Failure to Submit Written Appeal Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant was convicted of illegal residence under the Foreigners Act and sentenced to a fine with a suspended execution by the first-instance court. Although the appellant timely lodged an appeal against this judgment, they subsequently failed to submit the required written statement of appeal within the statutory deadline following the delivery of the reasoned judgment. The court reasoned that the timely submission of the statement of appeal is mandatory, not merely a procedural formality, and pursuant to the relevant procedural code, an appeal cannot be considered if this requirement is not met, thus deciding not to enter into the merits of the appeal and imposing procedural costs on the appellant due to their failure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 115 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Failure to Submit Written Appeal Statement: Although the appellant timely lodged an appeal against this judgment, they subsequently failed to submit the required written statement of appeal within the statutory deadline following the delivery of the reasoned judgment. The court reasoned that the timely submission of the statement of appeal is mandatory, not merely a procedural formality, and pursuant to the relevant procedural code, an appeal cannot be considered if this requirement is not met, thus deciding not to enter into the merits of the appeal and imposing procedural costs on the appellant due to their failure.
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KI-generiertThe appeal of the accused was not considered because the written appeal declaration was not submitted in time.
This provision justifies imposing the costs of the appeal proceedings on the accused due to the non-admission of the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180119-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur.
R. Bretscher
Beschluss vom 23. März 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin X._____ gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 6. November 2017 (GG170015)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 6. November 2017 wurde der Beschuldigte des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Der Entscheid wurde dem Beschuldigten sowie seiner erbetenen Verteidigerin im Dispositiv mündlich eröffnet (Urk. 42 sowie Prot. I S. 17 f.). Mit Eingabe vom 16. November 2017 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 34). Am
21. Februar 2018 (Urk. 41/2) bzw. 23. Februar 2018 (Urk. 41/1) wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 15. März 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 16. November 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 23. März 2018
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. R. Bretscher