Private Accusers' Appeal Dismissed for Failure to File Statement, Costs Awarded to Defendant
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not consider the appeal from the private accusers because they failed to submit a formal statement of appeal within the given timeframe, despite having timely filed a notice of appeal. As this failure to proceed is considered an unsuccessful outcome for the private accusers, they were ordered to bear the costs of the appeal proceedings, including a court fee and jointly pay a legal cost award to the defendant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Private Accusers' Appeal Dismissed for Failure to File Statement, Costs Awarded to Defendant: As this failure to proceed is considered an unsuccessful outcome for the private accusers, they were ordered to bear the costs of the appeal proceedings, including a court fee and jointly pay a legal cost award to the defendant.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for not entering into the appeal due to the lack of submission of appeal statements.
Determines that not entering into the appeal is equivalent to losing the case, thus justifying the imposition of costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180136-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 18. April 2018
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Privatkläger und Berufungskläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend versuchte Nötigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
7. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Januar 2018 (GB170062)
Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Januar 2018 liessen die Privatkläger zwar fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 36), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (9. April 2018; vgl. Urk. 41/2) aber keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Privatklägern sind somit die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– je hälftig aufzuerlegen. Die Privatkläger sind ferner solidarisch zu verpflichten, dem obsiegenden Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 418.80 zu bezahlen (Urk. 45).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatkläger vom 22. Januar 2018 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägern je zur Hälfte auferlegt.
4. Die Privatkläger werden solidarisch verpflichtet, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 418.80 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatkläger dreifach, für sich und zuhanden der Privatkläger A._____ und B._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 18. April 2018
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer