Appeal Dismissed for Failure to Timely File Notice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the defendant's appeal against a lower court judgment that found them guilty of obstructing an official act and driving under the influence, because the appeal was deemed inadmissible. The court reasoned that the defendant's timely request for a written reasoning of the verdict, made immediately after the oral pronouncement, did not constitute a legally valid notice of appeal as required by procedural rules, which demand a clear indication of the intent to appeal within ten days of the verdict's opening. Since the request for reasoning alone does not satisfy the clear expression of appeal intention required under the relevant procedural statute, the appeal filed later, after receiving the written justification, was deemed untimely.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 286 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO; Appeal Dismissed for Failure to Timely File Notice: The court reasoned that the defendant's timely request for a written reasoning of the verdict, made immediately after the oral pronouncement, did not constitute a legally valid notice of appeal as required by procedural rules, which demand a clear indication of the intent to appeal within ten days of the verdict's opening. Since the request for reasoning alone does not satisfy the clear expression of appeal intention required under the relevant procedural statute, the appeal filed later, after receiving the written justification, was deemed untimely.
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KI-generiertThe court did not enter upon the appeal because the appellant failed to file a declaration meeting the requirements of this provision for lodging an appeal.
Cited as the legal basis for not entering upon an appeal that was filed late (after the deadline for lodging the appeal, even if subsequently followed by a timely appeal declaration upon receipt of the written grounds).
Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant, as the non-entry upon the appeal is equivalent to losing the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180097-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.
C. Baumgartner
Beschluss vom 9. Mai 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Hinderung einer Amtshandlung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 22. September 2017 (GG170011)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivilund Strafsachen, vom 22. September 2017 wurde die Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'200.–. bestraft. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von
12 Tagen festgesetzt (Urk. 34 = Urk. 39).
2. Mit Datum vom 8. Januar 2018 erklärte der Verteidiger der Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 22. September 2017 die Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung Stellung zu nehmen (Urk. 43). Sowohl die Verteidigung der Beschuldigten mit Eingabe vom 12. März 2018 (Urk. 45) als auch die Anklägerin mit Eingabe vom 16. März 2018 (Urk. 47) reichten innert Frist ihre Stellungnahmen ein. Nachdem den Parteien in der Folge mit Präsidialverfügung vom 21. März 2018 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur jeweiligen Eingabe der Gegenpartei angesetzt worden war (Urk. 49), liess sich die Verteidigung mit Eingabe vom 26. März 2018 erneut vernehmen (Urk. 51).
3. Gemäss dem erstinstanzlichen Verfahrensprotokoll wurde der Beschuldigten das vorinstanzliche Urteil im Anschluss an die Hauptverhandlung vom
22. September 2017 mündlich eröffnet, woraufhin die Beschuldigte durch ihren Verteidiger die schriftliche Begründung des Urteils verlangte (Prot. I S. 16). Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, sie habe aus ihr unerklärlichen Gründen offenbar "eine Begründung des Urteils" zu Protokoll gegeben, nicht aber die Anmeldung der Berufung (Urk. 45 S. 1 f.). Die Anklägerin beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, da das Verlangen einer schriftlichen Urteilsbegründung für sich alleine keine Berufungsanmeldung im .Sinne von Art. 399 Abs. 1
StPO darstellen würde und eine schriftliche Urteilsbegründung auch aus anderen Gründen verlangt werden könne (Urk. 47 S. 1).
4. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Erklärung als rechtsgültige Anmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das Urteil Berufung angemeldet werden will. Das Begehren im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO, das Urteil zu begründen, stellt keine Berufungsanmeldung dar (EUGSTER, in: Niggli/ Herr/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 399 N 1a; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO,
2. Auflage, Zürich et. al. 2014, Art. 399 N 4).
5. Soweit die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 26. März 2018 geltend macht, es sei schwer nachzuvollziehen, weshalb sie aus anderen Gründen eine Urteilsbegründung hätte verlangen sollen, nachdem der zuständige Richter eine mündliche Begründung abgegeben habe (Urk. 51 S. 1), ändert dies nach dem Gesagten nichts daran, dass das blosse Verlangen einer Urteilsbegründung nicht einer Berufungsanmeldung gleichgesetzt werden kann. Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 2 StPO, der explizit zwischen dem Verlangen einer nachträglichen Urteilsbegründung (lit. a) und der Ergreifung eines Rechtsmittels (lit. b) unterscheidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2017 vom
7. November 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen). An diesem Ergebnis ändert auch die weitere Argumentation der Verteidigung nichts, wonach ausschliesslich die Anmeldung der Berufung bzw. der Weiterzug an das Obergericht zur Diskussion gestanden habe, da die Beschuldigte und ihre Verteidigung mit dem Urteil nicht einverstanden gewesen seien, was sich ohne weiteres aus den gestellten (Berufungs-)Anträgen ergäbe (Urk. 51 S. 1). Entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 2) kann ihr geäussertes Begehren um Urteilsbegründung auch nicht sinngemäss als Berufungsanmeldung verstanden werden, da aus dem Begehren eine klare Kundgabe des Willens, Berufung anmelden zu wollen, gerade nicht hervorgeht.
6. Nachdem das vorinstanzliche Urteil den Parteien am 22. September 2017 mündlich eröffnet wurde, endete die Frist zur Anmeldung der Berufung am
2. Oktober 2017. Damit hat es die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung versäumt, innert Frist eine den Anforderungen von Art. 399 Abs. 1 StPO genügende Erklärung abzugeben und mit der erforderlichen Klarheit festzuhalten, dass sie gegen das vorinstanzliche Urteil die Berufung anmelden will. Auf eine nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung erfolgte rechtzeitige Berufungserklärung ist nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 399 N1a).
7. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 8. Januar 2018 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. September 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 9. Mai 2018
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner