Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 19. Januar 2018 (GG170064)
Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 19. Januar 2018 (Urk. 24) meldete der Beschuldigte nach der mündlichen Eröffnung noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 23). Das begründete Urteil (Urk. 19) wurde dem Beschuldigten am 16. März 2018 zur Abholung gemeldet, jedoch nicht abgeholt (Urk. 22). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Nachdem der Beschuldigte gegen das mündlich eröffnete Urteil Berufung angemeldet hatte, musste er mit der Zustellung des begründeten Urteils rechnen, weshalb dieses am 23. März 2018 als zugestellt gilt.
2. Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde keine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Januar 2018 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 24. April 2018
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold